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   LG Aachen, 20.10.2008 - 3 T 304/08   

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https://dejure.org/2008,26787
LG Aachen, 20.10.2008 - 3 T 304/08 (https://dejure.org/2008,26787)
LG Aachen, Entscheidung vom 20.10.2008 - 3 T 304/08 (https://dejure.org/2008,26787)
LG Aachen, Entscheidung vom 20. Oktober 2008 - 3 T 304/08 (https://dejure.org/2008,26787)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    ZVG §§ 30, 30a, 30c, 95

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens eines Grundstücks; Erneutes Antragsrecht des Schuldners nach § 30a Zwangsvollstreckungsgesetz (ZVG) bei vorherigem Verbrauch der Einstellungsmöglichkeit; Verbrauch eines Antragsrechts durch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Nürnberg-Fürth, 26.08.1982 - 11 T 6542/82
    Auszug aus LG Aachen, 20.10.2008 - 3 T 304/08
    Das Beschwerdegericht folgt insoweit der im Schrifttum inzwischen wohl herrschenden Auffassung, dass es mit dem klaren und eindeutigen Wortlaut von § 30c Abs. 1 S. 1 ZVG, der eine erneute Einstellungsmöglichkeit nur nach einer vorangegangenen Einstellung nach § 30a ZVG, nicht aber nach § 30 ZVG vorsieht, nicht vereinbar wäre, dem Schuldner auch dann ein erneutes Antragsrecht nach § 30a ZVG einzuräumen, wenn diese Möglichkeit (ein erstes Mal) durch fruchtloses Verstreichenlassen der Frist gemäß § 30b Abs. 1 S. 2 ZVG oder durch bestandskräftige Ablehnung des Antrages durch das Vollstreckungsgericht verbraucht wurde (vgl. LG Nürnberg-Fürth RPfleger 1983, 256; Stöber, ZVG-Handbuch, 8. Auflage 2007, Rdn. 177c; Stöber, ZVG, 18. Auflage 2006, § 30b Rdn. 10.1, Böttcher, ZVG, 4. Auflage 2005, § 30c Rdn. 15).
  • LG Aachen, 20.03.1987 - 3 T 76/87
    Auszug aus LG Aachen, 20.10.2008 - 3 T 304/08
    Insoweit hält das Beschwerdegericht insbesondere nicht an seiner im Beschluss vom 20. März 1987 - 3 T 76/87, MDR 1987, 683, geäußerten Auffassung fest.
  • LG Münster, 17.06.2010 - 5 T 258/10

    Zwangsversteigerung, Schuldnerantrag auf erneute Einstellung

    Denn es wäre mit dem klaren und eindeutigen Wortlaut von § 30c Abs. 1 S. 1 ZVG, der eine erneute Einstellungsmöglichkeit nur nach einer vorangegangenen Einstellung nach § 30a ZVG, nicht aber nach § 30 ZVG vorsieht, nicht vereinbar, dem Schuldner auch dann ein erneutes Antragsrecht nach § 30a ZVG einzuräumen, wenn diese Möglichkeit (ein erstes Mal) durch fruchtloses Verstreichenlassen der Frist gemäß § 30b Abs. 1 S. 2 ZVG oder durch bestandskräftige Ablehnung des Antrages durch das Vollstreckungsgericht verbraucht wurde (LG Aachen, Beschluss vom 20.10.2008, Az. 3 T 304/08 m.w.N.).
  • LG Cottbus, 18.07.2022 - 7 T 128/21

    Teilungsversteigerungsverfahren

    Insoweit erachtet die Kammer regelmäßig den Ansatz eines Bruchteils von 20 Prozent des Wertes des Miteigentumsanteils des Beschwerdeführers für angemessen (LG Heilbronn, Beschl. v. 14.06.2006 - 1 T 202/06, BeckRS 2007, 1500; zu § 30a ZVG s. LG Saarbrücken, Beschl. v. 24.03.2015 - 5 T 386/13, BeckRS 2015, 20420; LG Aachen, Beschl. v. 20.10.2008 - 3 T 304/08, BeckRS 2008, 23353: 20 Prozent der Forderung, wegen derer die Zwangsversteigerung betrieben wird).
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