Rechtsprechung
LG Aachen, 22.03.2013 - 9 O 387/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Heilung eines Formmangels bei einer Schenkung unter Lebenden; Abgrenzung zwischen Schenkung unter Lebenden und Schenkung von Todes wegen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Geld vom Konto des toten Lebensgefährten abgehoben - Mit einer Bankvollmacht "über den Tod hinaus" ist das rechtens
- erbrecht-papenmeier.de (Kurzinformation)
Lebensgefährtin darf nach dem Tod des Erblassers Geld abheben
- rechtstipps.de (Kurzinformation)
Wenn Erben leer ausgehen: Wie Sie eine unwirksame Schenkung wirksam machen können
Verfahrensgang
- LG Aachen, 22.03.2013 - 9 O 387/12
- LG Aachen, 05.04.2013 - 9 O 387/12
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 23.02.1983 - IVa ZR 186/81
Verfügung oder Schenkung von Todes wegen?
Auszug aus LG Aachen, 22.03.2013 - 9 O 387/12
§ 2301 BGB unterstellt derartige Schenkungen von Todes wegen, sofern der Schenker sie nicht noch vor seinem Tode - persönlich oder durch einen Vertreter - im Sinne von § 2301 Abs. 2 BGB vollzieht, den Vorschriften über die Verfügung von Todes wegen (BGHZ 87, 19, 24).Eine Vollziehung der Schenkung durch den Erblasser, wie sie § 2301 Abs. 2 BGB für das Wirksamwerden einer Schenklung von Todes wegen verlangt, wäre das nicht gewesen (BGHZ 87, 19 ff. Rz.20) .
- BGH, 18.05.1988 - IVa ZR 36/87
Heilung des Formmangels einer Schenkung von Todes wegen; Auslegung eines …
Auszug aus LG Aachen, 22.03.2013 - 9 O 387/12
bb) Die Auslegung des Erklärungsverhaltens der Beklagten und insbesondere des Erblassers nach § 133 BGB ergibt vielmehr, dass eine Schenkung unter Lebenden im Sinne von § 516 BGB gewollt war, die zwar zunächst mangels Beachtung jedweder Form gemäß § 125 BGB nichtig war, deren Nichtigkeit aber nach § 518 Abs. 2 BGB mit Hilfe der der Beklagten erteilten, über den Tod des Erblassers hinaus wirkenden und die Beklagte von den vertretungsrechtlichen Beschränkungen eines Insichgeschäfts befreienden Vollmacht geheilt worden ist (vgl. BGH NJW 1988, 2731 f. ) .