Rechtsprechung
LG Aachen, 22.04.1982 - 3 T 10/82 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Deutsches Notarinstitut
BeurkG § 40; GBO § 29
Nachträgliche Änderung einer notariell beglaubigten Erklärung
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 06.03.1981 - V ZB 2/81
Zur Bezeichnung des Umfangs einer Dienstbarkeit und zur Zulässigkeit der …
Auszug aus LG Aachen, 22.04.1982 - 3 T 10/82
Die Beschwerde hat auch in der Sache Eriolg, Dem Eintragungsantrag ist stattzugeben, da eine formgerechte Bewilligung vorliegt Nach der Ergänzung der Einteagungsbew1111gung durch den Notar entspricht diese inhaltlich hinsichtlich der Bezeichnung der Ausübungsstelle der Dienstbarkeit dem in der Rechtsprechung (BGH NJW 1981, 1781= DNotZ 1982, 228) entwickelten Anforderungen.die infolge der Entscheidung des BGH vom 6.3.1981 ( NJW 1981, 1781 ) erforderlich geworden war, als "unzulässig" qualifiziert und der ergänzten Eintragungsbewilligung den Charakter einer gültigen öffentlichen Urkunde aberkannt.
- OLG Düsseldorf, 11.05.1982 - 10 W 2/82
Bewertung einer Wertsicherungsklausel
Auszug aus LG Aachen, 22.04.1982 - 3 T 10/82
(OLG Düsseldorf, Beschluß vom 11.5.1982 - 10 W 2/82 mitgeteilt von Rechtsanwältin und Notarin Lore UllnerPannenbecker, Wesel, und Richter am OLG Dr. Güldner, Düsseldorf) Durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 19.11.1979 wurde der Verein aufgelöst. - OLG Celle, 03.05.1979 - 1 Wx 3/79
Auszug aus LG Aachen, 22.04.1982 - 3 T 10/82
Nach Auffassung der Kammer besteht keine gesetzliche Verpflichtung, die Firma der Komplementär GmbH einer KG handschriftlich für das Registergericht zu zeichnen (vgl. hierzu im einzelnen mit überzeugender Begründung OLG Celle, Rpfleger 1979, 313 = DNotZ 1979, 759 ). - BGH, 09.07.1980 - V ZB 6/80
Zur Eigenschaft einer notariellen Eigenurkunde als öffentliche Urkunde
Auszug aus LG Aachen, 22.04.1982 - 3 T 10/82
deren Zulässigkeit vom BGH im Beschluß vom 9.3.1980 ( DNotZ 1981, 118 ) bestätigt und die mit Recht von Winkler in seiner Anmerkung dazu ( DNotZ 1981, 252 ) den Notaren zur verstärkten Verwendung empfohlen worden ist, Unter einer Eigenurkunde versteht man die in einem Schriftstück verkörperte eigene Erklärung des Notars, die mit dessen Unterschrift und Siegel versehen eine selbständige öffentliche Urkunde darstellt. - BGH, 07.05.1971 - V ZR 62/69
Fehlerhafte notarielle Beurkundung
Auszug aus LG Aachen, 22.04.1982 - 3 T 10/82
Es ist nicht der geringste Anhaltspunkt dafür erkennbar, daß der Notar Insoweit unter schwerwiegender Verletzung seiner Amtspflichten eine unzutreffende Erklärung abgegeben hat I> Heft Nr. 718 MittRhNotK Ju1uAugust 1982 --1âEUR¢11111 1459 = DNotZ 1971, 555 ) zu befassen.
- LG Kleve, 18.02.1982 - 6 T 1/82
Zeichnung der Firma bei der GmbH & Co. KG
8. Beurkundungarecht/Grundbuchrecht - Nachträgiche Änderung einer notariell beglaubigten Erklärung (LG Aachen, Beschluß vom 224.1982 - 3 T 10/82 - mitgeteilt von Notar Dr, Hermann J. FaBbender, Linnich) BeurkG § 40 GBO § 29 Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen der über der Unterschrift stehenden öffentlich beglaubigten Erklärung durch den Unterzeichnenden oder - mit seiner Genehmigung - durch den Notar sind zulässig und beeinträchtigen nicht die Form der öffentlichen Beglaubigung.