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LG Aschaffenburg, 07.06.2021 - 32 O 307/20 |
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- OLG Köln, 21.04.2020 - 16 U 273/19
Auszug aus LG Aschaffenburg, 07.06.2021 - 32 O 307/20
Eine Haftung gemäß der oben genannten Normen lässt sich aber gerade nur in Bezug auf das Unternehmen annehmen, das den streitgegenständlichen Motor auch entwickelt und hergestellt hat (OLG Köln, Beschluss vom 21. April 2020* - 16 U 273/19 Rn. 4).Eine generelle Zurechnung von Wissen und Kenntnissen im Konzern ist dem Deliktsrecht fremd (OLG Köln, Beschluss vom 21. April 2020 - 16 U 273/19 Rn. 6).
Die Beklagte war jedoch eben in die Entwicklung der Motorsteuerungssoftware und des Motors selbst nicht eingebunden, so dass es ohne weiteres denkbar ist, dass der Beklagten der streitgegenständlichen Motor ohne Aufklärung über den Einsatz der Motorsteuerungssoftware und ihre Funktionsweise überlassen wurde (so z.B. OLG Köln, Beschluss vom 21. April 2020 - 16 U 273/19 -, Rn. 7).
- BGH, 28.06.2016 - VI ZR 536/15
Sittenwidrige Schädigung bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft: …
Auszug aus LG Aschaffenburg, 07.06.2021 - 32 O 307/20
Bei der Anwendung von S. 826 BGB ist Voraussetzung für die Zurechnung, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten im Sinne von S. 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand dieser Anspruchsgrundlage verwirklicht hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.06.2016 VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 ff.).Um die Voraussetzungen des für S. 826 BGB charakteristischen moralischen Unwerturteils als erfüllt betrachten zu können, bedarf es der Feststellung, was welche konkrete Person zum maßgeblichen Zeitpunkt wusste und wollte (BGH, Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15, a.a.O.).
- OLG Köln, 26.08.2020 - 26 U 10/20
Auszug aus LG Aschaffenburg, 07.06.2021 - 32 O 307/20
Insgesamt ist daher eine eigene Schadenshandlung der Beklagten nicht feststellbar ist und eine Zurechnung einer etwaigen Schadenshandlung derüber S. 31 BGB analog nicht möglich, so dass keine Ansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht werden können (so auch OLG Köln, Beschluss vom 26. August 2020 Az.: 26 U 10/20).