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   LG Arnsberg, 23.11.2017 - I-4 O 440/16   

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https://dejure.org/2017,52312
LG Arnsberg, 23.11.2017 - I-4 O 440/16 (https://dejure.org/2017,52312)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 23.11.2017 - I-4 O 440/16 (https://dejure.org/2017,52312)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 23. November 2017 - I-4 O 440/16 (https://dejure.org/2017,52312)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz aus Amtshaftungsgründen gegen einen Kläranlagenbetreiber wegen behaupteter Verbreitung von Legionellen i.Zshg. mit dem Ausbruch der sog. Legionärskrankheit; Anforderungen an den Nachweis des Klägers für ein schuldhaftes Handeln des Beklagten ...

  • rabüro.de

    Zur Frage, wann ein Wasserverband konkrete Maßnahmen zum Schutz vor dem Auftreten und Verbreiten von Legionellen treffen muss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Kläranlagenbetreiber wegen behaupteter Verbreitung von Legionellen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.11.2002 - III ZR 147/02

    Haftung des Betreibers einer Kläranlage

    Auszug aus LG Arnsberg, 23.11.2017 - 4 O 440/16
    Haftungsbegründend ist nach Wortlaut und Schutzzweck der Vorschrift (nur) jede nachteilige Veränderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers (BGH, Urteil vom 10.07.1975 - III ZR 28/73; BGH, Urteil vom 07.11.2002 - III ZR 147/02).

    Haften soll derjenige, der eine schadensstiftende Wasserverschlechterung verursacht; nicht haften muss dagegen der Inhaber einer Einrichtung, die dazu bestimmt ist, den Wasserzustand zu verbessern, wenn die Einrichtung ordnungsgemäß arbeitet und lediglich die ihr zugeführten Abwasser (in unverbesserter Form) weiterleitet (BGH, Urteil vom 07.11.2002 - III ZR 147/02 Rn. 7 nach juris; Czychowski/Reinhardt, aaO Rn 24).

  • BGH, 10.07.1975 - III ZR 28/73

    Anforderungen an die Entscheidung über einen Hilfsanspruch - Ursachenzusammenhang

    Auszug aus LG Arnsberg, 23.11.2017 - 4 O 440/16
    Haftungsbegründend ist nach Wortlaut und Schutzzweck der Vorschrift (nur) jede nachteilige Veränderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers (BGH, Urteil vom 10.07.1975 - III ZR 28/73; BGH, Urteil vom 07.11.2002 - III ZR 147/02).
  • BGH, 06.02.1986 - III ZR 109/84

    Amtspflichten bei Betrieb einer Kläranlage; Unterbrechung der Verjährung durch

    Auszug aus LG Arnsberg, 23.11.2017 - 4 O 440/16
    Der Beklagte ist eine öffentlich-rechtlich organisierte Körperschaft, die mit dem Betrieb der Kläranlage eine ihr zugewiesene hoheitliche Aufgabe erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.1986 - III ZR 109/84; Palandt-Sprau, 72.Auflage, § 839 BGB Rn. 91: Abwasserbeseitigung).
  • BVerwG, 31.10.1975 - IV C 43.73

    Erhebung von Entwässerungsgebühren - Einleitung von Abwässern

    Auszug aus LG Arnsberg, 23.11.2017 - 4 O 440/16
    Hiervon abgesondertes, in Anlagen, Leitungen oder anderen Behältnissen gefasstes Wasser, bspw. auch solches in Kanalisationen oder Kläranlagen, gehört nicht dazu und wird vom Regelungsberich des WHG nicht erfasst (BVerwG, Urteil vom 31.10.1975 - IV C 43.73; m.w.N. jeweils Berendes/Frenz/Müggenborg, § 3 WHG Rn. 5; Staudinger-Kohler, § 89 WHG Rn. 8).
  • BVerwG, 27.01.2011 - 7 C 3.10

    Gehörsverstoß; Überraschungsentscheidung; Verfahrensfehler; Heilung;

    Auszug aus LG Arnsberg, 23.11.2017 - 4 O 440/16
    Entscheidend für die Gewässereigenschaft ist dabei die Einbindung des fließenden oder stehenden Wassers in den natürlichen Wasserkreislauf (BVerwG, Urteil vom 27.01.2011 - 7 C 3.10).
  • OLG Hamm, 14.12.2018 - 11 U 10/18

    Amtspflichten des Betreibers einer kommunalen Kläranlage hinsichtlich der

    Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Arnsberg vom 23.11.2017, Az.: I-4 O 440/16, 1.              den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2016 zu zahlen, 2.              festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm alle weiteren derzeit noch nicht vorhersehbaren Schäden zu ersetzen, die ihm aufgrund seiner Erkrankung aus dem Legionellenausbruch in X im August 2013 entstanden sind und noch entstehen werden.
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