Rechtsprechung
   LG Arnsberg, 09.02.2017 - 5 T 165/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,21259
LG Arnsberg, 09.02.2017 - 5 T 165/16 (https://dejure.org/2017,21259)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 09.02.2017 - 5 T 165/16 (https://dejure.org/2017,21259)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 09. Februar 2017 - 5 T 165/16 (https://dejure.org/2017,21259)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,21259) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.07.2016 - V ZB 21/16

    Anordnung von Haft zur Sicherung der Rücküberstellung: Haftgründe nach der

    Auszug aus LG Arnsberg, 09.02.2017 - 5 T 165/16
    Ein Rückgriff auf die in § 62 Abs. 3 S. 1 AufenthG geregelten Haftgründe kommt seit dem Inkrafttreten von § 2 Abs. 15 AufenthG nicht in Betracht (BGH, Beschl. v. 7.7.2016 - V ZB 21/16).

    § 2 Abs. 15 Satz 1 AufenthG nimmt dabei auf § 2 Abs. 14 AufenthG Bezug, der die Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr in den Fällen einer Abschiebung nach der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) regelt (BGH, Beschluss vom 06.09.2016 - V ZB 21/16).

  • LG Hannover, 24.07.2012 - 8 T 35/12

    Auslagen, Kostenerstattung, Kostenerstattungsanordnung, Kostenträger,

    Auszug aus LG Arnsberg, 09.02.2017 - 5 T 165/16
    Als Kostenträger ist deshalb diejenige im Verfahren beteiligte Körperschaft heranzuziehen, die aufgrund des Haftantrages ihrer Ausländerbehörde für die Verletzung der Rechte mit ursächlich geworden ist (LG Hannover, Beschluss vom 24.07.2012 - 8 T 35/12).
  • AG Meschede, 11.11.2016 - 4 XIV (B) 42/16

    Anordnung der Sicherungshaft aufgrund des Vorliegens des Haftgrundes bei

    Auszug aus LG Arnsberg, 09.02.2017 - 5 T 165/16
    Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts N vom 11.11.2016 (4 XIV (B) 42/16) den Betroffenen in seinen Rechten verletzt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht