Rechtsprechung
LG Aschaffenburg, 30.06.2017 - 32 O 453/16 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
BGB § 323, § 434 Abs. 1 S. 1, § 437, § 826, § 831
Kein Anspruch auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages in Bezug auf den sogenannten "VW-Abgasskandal" nach einvernehmlicher Durchführung eines Software-Updates - rewis.io
Kein Anspruch auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages in Bezug auf den sogenannten "VW-Abgasskandal" nach einvernehmlicher Durchführung eines Software-Updates
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- LG Hildesheim, 17.01.2017 - 3 O 139/16
Rücknahmepflicht des Herstellers von Betrugsdieselfahrzeug
Auszug aus LG Aschaffenburg, 30.06.2017 - 32 O 453/16
Der Klageanspruch wird überdies auch auf § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB gestützt, wobei sich der Kläger den Vortrag im Tatbestand und den Entscheidungsgründen des Urteiles des Landgerichts Hildesheim vom 17.01.2017 - Aktenzeichen: 3 O 139/16 (in Abdruck in Bl. 107 ff. d.A.) zu eigen macht.Der Kläger stützt derartige Ansprüche aus unerlaubter Handlung unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 21.03.2017 (Bl. 100 a d.A.) auf das dort zitierte Urteil des Landgerichtes Hildesheim vom 17.01.2017, Aktenzeichen: 3 O 139/16 (abgedruckt in anonymisierter Form in Bl. 104 ff. der hiesigen Zivilgerichtsakte).
- BGH, 19.06.1996 - VIII ZR 252/95
Wandelungsrecht des Käufers bei erfolgreicher Nachbesserung gegen seinen Willen
Auszug aus LG Aschaffenburg, 30.06.2017 - 32 O 453/16
Auf diese Rechtsfolge wurde seitens des Bundesgerichtshofs bereits im Zusammenhang mit dem früheren sogenannten Wandlungsrecht, das dem nunmehrigen Rücktrittsrecht der sogenannten Schuldrechtsreform ähnelte, im Urteil vom 19.06.1996 (Aktenzeichen: VIII ZR 252/95) hingewiesen. - BGH, 05.11.2008 - VIII ZR 166/07
Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf wegen Feuchtigkeit im Fahrzeuginnenraum
Auszug aus LG Aschaffenburg, 30.06.2017 - 32 O 453/16
Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 05.11.2008, Aktenzeichen: VIII ZR 166/07 ist das Festhalten eines Käufers an einem wirksam erklärten Rücktritt jedenfalls dann treuwidrig (§ 242 BGB) wenn der in Rede stehende Mangel nachträglich mit dessen Zustimmungen beseitigt wird.