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   LG Arnsberg, 03.09.2020 - IV-2 StVK 164/20   

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https://dejure.org/2020,58402
LG Arnsberg, 03.09.2020 - IV-2 StVK 164/20 (https://dejure.org/2020,58402)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 03.09.2020 - IV-2 StVK 164/20 (https://dejure.org/2020,58402)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 03. September 2020 - IV-2 StVK 164/20 (https://dejure.org/2020,58402)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 09.06.2016 - 1 Vollz (Ws) 150/16

    Vollzugslockerungen; vollzugsöffnende Maßnahmen; Feststellung von Fluchtgefahr

    Auszug aus LG Arnsberg, 03.09.2020 - 2 StVK 164/20
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm bedarf es für die Annahme einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr im Sinne des § 53 StVollzG NRW deren positiver Feststellung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2016, III-1 Vollz (Ws) 150/16, zit. nach juris; Beschluss vom 29.09.2015, III-1 Vollz (Ws) 411/15, zit. nach juris; Beschluss vom 16.07.2015, III-1 Vollz(Ws) 247/15, zit. nach juris).

    Zur Beurteilung einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr müssen verschiedene Prognosegesichtspunkte, wie die Persönlichkeit des Strafgefangenen, sein Vorleben, etwaige frühere Verurteilungen, die Umstände und das Gewicht der Tat sowie die Tatmotivation, mögliche oder erkennbare Motive für das Leugnen bzw. die fehlende Aufarbeitung der Tat, die Persönlichkeitsentwicklung und das Verhalten im Vollzug und die Eignung für eine Therapie zur Beurteilung einer Gefahr herangezogen werden (OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2016, III-1 Vollz (Ws) 150/16, zit. nach juris; Beschluss vom 29.09.2015, III-1 Vollz (Ws) 411/15, zit. nach juris).

  • OLG Hamm, 29.09.2015 - 1 Vollz (Ws) 411/15

    Lockerungen im Strafvollzug auch beim Leugnen der Tat möglich

    Auszug aus LG Arnsberg, 03.09.2020 - 2 StVK 164/20
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm bedarf es für die Annahme einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr im Sinne des § 53 StVollzG NRW deren positiver Feststellung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2016, III-1 Vollz (Ws) 150/16, zit. nach juris; Beschluss vom 29.09.2015, III-1 Vollz (Ws) 411/15, zit. nach juris; Beschluss vom 16.07.2015, III-1 Vollz(Ws) 247/15, zit. nach juris).

    Zur Beurteilung einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr müssen verschiedene Prognosegesichtspunkte, wie die Persönlichkeit des Strafgefangenen, sein Vorleben, etwaige frühere Verurteilungen, die Umstände und das Gewicht der Tat sowie die Tatmotivation, mögliche oder erkennbare Motive für das Leugnen bzw. die fehlende Aufarbeitung der Tat, die Persönlichkeitsentwicklung und das Verhalten im Vollzug und die Eignung für eine Therapie zur Beurteilung einer Gefahr herangezogen werden (OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2016, III-1 Vollz (Ws) 150/16, zit. nach juris; Beschluss vom 29.09.2015, III-1 Vollz (Ws) 411/15, zit. nach juris).

  • OLG Hamm, 16.07.2015 - 1 Vollz (Ws) 247/15

    Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine unzureichend begründete Entscheidung

    Auszug aus LG Arnsberg, 03.09.2020 - 2 StVK 164/20
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm bedarf es für die Annahme einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr im Sinne des § 53 StVollzG NRW deren positiver Feststellung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2016, III-1 Vollz (Ws) 150/16, zit. nach juris; Beschluss vom 29.09.2015, III-1 Vollz (Ws) 411/15, zit. nach juris; Beschluss vom 16.07.2015, III-1 Vollz(Ws) 247/15, zit. nach juris).
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