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   LG Aachen, 22.04.2021 - 1 O 478/20   

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LG Aachen, 22.04.2021 - 1 O 478/20 (https://dejure.org/2021,14793)
LG Aachen, Entscheidung vom 22.04.2021 - 1 O 478/20 (https://dejure.org/2021,14793)
LG Aachen, Entscheidung vom 22. April 2021 - 1 O 478/20 (https://dejure.org/2021,14793)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Abgasskandal - Schadenersatz bei VW Beetle mit Motor EA 288 zugesprochen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus LG Aachen, 22.04.2021 - 1 O 478/20
    Ein solches ist im Verhältnis zu einer Person, die ein hiervon betroffenes Fahrzeug in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Werten der Rechts- und Sittenordnung unvereinbar (BGH, Urt. v. 25.05.2020 - VI ZR 252/19 Rn. 16-28).

    Nach Rechtsprechung des BGH ist dieses Ziel der Gewinnmaximierung zwar grundsätzlich erlaubt, wird aber dann verwerflich, wenn es auf der Grundlage einer strategischen Unternehmensentscheidung durch arglistige Täuschung des KBA als zuständige Typgenehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde erreicht werden soll und dies mit einer Gesinnung verbunden ist, die sich im Hinblick auf die möglicherweise eintretenden Folgen und Schäden für den einzelnen Käufer und gegenüber den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz der Gesundheit und der Bevölkerung, gleichgültig zeigt (s. zum Vorstehenden insgesamt: BGH, Urt. v. 25.05.2020 - VI ZR 252/19, Rn. 19-23).

    Grundsätzlich obliegt es nach allgemeinen Grundsätzen dem Anspruchsteller, darzulegen und zu beweisen, dass die objektiven und subjektiven Voraussetzungen von § 826 BGB erfüllt sind (BGH, Urt. v. 25.05.2020 - VI ZR 252/19 Rn. 35).

    Kommt der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast nicht nach, greift § 138 Abs. 3 ZPO und die gegnerische Behauptung gilt als zugestanden (BGH, Urt. v. 25.05.2020 - VI ZR 252/19 Rn. 37).

    Die Beklagte hätte angesichts der Schwierigkeiten des Klägers, konkrete Tatsachen darzulegen, aus denen sich die Kenntnis eines bestimmten Vorstandsmitglieds ergebe, darlegen müssen, welche Ermittlungen und mit welchem Ergebnis sei zur Aufklärung der Kenntnis angestellt habe und über welche Kenntnisse sie insoweit verfüge (BGH, Urt. v. 25.05.2020 - VI ZR 252/19 Rn. 39).

    Denn der Schaden des Klägers gem. §§ 826, 31 249 Abs. 1 BGB liegt bereits im Abschluss des Kaufvertrages (BGH, Urt. v. 25.05.2020 VI ZR 252/19, Rn. 44).

    Dies setzt allerdings voraus, dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der konkreten Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (BGH, Urt. v. 25.05.2020 - VI ZR 252/19, Rn. 46).

    Denn ein Fahrzeug ist für den Käufer bereits dann nicht voll brauchbar, wenn es aus seiner ex-ante Sicht letztlich vom Zufall abhängt, ob der unerkannt bestehende Mangel aufgedeckt und die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges in der Folge eingeschränkt wird (BGH, Urt. v. 25.05.2020 - VI ZR 252/19, Rn. 54).

    Denn der Schaden besteht vorliegend in einem ungewollten Vertragsschluss, der durch das Software-Update nicht rückwirkend zu einem gewollten Vertragsschluss wird (BGH, Urt. v. 25.05.2020 - VI ZR 252/19, Rn. 58).

    Denn nach Rechtsprechung des BGH ist nach allgemeiner Lebenserfahrung und Art des Kaufvertrages auszuschließen, dass der Käufer ein Fahrzeug erwirbt, dem eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung droht und bei dem im Zeitpunkt des Erwerbs in keiner Weise absehbar ist, ob dieses Problem behoben werden kann (BGH, Urt. v. 25.05.2020 - VI ZR 252/19, Rn. 49-51).

    Bereits aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns kann auf ein Handeln mit Schädigungsvorsatz zu schließen sein (BGH, Urt. v. 25.05.2020 - VI ZR 252/19, Rn. 62 m.w.N.).

    Der BGH hat insofern in seinem Urteil vom 25.05.2020 entschieden, aufgrund der Tatsache, dass die verfassungsmäßigen Vertreter der dortigen Beklagten die grundlegende und mit der bewussten Täuschung des KBA verbundene strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software jedenfalls kannten und jahrelang umsetzten, sei bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ihnen bewusst war, dass bei Kenntnis des Risikos einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung der betroffenen Fahrzeuge niemand ein derartiges Fahrzeug ohne entsprechenden Kaufpreisabschlag erwerben werde (BGH, Urt. v. 25.05.2020 - VI ZR 252/19, Rn. 63).

    Diese Grundsätze gelten auch für einen Anspruch aus § 826 BGB (s. ausführlich BGH, Urt. v. 25.05.2020 - VI ZR 252/19, Rn. 65- f. m.w.N.).

    Der Vorteilsausgleich hat zunächst zur Konsequenz, dass dem Kläger - wie dieser durch Stellung des Klageantrages zu 1. grundsätzlich auch anerkennt - ein Anspruch auf Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges zusteht (vgl. auch BGH, Urt. v. 25.05.2020 - VI ZR 252/19 Rn. 66).

  • OLG Köln, 20.12.2017 - 18 U 112/17

    VW-"Abgasskandal"

    Auszug aus LG Aachen, 22.04.2021 - 1 O 478/20
    Hierdurch bestand grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Zulassungsbehörde eine Betriebsuntersagung oder -beschränkung vornimmt (vgl. auch OLG Köln, Beschl. V. 20.12.2017 - 18 U 112/17, juris).
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