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   LG Arnsberg, 24.06.2021 - 5 T 83/21   

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https://dejure.org/2021,19362
LG Arnsberg, 24.06.2021 - 5 T 83/21 (https://dejure.org/2021,19362)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 24.06.2021 - 5 T 83/21 (https://dejure.org/2021,19362)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 24. Juni 2021 - 5 T 83/21 (https://dejure.org/2021,19362)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Betreuervergütung bei einer Wohnform im Sinne des § 42a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Arnsberg, 06.09.2018 - 5 T 144/18

    Festsetzung der Betreuervergütung

    Auszug aus LG Arnsberg, 24.06.2021 - 5 T 83/21
    Er verweist im Übrigen auf einen Beschluss der Beschwerdekammer des Landgerichts Arnsberg vom 12.09.2018 (5 T 144/18), wonach das Wohnen im "Haus X" keine Heimunterbringung sei.
  • LG Münster, 28.12.2020 - 5 T 396/20

    Betreuervergütung: Voraussetzungen einer stationären Einrichtung i.S.v. § 5 Abs.

    Auszug aus LG Arnsberg, 24.06.2021 - 5 T 83/21
    Im Übrigen hat das Amtsgericht Schmallenberg zutreffend in dem angefochtenen Beschluss unter Bezugnahme auf den Beschluss des LG Münster vom 28.12.2020 (5 T 396/20) darauf hingewiesen, dass für die Einordnung von "Haus X" unter den Begriff der stationären Einrichtung nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 auch eindeutig die Gesetzesbegründung spricht, in der es am Ende der Erläuterung dieses Begriffs heißt "Darunter fallen ab 2020 auch die Wohnformen nach § 42a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Zwölftes Buch (XII), die an die Stelle der bis 2019 bestehenden stationären Einrichtungen in der Eingliederungshilfe nach dem sechsten Kapitel des SGB XII treten." Um eine solche Wohnform, die dem erklärten Willen des Gesetzgebers zufolge zu den stationären Einrichtungen im Sinne des Vergütungsrechts gehört, handelt es sich vorliegend.
  • AG Schmallenberg, 30.03.2021 - 2 XVII 159/13
    Auszug aus LG Arnsberg, 24.06.2021 - 5 T 83/21
    Die Beschwerde des Betreuers vom 12.04.2021 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Schmallenberg vom 30.03.2021 (2 XVII 159/13 St) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  • LG Arnsberg, 15.08.2022 - 5 T 123/22

    Gewöhnlicher Aufenthalt des Betreuten und die Höhe der Fallpauschale

    Zur Begründung hat es ausgeführt, der Betroffene lebe in einer der stationären Einrichtung gleichgestellten Wohnform - wie dies die Beschwerdekammer des Landgerichts in einem gleich gelagerten Fall mit Beschluss vom 24.06.2021 (I-5 T 83/21) entschieden habe.

    Der angehörte Vertreter der Landeskasse bezieht sich auf den Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 24.06.2021 (I-5 T 83/21) und vertritt die Auffassung, dass die Eingliederungshilfe der Legaldefinition des § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 VBVG entspreche.

    Insoweit hält die Kammer an ihrer in einem gleich gelagerten Beschwerdeverfahren (I-5 T 83/21), welches einen identischen Vertrag über Leistungen in einer besonderen Wohnform in der Eingliederungshilfe des T betraf, geäußerten Rechtsauffassung im Beschluss vom 24.06.2021 nicht mehr fest.

  • LG Arnsberg, 27.07.2022 - 5 T 238/21

    Betreuervergütung und die Wohnform des Betreuten

    Die angehörte Vertreterin der Landeskasse bezieht sich auf den Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 24.06.2021 (Az. I-5 T 83/21) und vertritt die Auffassung, dass die Eingliederungshilfe der Legaldefinition des § 5 Abs. 3 Nr. 1 VBVG entspreche.
  • AG Schmallenberg, 13.07.2021 - 2 XVII 19/02
    Der weitergehende Antrag wird unter Hinweis auf den Beschluss des LG Arnsberg vom 24.06.2012 (AZ: I-5 T 83/21) zurück gewiesen.
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