Rechtsprechung
LG Aschaffenburg, 14.10.2021 - 13 O 310/20 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
Fahrzeug, Darlehensvertrag, Kaufpreis, Annahmeverzug, Vertragsschluss, Streitwert, Anspruch, Haftung, Feststellung, Bank, Mangel, Anerkennung, Klage, Verbraucher, Zug um Zug, Kosten des Rechtsstreits
Verfahrensgang
- LG Aschaffenburg, 14.10.2021 - 13 O 310/20
- OLG Bamberg, 27.05.2022 - 6 U 110/21
- OLG Bamberg, 11.07.2022 - 6 U 110/21
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Bamberg, 31.03.2020 - 3 U 57/19
Keine sittenwidrige Schädigung durch Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit …
Auszug aus LG Aschaffenburg, 14.10.2021 - 13 O 310/20
So würde die Feststellung eines Mangels für sich genommen nicht ausreichen, um eine für § 826 BGB erforderliche besondere Verwerflichkeit des Pflichtenverstoßes anzunehmen (vgl. OLG Bamberg Hinweisbeschluss v. 31.3.2020 - 3 U 57/19, BeckRS 2020, 9901, Rn. 14).Auch andere deliktische Ansprüche, die eine vorsätzliche Täuschung durch die Beklagte voraussetzen würden, kommen nach den vorstehenden Ausführungen nicht in Betracht (vgl. OLG Bamberg BeckRS 2020, 9901, Rn. 24).
- OLG Bamberg, 17.12.2020 - 1 U 8/20
Keine Haftung auf Schadenersatz von Porsche wegen Abgasmanipulation bei einem …
Auszug aus LG Aschaffenburg, 14.10.2021 - 13 O 310/20
Bei Abschalteinrichtungen, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten wie auf dem Prüfstand und bei denen Gesichtspunkte des Motor- bzw. Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte jedenfalls nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass der Hersteller in dem Bewusstsein gehandelt hat, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (OLG Bamberg Urt. v. 17.12.2020 - 1 U 8/20, BeckRS 2020, 39666, Rn. 19). - LG Braunschweig, 07.07.2017 - 11 O 3672/16
Kauf eines vom sog. "Abgasskandal" betroffenen Fahrzeugs: Anspruch des Käufers …
Auszug aus LG Aschaffenburg, 14.10.2021 - 13 O 310/20
Überdies dienen die RL 2007/46/EG und die sie konkretisierende VO (EG) 385/2009 ausweislich ihrer Gründe ausschließlich gesamtgesellschaftlichen Zielen, nämlich der Weiterentwicklung des Binnenmarktes und der Sicherstellung eines hohen Sicherheits- und Umweltschutzniveaus, was der Anerkennung von sich aus der EG-Übereinstimmungserklärung ergebenden individualrechtlichen Ansprüchen, wie dem vorliegend geltend gemachten, insgesamt entgegensteht (LG Braunschweig, Urteil vom 07. Juli 2017 - 11 O 3672/16 (34) -, Rn. 35 ff, juris).