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LG Arnsberg, 07.04.2022 - 8 O 72/21 |
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- BGH, 17.10.1955 - III ZR 84/54
Impfschadenfall: Haftung für inadäquate Schäden
Auszug aus LG Arnsberg, 07.04.2022 - 8 O 72/21
Da demnach allein die aufgrund normaler Luftfeuchtigkeit und gewöhnlicher Temperaturschwankungen hervorgerufene Eigenfeuchte der zur Verladung benutzten Kartonagen als wirkungsmäßig nächste Ursache (im Sinne einer "causa proxima") in Betracht kommt, somit als diejenige Ursache, die geeignet war, diesen Erfolg wahrscheinlicher (mit 51 - 100 % Wahrscheinlichkeit) herbeizuführen, sieht das Gericht unter Zugrundelegung des weiten Ermessensspielraums, der dem Richter bei Beantwortung dieser Wertungsfrage (vgl. dazu BGHZ 3, 261; 18, 286; 25, 88) zusteht, unter den hier gegebenen, oben dargelegten Umständen die in Nummer 2.5.1.4 der Versicherungsbedingungen aufgeführten Umstände als die wahrscheinlichste Schadensursache an, sodass der Schaden, auf den die Klägerin die vorliegende Klage stützt, als "nur" durch normale Luftfeuchtigkeit und durch gewöhnliche Temperaturschwankungen im Sinne der Nummer 2.5.1.4 der Versicherungsbedingungen verursacht anzusehen ist (…vgl. dazu auch Kammergericht, a. a. O.). - OLG München, 21.03.2013 - 23 U 3344/12
Haftung eines Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer Publikums-KG
Auszug aus LG Arnsberg, 07.04.2022 - 8 O 72/21
Dies ist unter anderem dann anzunehmen, wenn das streitige Rechtsverhältnis vorgreiflich für das rechtliche Verhältnis des Nebenintervenienten zu einer Partei des Rechtsstreits ist, insbesondere wenn der Intervenient einen Regressanspruch behauptet oder befürchtet (OLG München, NZG 2013, 742). - BGH, 23.10.1951 - I ZR 31/51
Schleusenpersonal - § 823 BGB, Schadenszurechnung, Theorie von der adäquaten …
Auszug aus LG Arnsberg, 07.04.2022 - 8 O 72/21
Da demnach allein die aufgrund normaler Luftfeuchtigkeit und gewöhnlicher Temperaturschwankungen hervorgerufene Eigenfeuchte der zur Verladung benutzten Kartonagen als wirkungsmäßig nächste Ursache (im Sinne einer "causa proxima") in Betracht kommt, somit als diejenige Ursache, die geeignet war, diesen Erfolg wahrscheinlicher (mit 51 - 100 % Wahrscheinlichkeit) herbeizuführen, sieht das Gericht unter Zugrundelegung des weiten Ermessensspielraums, der dem Richter bei Beantwortung dieser Wertungsfrage (vgl. dazu BGHZ 3, 261; 18, 286; 25, 88) zusteht, unter den hier gegebenen, oben dargelegten Umständen die in Nummer 2.5.1.4 der Versicherungsbedingungen aufgeführten Umstände als die wahrscheinlichste Schadensursache an, sodass der Schaden, auf den die Klägerin die vorliegende Klage stützt, als "nur" durch normale Luftfeuchtigkeit und durch gewöhnliche Temperaturschwankungen im Sinne der Nummer 2.5.1.4 der Versicherungsbedingungen verursacht anzusehen ist (…vgl. dazu auch Kammergericht, a. a. O.).