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   LG Arnsberg, 02.05.2019 - 4 O 451/16   

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LG Arnsberg, 02.05.2019 - 4 O 451/16 (https://dejure.org/2019,60999)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 02.05.2019 - 4 O 451/16 (https://dejure.org/2019,60999)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 02. Mai 2019 - 4 O 451/16 (https://dejure.org/2019,60999)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Arnsberg, 10.11.2016 - 1 O 258/15
    Auszug aus LG Arnsberg, 02.05.2019 - 4 O 451/16
    Durch Urteil des LG B vom 10.11.2016, Az. I-1 O 258/15 wurden sie zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 127.651,00 EUR nebst Zinsen verurteilt, wobei die Beklagte dem Rechtsstreit auf Seiten des Bauherrn, der Stadt P, beitrat.

    Die Akten LG B, Az. I-1 O 258/15 und LG B, I-1 OH 12/13 wurden beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

  • BGH, 10.04.2008 - VII ZR 58/07

    Hemmung der Verjährung infolge Aufrechnung

    Auszug aus LG Arnsberg, 02.05.2019 - 4 O 451/16
    Insoweit läuft die Verjährungsfrist ohne Rücksicht auf die Abtretung weiter und der neue Gläubiger muss sich dies entgegenhalten lassen (vgl. BGH, NJW 2008, 2429; Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 404 Rn. 5).
  • OLG Frankfurt, 25.05.2012 - 13 U 146/10

    Entstehungszeitpunkt des Ausgleichsanspruchs nach § 426 I BGB

    Auszug aus LG Arnsberg, 02.05.2019 - 4 O 451/16
    bb) Insbesondere wertet es die Kammer als grob fahrlässig, dass die bei der Klägerin versicherten Architekten nach dem eigenen Vortrag allein auf die Fachkenntnis der Beklagten und die fachgerechte Umsetzung des Auftrages vertraut haben (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 13 U 146/10- Rn. 66 - juris).
  • OLG München, 18.01.2011 - 9 U 2546/10

    Architektenhaftung: Gesamtschuldnerische Haftung mit dem Statiker bei

    Auszug aus LG Arnsberg, 02.05.2019 - 4 O 451/16
    Die Begründung der Gesamtschuld erfolgt mit der Entstehung von Schadensersatzansprüchen des Bauherren gem. § 634 ff. BGB, welche mit der baulichen Verwirklichung der fehlerhaften Planung entstehen (vgl. OLG München, NJW-RR 2011, 530).
  • OLG Hamm, 08.07.2020 - 12 U 74/19

    Ab wann verjährt der Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich?

    Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 02.05.2019 verkündeten Urteils des Landgerichtes Arnsberg, Az.: I-4 O 451/16, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 102.120,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.04.2016 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Schäden zu 80 % zu ersetzen, die der Klägerin als Versicherer der H mbH aus dem Regressanspruch der Stadt P betreffend das Bauvorhaben Bad AquaP, A 1, 00000 P aus der Sanierung der Fliesenschäden - mit Ausnahme des Bereiches am Sportbecken - noch entstehen werden und die Klägerin von den Ansprüchen der Stadt P freizustellen.
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