Rechtsprechung
LG Ansbach, 18.03.2022 - 3 O 1233/21 |
Verfahrensgang
- LG Ansbach, 18.03.2022 - 3 O 1233/21
- OLG Nürnberg, 15.09.2022 - 2 U 1038/22
- OLG Nürnberg, 10.10.2022 - 2 U 1038/22
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Nürnberg, 10.10.2022 - 2 U 1038/22
Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier: …
Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Ansbach vom 18.03.2022, Aktenzeichen 3 O 1233/21, wird zurückgewiesen.unter Abänderung des am 18.03.2022 verkündeten Urteil des Landgerichts Amberg, Az. 3 O 1233/21,.
hilfsweise: das Urteil des Landgerichts Ansbach, Az. 3 O 1233/21, aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Beweisaufnahme an das Landgericht Ansbach zurückzuverweisen.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 18.03.2022, Az. 3 O 1233/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
- OLG Nürnberg, 15.09.2022 - 2 U 1038/22
Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier: …
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 18.03.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Ansbach die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 18.600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich einer im Termin zur mündlichen Verhandlung zu beziffernden Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs Opel, Typ Zafira Tourer mit der Fahrgestellnummer W0L zu zahlen, hilfsweise,das Urteil des Landgerichts Ansbach, Az. 3 O 1233/21, aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Beweisaufnahme an das Landgericht Ansbach zurückzuverweisen.Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 18.03.2022, Az. 3 O 1233/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.