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   LG Ansbach, 03.02.2017 - 1 T 19/17   

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https://dejure.org/2017,16589
LG Ansbach, 03.02.2017 - 1 T 19/17 (https://dejure.org/2017,16589)
LG Ansbach, Entscheidung vom 03.02.2017 - 1 T 19/17 (https://dejure.org/2017,16589)
LG Ansbach, Entscheidung vom 03. Februar 2017 - 1 T 19/17 (https://dejure.org/2017,16589)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.03.2016 - I ZB 74/15

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Nachbesserung

    Auszug aus LG Ansbach, 03.02.2017 - 1 T 19/17
    Eine Vermögensauskunft ist nachzubessern, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat (BGH, Beschluss vom 03.03.2016 - I ZB 74/15).

    Es muss aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind, oder der Gläubiger muss glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat (BGH, Beschluss vom 03.03.2016 - I ZB 74/15).

    Selbst unpfändbare Vermögensgegenstände sind anzugeben, weil die Beurteilung der Pfändbarkeit nicht Sache des Schuldners ist; etwas anderes gilt nur, wenn die Unpfändbarkeit einer Forderung von vorneherein feststeht (BGH, NZM 2016, 768 Tz. 8).

  • BGH, 12.01.2012 - I ZB 2/11

    Eidesstattliche Versicherung: Umfang des Fragerechts des Gläubigers

    Auszug aus LG Ansbach, 03.02.2017 - 1 T 19/17
    a) Fragen nach Namen und Anschrift des Vermieters im Rahmen der Nachbesserung der Vermögensauskunft sind nicht grundsätzlich unzulässig (BGH, Beschluss vom 12.01.2012 - I ZB 2/11).

    Inhalt und Umfang der Pflicht zur Nachbesserung bestimmen sich nach dem Zweck der Vermögensauskunft, dem Gläubiger eine Grundlage für eine etwaige Vollstreckung zu geben und ihm Kenntnis von denjenigen Vermögensstücken zu verschaffen, die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen (BGH, Beschluss vom 12.01.2012 - I ZB 2/11).

    Es sind daher grundsätzlich auch Ansprüche hinsichtlich mietvertraglicher Betriebs- und Nebenkosten anzugeben (BGH, Beschluss vom 12.01.2012 - I ZB 2/11).

  • BGH, 28.04.2016 - I ZB 92/15

    Vermögensauskunft: Nachbesserungspflicht hinsichtlich eines

    Auszug aus LG Ansbach, 03.02.2017 - 1 T 19/17
    Eine Nachbesserung zur Beantwortung von Fragen über Vermögenspositionen, die schon zusammengefasst verneint sind ist unzulässig (BGH, Beschluss vom 28.04.2016 - I ZB 92/15).
  • BGH, 03.02.2011 - I ZB 2/10

    Eidesstattliche Versicherung: Umfang der Offenbarungspflicht eines selbstständig

    Auszug aus LG Ansbach, 03.02.2017 - 1 T 19/17
    Auch künftige Forderungen sind anzugeben, sofern der Rechtsgrund und der Drittschuldner der Forderung im Zeitpunkt der Pfändung hinreichend bestimmt sind (BGH, NJW-RR 2011, 851 a.E.).
  • BGH, 16.07.2009 - I ZB 80/05

    Beschränkung der Räumungs- und Herausgabevollstreckung auf die Herausgabe der

    Auszug aus LG Ansbach, 03.02.2017 - 1 T 19/17
    Auch im Erinnerungsverfahren nach § 766 II ZPO können dem Schuldner die Kosten auferlegt werden, soweit er an dem Erinnerungsverfahren beteiligt wurde (BGH, NJW-RR 2009, 1384, 1385; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 13. Auflage 2016m § 766 Rn. 31).
  • AG Ansbach, 15.12.2016 - 710 M 5311/16

    Pflicht zur Ergänzung einer Vermögensauskunft

    Auszug aus LG Ansbach, 03.02.2017 - 1 T 19/17
    Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Ansbach vom 15.12.2016, Az. 710 M 5311/16, aufgehoben.
  • BGH, 29.03.2017 - I ZB 62/16

    Rechtsschutzbedürfnis für das Verlangen auf Nachbesserung einer

    Mit der vorliegenden Fallkonstellation ist die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung des LG Ansbach (Beschluss vom 3. Februar 2017 - 1 T 19/17) nicht vergleichbar, der ein Sachverhalt zugrunde liegt, in dem Leistungen nach dem SGB II erst beantragt waren.
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