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LG Aachen, 20.10.2008 - 3 T 304/08 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Antrag auf einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens eines Grundstücks; Erneutes Antragsrecht des Schuldners nach § 30a Zwangsvollstreckungsgesetz (ZVG) bei vorherigem Verbrauch der Einstellungsmöglichkeit; Verbrauch eines Antragsrechts durch ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Aachen, 25.04.2007 - 18 K 113/07
- LG Aachen, 20.10.2008 - 3 T 304/08
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- LG Nürnberg-Fürth, 26.08.1982 - 11 T 6542/82
Auszug aus LG Aachen, 20.10.2008 - 3 T 304/08
Das Beschwerdegericht folgt insoweit der im Schrifttum inzwischen wohl herrschenden Auffassung, dass es mit dem klaren und eindeutigen Wortlaut von § 30c Abs. 1 S. 1 ZVG, der eine erneute Einstellungsmöglichkeit nur nach einer vorangegangenen Einstellung nach § 30a ZVG, nicht aber nach § 30 ZVG vorsieht, nicht vereinbar wäre, dem Schuldner auch dann ein erneutes Antragsrecht nach § 30a ZVG einzuräumen, wenn diese Möglichkeit (ein erstes Mal) durch fruchtloses Verstreichenlassen der Frist gemäß § 30b Abs. 1 S. 2 ZVG oder durch bestandskräftige Ablehnung des Antrages durch das Vollstreckungsgericht verbraucht wurde (vgl. LG Nürnberg-Fürth RPfleger 1983, 256;… Stöber, ZVG-Handbuch, 8. Auflage 2007, Rdn. 177c;… Stöber, ZVG, 18. Auflage 2006, § 30b Rdn. 10.1, Böttcher, ZVG, 4. Auflage 2005, § 30c Rdn. 15). - LG Aachen, 20.03.1987 - 3 T 76/87
Auszug aus LG Aachen, 20.10.2008 - 3 T 304/08
Insoweit hält das Beschwerdegericht insbesondere nicht an seiner im Beschluss vom 20. März 1987 - 3 T 76/87, MDR 1987, 683, geäußerten Auffassung fest.
- LG Münster, 17.06.2010 - 5 T 258/10
Zwangsversteigerung, Schuldnerantrag auf erneute Einstellung
Denn es wäre mit dem klaren und eindeutigen Wortlaut von § 30c Abs. 1 S. 1 ZVG, der eine erneute Einstellungsmöglichkeit nur nach einer vorangegangenen Einstellung nach § 30a ZVG, nicht aber nach § 30 ZVG vorsieht, nicht vereinbar, dem Schuldner auch dann ein erneutes Antragsrecht nach § 30a ZVG einzuräumen, wenn diese Möglichkeit (ein erstes Mal) durch fruchtloses Verstreichenlassen der Frist gemäß § 30b Abs. 1 S. 2 ZVG oder durch bestandskräftige Ablehnung des Antrages durch das Vollstreckungsgericht verbraucht wurde (LG Aachen, Beschluss vom 20.10.2008, Az. 3 T 304/08 m.w.N.). - LG Cottbus, 18.07.2022 - 7 T 128/21
Teilungsversteigerungsverfahren
Insoweit erachtet die Kammer regelmäßig den Ansatz eines Bruchteils von 20 Prozent des Wertes des Miteigentumsanteils des Beschwerdeführers für angemessen (LG Heilbronn, Beschl. v. 14.06.2006 - 1 T 202/06, BeckRS 2007, 1500; zu § 30a ZVG s. LG Saarbrücken, Beschl. v. 24.03.2015 - 5 T 386/13, BeckRS 2015, 20420; LG Aachen, Beschl. v. 20.10.2008 - 3 T 304/08, BeckRS 2008, 23353: 20 Prozent der Forderung, wegen derer die Zwangsversteigerung betrieben wird).