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   LG Aachen, 26.05.2021 - 60 Qs 18/21   

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LG Aachen, 26.05.2021 - 60 Qs 18/21 (https://dejure.org/2021,14964)
LG Aachen, Entscheidung vom 26.05.2021 - 60 Qs 18/21 (https://dejure.org/2021,14964)
LG Aachen, Entscheidung vom 26. Mai 2021 - 60 Qs 18/21 (https://dejure.org/2021,14964)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Strafverfahren, Rahmengebühren, Festsetzung

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Gebührenbemessung durch den Rechtsanwalt; Prüfungskompetenz des Gerichts; Bemessung der Grundgebühr bei Bestehen einer psychischen Erkrankung des Mandanten; Gebührenerstattung bei unentschuldigtem Fernbleiben des Angeklagten zu einem Hauptverhandlungstermin

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Leitsatz)

    Gebühren im Strafverfahren: Billigkeit, Bemessung, Erstattung

Verfahrensgang

  • AG Aachen - 441 Ds 308/19
  • LG Aachen, 26.05.2021 - 60 Qs 18/21
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • LG Tübingen, 15.06.2016 - 9 Qs 37/16

    Kostenerstattung nach Freispruch: Ansatz erhöhter Wahlverteidigergebühren;

    Auszug aus LG Aachen, 26.05.2021 - 60 Qs 18/21
    Liegt eine solche Ermessensentscheidung nicht vor (hier: pauschale Erhöhung der Gebührentatbestände aufgrund einer psychischen Erkrankung des Mandanten ohne Berücksichtigung der hierdurch jeweils abgegoltenen Tätigkeit), ist die vom Verteidiger vorgenommene Gebührenbestimmung auch dann unbillig, wenn sie die Toleranzgrenze von 20 % nicht überschreitet (Anschluss an OLG Stuttgart, Urt. v. 19.04.2012 - 2 U 91/11, juris, Rn. 66; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.04.1998 - 1 Ws 148/98, juris, Rn. 12; LG Tübingen, Beschl. v. 15.06.2016 - 9 Qs 37/16, juris Rn. 12).

    Die Kammer folgt insoweit in ständiger Rechtsprechung einer vergleichbaren Entscheidung des Landgerichts Tübingen vom 15.06.2016 (Az.: 9 Qs 37/16).

    Liegt eine solche Ermessensentscheidung nicht vor, ist die vom Verteidiger vorgenommene Gebührenbestimmung auch dann unbillig, wenn sie die Toleranzgrenze von 20 % nicht überschreitet (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 19.04.2012 - 2 U 91/11, juris, Rn. 66; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.04.1998 - 1 Ws 148/98, juris, Rn. 12; LG Tübingen, Beschl. v. 15.06.2016 - 9 Qs 37/16, juris Rn. 12; VG Stuttgart, Beschl. v. 01.03.2013 - 7 K 2641/12, BeckRS 2013, 50435; Gerold/Schmidt/ Mayer , RVG, 24. Aufl. 2019, § 14 Rn. 12 m.w.Nachw.).

    Dies lässt auf ein ermessensfehlerhaft ausgeübtes Bestimmungsrecht schließen (vgl. LG Tübingen, Beschl. v. 15.06.2016 - 9 Qs 37/16, juris Rn. 14).

    Die Sachlage war - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um einen dynamischen Vorgang mit mehreren Beteiligten handelte - eher unterdurchschnittlich (zum zugrunde zu legenden Vergleichsmaßstab vgl. LG Neuruppin, Beschl. v. 19.04.2012 - 21 Qs 4/12, juris Rn. 4; LG Tübingen, Beschl. v. 15.06.2016 - 9 Qs 37/16, juris Rn. 17; BeckOK-RVG/ Knaudt , 51. Ed. 01.03.2021, RVG VV 4100 Rn. 15.1).

    Vielmehr ist vorliegend unter Berücksichtigung des Umstandes, dass wesentliche Bemessungskriterien als eher unterdurchschnittlich anzusehen sind und aufgrund der psychischen Erkrankung des ehemaligen Angeklagten ausschließlich die Informationsbeschaffung im Rahmen des Erstgesprächs als überdurchschnittlich angesehen werden sowie unter Berücksichtigung der dargelegten rechtlichen Schwierigkeiten davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung des Umfangs der entfalteten anwaltlichen Tätigkeit bezogen auf den Abgeltungsbereich der Grundgebühr im Vergleich sämtlicher Strafverfahren einschließlich Schwurgerichts- oder Wirtschaftsstrafverfahren (vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 16.01.2014 - 1 Ws 254/13, juris Rn. 12; LG Tübingen, Beschl. v. 15.06.2016 - 9 Qs 37/16, juris Rn. 17) insgesamt der Ansatz einer Mittelgebühr angemessen ist (zur sog. Kompensationstheorie vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 16.01.2014 - 1 Ws 254/13, juris Rn. 13 m.w.Nachw.; Gerold/Schmidt/ Mayer , RVG, 24. Aufl. 2019, § 14 Rn. 11).

  • OLG Saarbrücken, 16.01.2014 - 1 Ws 254/13

    Rahmengebühren, Bemessung

    Auszug aus LG Aachen, 26.05.2021 - 60 Qs 18/21
    Sind wesentliche Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 RVG als eher unterdurchschnittlich anzusehen und ist aufgrund einer psychischen Erkrankung des Mandanten ausschließlich die Informationsbeschaffung im Rahmen des Erstgesprächs als überdurchschnittlich anzusehen, kann auch unter Berücksichtigung rechtlicher Schwierigkeiten des Rechtsfalles davon auszugehen sein, dass unter Berücksichtigung des konkreten Umfangs der entfalteten anwaltlichen Tätigkeit bezogen auf den Abgeltungsbereich der Grundgebühr im Vergleich sämtlicher Strafverfahren einschließlich Schwurgerichts- oder Wirtschaftsstrafverfahren insgesamt der Ansatz einer Mittelgebühr angemessen ist (sog. Kompensationstheorie; Anschluss an OLG Saarbrücken, Beschl. v. 16.01.2014 - 1 Ws 254/13, juris Rn. 13).

    Unbillig ist der Gebührenansatz nach herrschender, auch von der Kammer geteilter, Ansicht dann, wenn die beantragte Gebühr um mehr als 20 % über der angemessenen Höhe liegt (vgl. nur BGH, Urt. v. 31.10.2006 - VI ZR 261/05, NJW-RR 2007, 420, 421, juris Rn. 5; BGH, Urt. v. 08.05.2012 - VI ZR 273/11, juris, Rn. 4; OLG Celle, Beschl. v. 27.05.2020 - 2 Ws 161/20, juris Rn. 22; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 16.01.2014 - 1 Ws 254/13, juris Rn. 12).

    Für die Bemessung der Gebühr maßgeblich sind daher insbesondere der Umfang der Akte, in die zur erstmaligen Einarbeitung Einsicht genommen wird, der Tatvorwurf, tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sowie die Dauer des Erstgesprächs (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 16.01.2014 - 1 Ws 254/13, juris Rn. 17; Gerold/Schmidt/ Burhoff , RVG, 24. Aufl. 2019, RVG VV Nr. 4100 Rn. 22 m.w.Nachw.; BeckOK-RVG/ Knaudt , 51. Ed. 01.03.2021, RVG VV 4100 Rn. 15.1).

    Alle anderen bzw. weiteren Tätigkeiten, die nicht zusätzlicher Aufwand der erstmaligen Einarbeitung sind, werden - wie sowohl das Amtsgericht als auch die Bezirksrevisorin zutreffend angeführt haben - mit der jeweiligen, ebenfalls anfallenden Verfahrensgebühr abgegolten (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 16.01.2014 - 1 Ws 254/13, juris Rn. 13; Gerold/Schmidt/ Burhoff , RVG, 24. Aufl. 2019, RVG VV Nr. 4100 Rn. 11), also auch spätere, sich an das Erstgespräch anschließende Gespräche, die etwa dem konkreten Aufbau einer Verteidigungsstrategie dienen.

    Vielmehr ist vorliegend unter Berücksichtigung des Umstandes, dass wesentliche Bemessungskriterien als eher unterdurchschnittlich anzusehen sind und aufgrund der psychischen Erkrankung des ehemaligen Angeklagten ausschließlich die Informationsbeschaffung im Rahmen des Erstgesprächs als überdurchschnittlich angesehen werden sowie unter Berücksichtigung der dargelegten rechtlichen Schwierigkeiten davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung des Umfangs der entfalteten anwaltlichen Tätigkeit bezogen auf den Abgeltungsbereich der Grundgebühr im Vergleich sämtlicher Strafverfahren einschließlich Schwurgerichts- oder Wirtschaftsstrafverfahren (vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 16.01.2014 - 1 Ws 254/13, juris Rn. 12; LG Tübingen, Beschl. v. 15.06.2016 - 9 Qs 37/16, juris Rn. 17) insgesamt der Ansatz einer Mittelgebühr angemessen ist (zur sog. Kompensationstheorie vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 16.01.2014 - 1 Ws 254/13, juris Rn. 13 m.w.Nachw.; Gerold/Schmidt/ Mayer , RVG, 24. Aufl. 2019, § 14 Rn. 11).

  • OLG Stuttgart, 19.04.2012 - 2 U 91/11

    Haftung für Domain-Parking

    Auszug aus LG Aachen, 26.05.2021 - 60 Qs 18/21
    Liegt eine solche Ermessensentscheidung nicht vor (hier: pauschale Erhöhung der Gebührentatbestände aufgrund einer psychischen Erkrankung des Mandanten ohne Berücksichtigung der hierdurch jeweils abgegoltenen Tätigkeit), ist die vom Verteidiger vorgenommene Gebührenbestimmung auch dann unbillig, wenn sie die Toleranzgrenze von 20 % nicht überschreitet (Anschluss an OLG Stuttgart, Urt. v. 19.04.2012 - 2 U 91/11, juris, Rn. 66; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.04.1998 - 1 Ws 148/98, juris, Rn. 12; LG Tübingen, Beschl. v. 15.06.2016 - 9 Qs 37/16, juris Rn. 12).

    Liegt eine solche Ermessensentscheidung nicht vor, ist die vom Verteidiger vorgenommene Gebührenbestimmung auch dann unbillig, wenn sie die Toleranzgrenze von 20 % nicht überschreitet (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 19.04.2012, 2 U 91/11, juris, Rn. 66; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.04.1998, 1 Ws 148/98, juris, Rn. 12).

    Liegt eine solche Ermessensentscheidung nicht vor, ist die vom Verteidiger vorgenommene Gebührenbestimmung auch dann unbillig, wenn sie die Toleranzgrenze von 20 % nicht überschreitet (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 19.04.2012 - 2 U 91/11, juris, Rn. 66; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.04.1998 - 1 Ws 148/98, juris, Rn. 12; LG Tübingen, Beschl. v. 15.06.2016 - 9 Qs 37/16, juris Rn. 12; VG Stuttgart, Beschl. v. 01.03.2013 - 7 K 2641/12, BeckRS 2013, 50435; Gerold/Schmidt/ Mayer , RVG, 24. Aufl. 2019, § 14 Rn. 12 m.w.Nachw.).

  • LG Hagen, 06.07.2016 - 44 Qs 65/16

    Rahmengebühren, Bemessung, Grundgebühr, Verfahrensgebühr

    Auszug aus LG Aachen, 26.05.2021 - 60 Qs 18/21
    Dem Verteidiger steht gegen einen den Antrag auf Festsetzung der Wahlverteidigervergütung teilweise ablehnenden Kostenfestsetzungsbeschluss keine Beschwerderecht zu (Anschluss an LG Saarbrücken, Beschl. v. 07.11.2012 - 2 Qs 40/12, juris Rn. 22; LG Hagen, Beschl. v. 06.07.2016 - 44 Qs 65/16, juris Rn. 13).

    Der Verteidiger kann hingegen nicht ausschließlich in eigenem Namen das Rechtsmittel einlegen (vgl. LG Saarbrücken, Beschl. v. 07.11.2012 - 2 Qs 40/12, juris Rn. 22 m.w.Nachw,; LG Hagen, Beschl. v. 06.07.2016 - 44 Qs 65/16, BeckRS 2016, 21397 Rn. 13).

    Der Abgeltungsbereich der Grundgebühr umfasst die erstmalige Einarbeitung in den Sachstand, die Entgegennahme der Informationen einschließlich der Informationsbeschaffung, die Sachverhaltsermittlung sowie das Erstgespräch mit dem Mandanten (vgl. hierzu LG Hagen, Beschl. v. 06.07.2016 - 44 Qs 65/16, BeckRS 2016, 21397 Rn. 18; BeckOK-RVG/ Knaudt , 51. Ed. 01.03.2021, RVG VV 4100 Rn. 3; Gerold/Schmidt/ Burhoff , RVG, 24. Aufl. 2019, RVG VV Nr. 4100 Rn. 10).

  • OLG Düsseldorf, 03.04.1998 - 1 Ws 148/98
    Auszug aus LG Aachen, 26.05.2021 - 60 Qs 18/21
    Liegt eine solche Ermessensentscheidung nicht vor (hier: pauschale Erhöhung der Gebührentatbestände aufgrund einer psychischen Erkrankung des Mandanten ohne Berücksichtigung der hierdurch jeweils abgegoltenen Tätigkeit), ist die vom Verteidiger vorgenommene Gebührenbestimmung auch dann unbillig, wenn sie die Toleranzgrenze von 20 % nicht überschreitet (Anschluss an OLG Stuttgart, Urt. v. 19.04.2012 - 2 U 91/11, juris, Rn. 66; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.04.1998 - 1 Ws 148/98, juris, Rn. 12; LG Tübingen, Beschl. v. 15.06.2016 - 9 Qs 37/16, juris Rn. 12).

    Liegt eine solche Ermessensentscheidung nicht vor, ist die vom Verteidiger vorgenommene Gebührenbestimmung auch dann unbillig, wenn sie die Toleranzgrenze von 20 % nicht überschreitet (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 19.04.2012, 2 U 91/11, juris, Rn. 66; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.04.1998, 1 Ws 148/98, juris, Rn. 12).

    Liegt eine solche Ermessensentscheidung nicht vor, ist die vom Verteidiger vorgenommene Gebührenbestimmung auch dann unbillig, wenn sie die Toleranzgrenze von 20 % nicht überschreitet (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 19.04.2012 - 2 U 91/11, juris, Rn. 66; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.04.1998 - 1 Ws 148/98, juris, Rn. 12; LG Tübingen, Beschl. v. 15.06.2016 - 9 Qs 37/16, juris Rn. 12; VG Stuttgart, Beschl. v. 01.03.2013 - 7 K 2641/12, BeckRS 2013, 50435; Gerold/Schmidt/ Mayer , RVG, 24. Aufl. 2019, § 14 Rn. 12 m.w.Nachw.).

  • BGH, 27.11.2002 - 2 ARs 239/02

    Keine Rechtsbeschwerde zum BGH gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss

    Auszug aus LG Aachen, 26.05.2021 - 60 Qs 18/21
    Demgemäß sind für das Beschwerdeverfahren die §§ 304 ff. StPO - also auch § 311 Abs. 3 StPO - und nicht die entsprechenden Vorschriften der ZPO anwendbar (zutreffend BGH, Beschl. v. 27.11.2002 - 2 ARs 239/02, BGHSt 48, 106 = NJW 2003, 763; KK-StPO/ Gieg , 8. Aufl. 2019, § 464b Rn. 4 m.w.Nachw. zum Streitstand).

    Die Kammer kann nicht gemäß § 464b Satz 3 StPO i.V. mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO über die Zulassung der Rechtsbeschwerde entscheiden, da die Regelung aus den oben genannten Gründen in Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen keine Anwendung findet (vgl. BGH, Beschl. v. 27.11.2002 - 2 ARs 239/02, BGHSt 48, 106 = NJW 2003, 763).

  • LG Osnabrück, 16.09.1997 - 2 Qs 36/97
    Auszug aus LG Aachen, 26.05.2021 - 60 Qs 18/21
    Die hierdurch entstandenen Gebühren sind daher keine erstattungsfähigen notwendigen Auslagen i.S. des § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V. mit § 91 Abs. 2 ZPO (Anschluss an LG Osnabrück, Beschl. v. 16.09.1997 - 2 Qs 36/97; AG Koblenz, Beschl. v. 28.02.2007 - 2060 Js 49013/04; AG Tiergarten, Beschl. v. 11.01.2016 - 232b Ds 10/15).

    Die hierdurch entstandenen Gebühren sind daher keine erstattungsfähigen notwendigen Auslagen i.S. des § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V. mit § 91 Abs. 2 ZPO (vgl. LG Osnabrück, Beschl. v. 16.09.1997 - 2 Qs 36/97; AG Koblenz, Beschl. v. 28.02.2007 - 2060 Js 49013/04, NStZ-RR 2007, 327; AG Tiergarten, Beschl. v. 11.01.2016 - 232b Ds 10/15, juris; BeckOK-StPO/ Niesler , 39. Ed. 01.01.2021, § 464a Rn. 11).

  • AG Koblenz, 28.02.2007 - 2060 Js 49013/04

    Festsetzung einer Terminsgebühr

    Auszug aus LG Aachen, 26.05.2021 - 60 Qs 18/21
    Die hierdurch entstandenen Gebühren sind daher keine erstattungsfähigen notwendigen Auslagen i.S. des § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V. mit § 91 Abs. 2 ZPO (Anschluss an LG Osnabrück, Beschl. v. 16.09.1997 - 2 Qs 36/97; AG Koblenz, Beschl. v. 28.02.2007 - 2060 Js 49013/04; AG Tiergarten, Beschl. v. 11.01.2016 - 232b Ds 10/15).

    Die hierdurch entstandenen Gebühren sind daher keine erstattungsfähigen notwendigen Auslagen i.S. des § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V. mit § 91 Abs. 2 ZPO (vgl. LG Osnabrück, Beschl. v. 16.09.1997 - 2 Qs 36/97; AG Koblenz, Beschl. v. 28.02.2007 - 2060 Js 49013/04, NStZ-RR 2007, 327; AG Tiergarten, Beschl. v. 11.01.2016 - 232b Ds 10/15, juris; BeckOK-StPO/ Niesler , 39. Ed. 01.01.2021, § 464a Rn. 11).

  • AG Berlin-Tiergarten, 11.01.2016 - 232b Ds 10/15

    Kostenerstattung, unentschuldigtes Ausbleiben, Angeklagter, Terminsgebühr

    Auszug aus LG Aachen, 26.05.2021 - 60 Qs 18/21
    Die hierdurch entstandenen Gebühren sind daher keine erstattungsfähigen notwendigen Auslagen i.S. des § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V. mit § 91 Abs. 2 ZPO (Anschluss an LG Osnabrück, Beschl. v. 16.09.1997 - 2 Qs 36/97; AG Koblenz, Beschl. v. 28.02.2007 - 2060 Js 49013/04; AG Tiergarten, Beschl. v. 11.01.2016 - 232b Ds 10/15).

    Die hierdurch entstandenen Gebühren sind daher keine erstattungsfähigen notwendigen Auslagen i.S. des § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V. mit § 91 Abs. 2 ZPO (vgl. LG Osnabrück, Beschl. v. 16.09.1997 - 2 Qs 36/97; AG Koblenz, Beschl. v. 28.02.2007 - 2060 Js 49013/04, NStZ-RR 2007, 327; AG Tiergarten, Beschl. v. 11.01.2016 - 232b Ds 10/15, juris; BeckOK-StPO/ Niesler , 39. Ed. 01.01.2021, § 464a Rn. 11).

  • BGH, 08.05.2012 - VI ZR 273/11

    Vergütung des Rechtsanwalts: Toleranzgrenze beim Ansatz einer Rahmengebühr

    Auszug aus LG Aachen, 26.05.2021 - 60 Qs 18/21
    Hält sich der Verteidiger innerhalb dieser Grenze ist die Gebührenbestimmung nicht unbillig und von einem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012, VI ZR 273/11, juris, Rn. 4).

    Unbillig ist der Gebührenansatz nach herrschender, auch von der Kammer geteilter, Ansicht dann, wenn die beantragte Gebühr um mehr als 20 % über der angemessenen Höhe liegt (vgl. nur BGH, Urt. v. 31.10.2006 - VI ZR 261/05, NJW-RR 2007, 420, 421, juris Rn. 5; BGH, Urt. v. 08.05.2012 - VI ZR 273/11, juris, Rn. 4; OLG Celle, Beschl. v. 27.05.2020 - 2 Ws 161/20, juris Rn. 22; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 16.01.2014 - 1 Ws 254/13, juris Rn. 12).

  • BVerfG, 19.08.2011 - 1 BvR 2473/10

    Verletzung der Berufsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) eines Rechtsanwalts durch

  • LG Saarbrücken, 07.11.2012 - 2 Qs 40/12

    Erstattungsfähige Verteidigergebühren nach Freispruch im Bußgeldverfahren wegen

  • LG Neuruppin, 19.04.2012 - 21 Qs 4/12

    Höhe der Verteidigergebühr bei Verfahren vor dem Straf- oder Jugendrichter

  • OLG Celle, 27.05.2020 - 2 Ws 161/20

    Keine Verwirkung bei Untätigkeit von weniger als drei Jahren; Keine Unbilligkeit

  • OLG München, 27.02.2014 - 4c Ws 2/14

    Pflichtverteidigergebühren: Vergütung eines wegen der Abwesenheit des

  • BGH, 31.10.2006 - VI ZR 261/05

    Billigkeit der Gebührenbestimmung eines Rechtsanwalts

  • VG Stuttgart, 01.03.2013 - 7 K 2641/12

    Bestimmung einer höheren Geschäftsgebühr durch Rechtsanwalt

  • LG Aachen, 20.09.2021 - 60 Qs 46/21

    Gerichtliche Auslagenentscheidung, Bindung des Rechtspflegers, Rahmengebühren,

    Mit Verfügung vom 20.08.2021 hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Aachen Stellung genommen und hinsichtlich der Absetzung der Terminsgebühr für den Hauptverhandlungstermin am 29.01.2020 auf einen Beschluss der Kammer vom 26.05.2021 (Az. 60 Qs 18/21, juris) verwiesen, in dem ausgeführt wurde, dass der später freigesprochene Angeklagte keinen Anspruch auf Erstattung der an diesem Tag entfallenden Gebühren und Auslagen seines Verteidigers habe, wenn er - wie hier die ehemalige Angeklagte - einem Hauptverhandlungstermin unentschuldigt fernbleibe, da sich die von dem Verteidiger entfaltete Tätigkeit in diesem Fall als zwecklos darstelle.

    Die Kammer hält somit an ihrer vormaligen, u.a. der Rechtsprechung des Amtsgerichts Tiergarten (Beschluss vom 11.01.2016 - 232b Ds 10/15 -, juris) folgenden Rechtsauffassung (LG Aachen, vom 26.05.2021-60 Qs 18/21 -, juris) nicht mehr fest.

  • OLG Hamm, 10.06.2021 - 4 Ws 85/21

    Nichtigkeit richterlicher Entscheidungen nur bei schwerwiegender

    Vorliegend käme allenfalls eine Nichtigkeit des landgerichtlichen Beschlusses wegen der Unzuständigkeit zur Entscheidung über eine sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des eigenen Gerichts (vgl. § 121 Abs. 1 Nr. 2 und § 73 Abs. 1 GVG) und wegen der fehlenden Befugnis der Strafkammer (vgl. § 311 Abs. 3 S. 1 StPO), eine (teilweise) Abhilfeentscheidung zu erlassen (vgl. OLG Celle Beschl. v. 10.9.2018 - 1 Ws 71/18 = BeckRS 2018, 22794; OLG Rostock NStZ-RR 2017, 126; LG Aachen, Beschl. v. 26.05.2021 - 60 Qs 18/21 -juris), in Betracht.
  • OLG Frankfurt, 30.08.2022 - 3 Ws 319/22

    Nichtigkeit eines richterlichen Aufhebungsbeschlusses

    Vorliegend käme allenfalls eine Nichtigkeit des landgerichtlichen Beschlusses wegen der Unzuständigkeit zur Entscheidung über eine sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des eigenen Gerichts (vgl. § 121 Abs. 1 Nr. 2 und § 73 Abs. 1 GVG) und wegen der fehlenden Befugnis der Strafkammer (vgl. § 311 Abs. 3 S. 1 StPO), eine (teilweise) Abhilfeentscheidung zu erlassen (vgl. OLG Celle Beschluss vom 10.9.2018 - 1 Ws 71/18 = BeckRS 2018, 22794; OLG Rostock NStZ-RR 2017, 126; LG Aachen, Beschluss vom 26.05.2021 - 60 Qs 18/21 -juris), in Betracht.
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