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   LG Arnsberg, 13.12.2016 - II-2 Qs - 242 Js 442/16 - 90/16   

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https://dejure.org/2016,53386
LG Arnsberg, 13.12.2016 - II-2 Qs - 242 Js 442/16 - 90/16 (https://dejure.org/2016,53386)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 13.12.2016 - II-2 Qs - 242 Js 442/16 - 90/16 (https://dejure.org/2016,53386)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 13. Dezember 2016 - II-2 Qs - 242 Js 442/16 - 90/16 (https://dejure.org/2016,53386)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung eines innerhalb der Beschwerdefrist eingegangenen Kostenfestsetzungsantrags als sofortige Beschwerde gegen eine unterbliebene Auslagenentscheidung

  • Burhoff online

    Unterbliebene Auslagenentscheidung, Kostenfestsetzungsantrag, Auslegung als sofortige Beschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Keine Umdeutung des Kostenfestsetzungsantrages

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • KG, 26.02.2004 - 5 Ws 696/03

    Strafverfahren: Umdeutung eines Kostenfestsetzungsantrages in eine sofortige

    Auszug aus LG Arnsberg, 13.12.2016 - 2 Qs 90/16
    Maßgebend für die Auslegung ist der Sinngehalt, der sich aus der Gesamtheit der innerhalb der Anfechtungsfrist eingehenden Erklärungen ergibt (KG, Beschluss vom 26.02.2004, 5 Ws 696/03, zit. nach NStZ-RR 2004, 190, 190; Meyer-Goßner /Schmitt, 58. Auflage 2015, § 300 Rn. 3).

    Einem Rechtsanwalt, der in Strafsachen tätig wird, ist aber bekannt, dass das Festsetzungsverfahren nach § 464b StPO allein die Aufgabe hat, die Höhe der notwendigen Auslagen zu bestimmen, bezüglich derer eine rechtskräftige gerichtliche Grundentscheidung vorliegt, und dass dieses Verfahren nicht dem Zweck dient, unvollständige Grundentscheidungen des erkennenden Gerichts zu korrigieren (KG, Beschluss vom 26.02.2004, 5 Ws 696/03, zit. nach NStZ-RR 2004, 190, 190).

    § 300 StPO bietet keine Handhabe dafür, einen Rechtsanwalt, der übersehen oder verkannt hat, dass die Einlegung eines Rechtsmittels geboten wäre, aus Billigkeitsgründen von den Folgen dieser Säumnis freizustellen (KG, Beschluss vom 26.02.2004, 5 Ws 696/03, zit. nach NStZ-RR 2004, 190, 190).

    Eine sofortige Beschwerde kann in einem Kostenfestsetzungsantrag mithin nur dann gesehen werden, wenn in irgendeiner Weise aus diesem hervorgeht, dass er die vorliegende Kostengrundentscheidung nicht akzeptiert (ebenso OLG Celle, Beschluss vom 14.10.2010, 2 Ws 350/10, zit. nach juris; KG, Beschluss vom 26.02.2004, 5 Ws 696/03, zit. nach NStZ-RR 2004, 190, 190 f.).

  • LG Arnsberg, 02.07.2008 - 2 Qs 11/08
    Auszug aus LG Arnsberg, 13.12.2016 - 2 Qs 90/16
    Die Kammer hält jedoch weiterhin an ihrer Auffassung fest, dass eine solche Auslegung nicht möglich ist (vgl. LG Arnsberg, Beschluss vom 09.02.2007, 2 Qs 18/07; Beschluss vom 02.07.2008, 2 Qs 11/08).
  • LG Arnsberg, 09.02.2007 - 2 Qs 18/07

    Auslegung Kostenfestsetzungsantrag als sofortige Beschwerde

    Auszug aus LG Arnsberg, 13.12.2016 - 2 Qs 90/16
    Die Kammer hält jedoch weiterhin an ihrer Auffassung fest, dass eine solche Auslegung nicht möglich ist (vgl. LG Arnsberg, Beschluss vom 09.02.2007, 2 Qs 18/07; Beschluss vom 02.07.2008, 2 Qs 11/08).
  • OLG Hamm, 19.05.2005 - 3 Ws 212/05

    Auslagenentscheidung; Rechtsmittel, Zulässigkeit; Beschwer; Statthaftigkeit

    Auszug aus LG Arnsberg, 13.12.2016 - 2 Qs 90/16
    Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 300 StPO sei der Kostenfestsetzungsantrag deshalb als sofortige Beschwerde auszulegen, da sein Begehren nur so durchsetzbar sei (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19.05.2005, 3 Ws 212/05, zit. nach juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.04.1993, 1 Ws 110/93, zit. nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.1990, 3 Ws 163/90, zit. nach juris).
  • OLG Celle, 14.10.2010 - 2 Ws 350/10

    Umdeutung eines Kostenfestsetzungsantrags in eine sofortige Beschwerde gegen eine

    Auszug aus LG Arnsberg, 13.12.2016 - 2 Qs 90/16
    Eine sofortige Beschwerde kann in einem Kostenfestsetzungsantrag mithin nur dann gesehen werden, wenn in irgendeiner Weise aus diesem hervorgeht, dass er die vorliegende Kostengrundentscheidung nicht akzeptiert (ebenso OLG Celle, Beschluss vom 14.10.2010, 2 Ws 350/10, zit. nach juris; KG, Beschluss vom 26.02.2004, 5 Ws 696/03, zit. nach NStZ-RR 2004, 190, 190 f.).
  • OLG Stuttgart, 28.04.1993 - 1 Ws 110/93

    Kostenfestsetzungsantrag; Auslegung; Offene Beschwerdefrist; Sofortige

    Auszug aus LG Arnsberg, 13.12.2016 - 2 Qs 90/16
    Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 300 StPO sei der Kostenfestsetzungsantrag deshalb als sofortige Beschwerde auszulegen, da sein Begehren nur so durchsetzbar sei (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19.05.2005, 3 Ws 212/05, zit. nach juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.04.1993, 1 Ws 110/93, zit. nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.1990, 3 Ws 163/90, zit. nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 15.03.1990 - 3 Ws 163/90
    Auszug aus LG Arnsberg, 13.12.2016 - 2 Qs 90/16
    Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 300 StPO sei der Kostenfestsetzungsantrag deshalb als sofortige Beschwerde auszulegen, da sein Begehren nur so durchsetzbar sei (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19.05.2005, 3 Ws 212/05, zit. nach juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.04.1993, 1 Ws 110/93, zit. nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.1990, 3 Ws 163/90, zit. nach juris).
  • AG Arnsberg, 05.10.2016 - 4 Ds 173/16
    Auszug aus LG Arnsberg, 13.12.2016 - 2 Qs 90/16
    Mit Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 05.10.2016 - 4 Ds-242 Js 442/16-173/16 - wurde der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
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