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   LG Amberg, 30.04.2020 - 13 O 1008/19   

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LG Amberg, 30.04.2020 - 13 O 1008/19 (https://dejure.org/2020,83722)
LG Amberg, Entscheidung vom 30.04.2020 - 13 O 1008/19 (https://dejure.org/2020,83722)
LG Amberg, Entscheidung vom 30. April 2020 - 13 O 1008/19 (https://dejure.org/2020,83722)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Nürnberg, 14.09.2022 - 12 U 1681/20

    Berechnung der vom Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer unzulässigen

    Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 30.04.2020, Aktenzeichen 13 O 1008/19, wird zurückgewiesen.

    Unter Abänderung des am 30.04.2020 verkündeten Urteils des LG Amberg, Az.: 13 O 1008/19, wird die Beklagte verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Golf mit der Fahrgestellnummer an den Kläger 17.700,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 29.09.2010 zu zahlen.

    Unter Abänderung des am 30.04.2020 verkündeten Urteils des LG Amberg, Az.: 13 O 1008/19, wird die Beklagte verurteilt, den Kläger von den außergerichtlöichen Rechtsanwaltskosten seines Rechtsanwalts in Höhe von 1.514,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punk ten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

    Unter Abänderung des am 30.04.2020 verkündeten Urteils des LG Amberg, Az.: 13 O 1008/19, wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 05.09.2019 mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1 bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

    Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 30.04.2020, Aktenzeichen 13 O 1008/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

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