Rechtsprechung
LG Aachen, 25.04.2014 - 9 O 480/13 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ausübung des Widerspruchsrechts i.R.d. Erstattung von Versicherungsprämien einer fondsgebundenen Rentenversicherung
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Aachen, 25.04.2014 - 9 O 480/13
- OLG Köln, 05.09.2014 - 20 U 88/14
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 19.12.2013 - C-209/12
Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG - …
Auszug aus LG Aachen, 25.04.2014 - 9 O 480/13
Die Klägerin weist insofern darauf hin, dass der Europäische Gerichtshof dies in dem durch den Bundesgerichtshof angestoßenen Vorlageverfahren C-209/12 durch das vom 19.12.2013 nunmehr festgestellt habe.a) Angesichts der Tatsache, dass der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.12.2013 zu § 5 a VVG (C 209/12) ausgesprochen hat, dass europäisches Richtlinienrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Rücktrittsrecht (Widerspruchsrecht) spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, wenn der Versicherungsnehmer (überhaupt) nicht über das Recht zum Rücktritt (Widerspruch) belehrt worden ist, muss davon ausgegangen werden, dass der Ausübung des Widerspruchsrecht durch die Klägerin jedenfalls nicht die Verfristungsregelung des § 5 Abs. 2 S. 4 VVG a.F. entgegensteht.
- BGH, 16.06.1982 - IVb ZR 709/80
Verwirkung im Unterhaltsrecht
Auszug aus LG Aachen, 25.04.2014 - 9 O 480/13
Verwirkung der Ausübung eines Rechts tritt ein, wenn der Berechtigte es über einen längeren Zeitraum hindurch nicht geltend gemacht hat (sog. Zeitmoment) und der Verpflichtete sich hierauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, weil er nach dem Verhalten des Berechtigten annehmen konnte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde (sog. Umstandsmoment) (vgl. BGHZ 84, 280, 281, Grünberg in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Auflage , § 242 Rn. 87) . - BGH, 16.10.2013 - IV ZR 52/12
Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages: Widerrufsrecht bei unzureichender …
Auszug aus LG Aachen, 25.04.2014 - 9 O 480/13
Mit Schriftsatz vom 04.04.2013 macht die Beklagte - nach Schluss der mündlichen Verhandlung - geltend, dass unter Zugrundelegung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2013 - IV ZR 52/12 - davon auszugehen sei, dass ein Versicherungsnehmer ein zeitlich unbefristetes Vertragslösungsrecht nicht mehr ausüben könne, wenn beide Vertragspartner ihre geschuldeten Leitungen im Zuge der Kündigung vollständig erbracht hätten.
- OLG Köln, 05.09.2014 - 20 U 88/14
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Abschluss eines …
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. April 2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 480/13 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.