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   LG Augsburg, 09.01.2023 - 065 O 2058/22   

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LG Augsburg, 09.01.2023 - 065 O 2058/22 (https://dejure.org/2023,1122)
LG Augsburg, Entscheidung vom 09.01.2023 - 065 O 2058/22 (https://dejure.org/2023,1122)
LG Augsburg, Entscheidung vom 09. Januar 2023 - 065 O 2058/22 (https://dejure.org/2023,1122)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 826, § 852 S. 1
    Wahl des kleinen Schadensersatzes und Wertminderung beim Restschadensersatzanspruch in Dieselfall

  • rewis.io

    Schadensersatz, Kaufpreis, Schadensersatzanspruch, Fahrzeug, Marke, PKW, Anspruch, Laufleistung, Streitwert, Ermessen, Streitwertfestsetzung, Kenntnis, Restwert, Anlage, Kosten des Verfahrens, unerlaubte Handlung, Ermessen des Gerichts

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wahl des kleinen Schadensersatzes und Wertminderung beim Restschadensersatzanspruch ...

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Dieselskandal: Restschadensersatzanspruch auch nach Verjährung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG München, 19.05.2022 - 24 U 4614/21

    Bemessung des kleinen Schadensersatzanspruchs wegen Erwerbs eines

    Auszug aus LG Augsburg, 09.01.2023 - 65 O 2058/22
    Angesichts der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteile jeweils vom 30.07.2020, Az. VI ZR 354/19, VI ZR 367/19, VI ZR 397/19, VI ZR 5/20) bedarf es insoweit keiner weiteren Erörterung mehr (so auch OLG München, Urteil v. 19.05.2022, Az. 24 U 4614/2, BeckRS 2022, 15118).

    Handelt es sich bei dem Restschadensersatzanspruch aus § 852 Satz I BGB danach um die (lediglich der Höhe nach auf das Erlangte gedeckelte) Fortsetzung des ursprünglichen Schadensersatzanspruchs, muss dem Geschädigten auch in diesem Rahmen die Wahl des "kleinen" statt des "großen" Schadensersatzes freistehen; andererseits ist der "kleine" Schadensersatzanspruch im Rahmen des § 852 Satz 1 BGB genauso zu berechnen wie es vor Eintritt der Verjährung im Rahmen des S. 826 BGB der Fall war (vgl. OLG München, BeckRS 2022, 15118 Rz. 12 mwN.).

    Insoweit schätzt das Gericht den Minderwert des Fahrzeuges aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung auch unter Berücksichtigung einer möglichen Aufwertung des Fahrzeugs durch das installierte Softwareupdate in Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung des hiesigen Gerichtsbezirks (vgl. OLG München, BeckRS 2022, 15118, Rz. 13) auf 10% des Bruttokaufpreisest also auf 32.550,75 EUR x 3.255,08 C.

    Der Restwert des Fahrzeugs wurde aufgrund einer Recherche auf der Internetseite der "Deutschen Autotreuhand" ermittelt (vgl. OLG München, BeckRS 2022, 15118, dort Rn. 16).

    d) Keine wirtschaftliche Besserstellung der Klägerin durch Wahl des "kleinen" Schadensersatzes Die Wahlmöglichkeit zwischen "kleinem" und "großem" Schadensersatz soll nur der Dispositionsfreiheit der Klägerin mit Blick auf die Frage, ob sie das erworbene Auto behalten oder zurückgeben will, dienen (vgl. OLG München, BeckRS 2022, 15118 Rz. 21).

  • BGH, 24.01.2022 - VIa ZR 100/21

    Schadensersatz bei Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Gebrauchtwagens:

    Auszug aus LG Augsburg, 09.01.2023 - 65 O 2058/22
    Auch die Entscheidung des BGH vom 24.01.2022 (Az. Via ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033) spricht für eine entsprechende Wahlmöglichkeit des Geschädigten im Rahmen des § 852 BGB, da dort ein Anspruch nach S. 826 BGB auf "kleinen" Schadensersatz gleichberechtigt neben einem solchen auf "großen" Schadensersatz festgestellt wird und auch dieser als verbliebener Vertrauensschaden qualifiziert wird.

    Nach den Entscheidungen des BGH vom 06.07.2021, Az. VI ZR 40/20 (vgl. NJW 2021, 3041) und vom 24.01.2022 (Az. Via ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033) ist für die Bemessung des kleinen Schadensersatzes grundsätzlich zunächst der Vergleich der Werte von Leistung (Fahrzeug) und Gegenleistung (Kaufpreis) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich.

    Nach der Entscheidung des BGH vom 24.01.2022 (Az. Via ZR 100/21 NJW-RR 2022, 1033) sind bei der Bemessung des kleinen Schadensersatzes die vom Käufer gezogenen Nutzungen und der Restwert des Fahrzeugs schadensmindernd anzurechnen, allerdings nur dann und insofern, als sie den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrages übersteigen.

  • BGH, 14.07.2022 - VII ZR 422/21

    "Dieselverfahren"; Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist

    Auszug aus LG Augsburg, 09.01.2023 - 65 O 2058/22
    Seit dem Jahr 2015 wurde in sämtlichen Medien von dem sogenannten Dieselskandal und der Betroffenheit der Beklagten bzw. deren Konzernmarken hiervon berichtet, so dass die Klägerin spätestens bis Ende 2016 Veranlassung gehabt hatte, die Betroffenheit ihres eigenen Fahrzeugs zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil v. 14.07.2022, NJW 2022, 3284).

    Dies nicht getan zu haben, war grob fahrlässig (vgl. BGH, Urteil v. 14.07.2022, NJW 2022, 3284).

    Schließlich kann auch ein rechtsmissbräuchliches Handeln der Beklagten, nach dem die Erhebung der Verjährungseinrede nach S. 242 BGB treuwidrig und unwirksam wäre, aus ihrem Verhalten, insbesondere ihrer Mitteilungspraxis im Zeitraum seit 2015, nicht festgestellt werden (vgl. BGH, Urteil v. 14.07.2022, NJW 2022, 3284).

  • BGH, 10.02.2022 - VII ZR 679/21

    "Dieselverfahren"; Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist, Restschadensersatz

    Auszug aus LG Augsburg, 09.01.2023 - 65 O 2058/22
    Die Klägerin hat damit auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten, die weder besondere Kosten noch nennenswerte Mühe verursacht hätten, nicht ausgenutzt (vgl. BGH, BeckRS 2022, 4167 Rn. 31 mwN).

    Angesichts der Länge des seit Bekanntwerden des sogenannten Dieselskandals verstrichenen Zeitraums bestand für die Klägerin danach spätestens bis Ende 2016 Anlass, diese Betroffenheit selbst zu recherchieren (vgl. BGH, BeckRS 2022, 4167, Rn. 32).

    Der Klägerin bzw. ihrem Ehemann (s.o.) war es unter diesen Umständen auch schon im Jahr 2016 zumutbar, Klage zu erheben und ihren Anspruch gegen die Beklagte aus SS 826, 31 BGB gerichtlich geltend zu machen (vgl. BGH, BeckRS 2022, 4167, Rn. 33 ff.).

  • BGH, 25.07.2022 - VIa ZR 601/21

    Haftung des Automobilherstellers in einem sog. Dieselfall:

    Auszug aus LG Augsburg, 09.01.2023 - 65 O 2058/22
    Dafür, dass es sich vorliegend um ein bereits beim Händler vorhandenes Fahrzeug gehandelt haben könnte und damit das Absatzrisiko von der Beklagten auf den Händler übergegangen wäre (vgl. zu dieser Konstellation BGH, Urteil v. 25.07.2022, NJW 2022, 2752), liegen vorliegend - insbesondere auch angesichts der Bestellunterlagen gegenüber der Volkswagen AG in Bezug auf den konkreten PKW der Klägerseite - keinerlei Anhaltspunkte vor.

    Hätte die Klägerin den "großen" Schadensersatz gewählt, wäre vom Bruttokaufpreis (maßgeblich ist nach BGH v. 25.07.2022, Az. Via 601/21, NJW 2022, 2752, der Bruttokaufpreis ohne Abzug von Nebenkosten wie Überführungs- und Zulassungskosten) in Höhe von 32.550,75 EUR neben dem Wert der gezogenen Nutzungen in Höhe von 12.596,10 EUR (s.o.) auch noch eine Händlermarge von bis zu 15% - was dem oberen Wert des nach den vorliegenden Unterlagen und Ausführungen nach S. 278 ZPO zu schätzenden Betrages entsprechend würde - des Bruttokaufpreises und damit 4.882,61 abzuziehen gewesen, so dass die Klägerin zumindest noch eine Zahlung in Höhe von 15.072,55 EUR hätte beanspruchen können.

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 354/19

    "VW-Dieselverfahren": Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch vollständig

    Auszug aus LG Augsburg, 09.01.2023 - 65 O 2058/22
    Angesichts der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteile jeweils vom 30.07.2020, Az. VI ZR 354/19, VI ZR 367/19, VI ZR 397/19, VI ZR 5/20) bedarf es insoweit keiner weiteren Erörterung mehr (so auch OLG München, Urteil v. 19.05.2022, Az. 24 U 4614/2, BeckRS 2022, 15118).

    Hinsichtlich der Restlaufleistung geht das Gericht - wie vom BGH gebilligt (vgl. BGH, NJW 2020, 2796 Rz. 15) - angesichts der Laufleistung von O Kilometern bei Erwerb von einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km aus.

  • BGH, 06.07.2021 - VI ZR 40/20

    Anspruch auf Ersatz des "Minderwerts" bei Kauf eines VW-Diesels mit

    Auszug aus LG Augsburg, 09.01.2023 - 65 O 2058/22
    Nach den Entscheidungen des BGH vom 06.07.2021, Az. VI ZR 40/20 (vgl. NJW 2021, 3041) und vom 24.01.2022 (Az. Via ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033) ist für die Bemessung des kleinen Schadensersatzes grundsätzlich zunächst der Vergleich der Werte von Leistung (Fahrzeug) und Gegenleistung (Kaufpreis) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich.
  • BGH, 21.02.2022 - VIa ZR 57/21

    BGH bejaht einen Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB bei Erwerb eines vom sogenannten

    Auszug aus LG Augsburg, 09.01.2023 - 65 O 2058/22
    Dieses erlangte Etwas ist vorliegend in dem der Beklagten zugeflossenen Entgelt zur Erfüllung des Kaufpreisanspruchs zu sehen, unabhängig davon, ob diese Zahlung direkt von der Klagepartei an die Beklagte oder aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung des zwischengeschalteten Händlers gegenüber der Beklagten im Sinne einer mittelbaren Vermögensverschiebung erfolgte (vgl. BGH, Urteil v. 21.02.2022, Via ZR 57/21, NJW-RR 2022, 850).
  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus LG Augsburg, 09.01.2023 - 65 O 2058/22
    a) Nach der Grundsatzentscheidung des BGH vom 25.05.2020 (Az. VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962) steht der Klägerin, die ein Fahrzeug mit dem von der Beklagten hergestellten Motor EA189 erworben hat, dem Grunde nach ein deliktischer Schadensersatzanspruch nach SS 826, 31 BGB zu.
  • BGH, 10.02.2022 - VII ZR 365/21

    "Dieselverfahren"; Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist, Restschadensersatz

    Auszug aus LG Augsburg, 09.01.2023 - 65 O 2058/22
    We der BGH bereits wiederholt entschieden hat, genügt es in Fällen der vorliegenden Art für den Beginn der Verjährung gem. S. 199 Abs. 1 BGB, dass der geschädigte Fahrzeugkäufer Kenntnis vom sogenannten Dieselskandal im Allgemeinen, von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs und von der Relevanz dieser Betroffenheit für seine Kaufentscheidung hat, wobei letztere Kenntnis nicht gesondert festgestellt werden muss, sondern naturgemäß beim Geschädigten vorhanden ist (vgl. BGH, NJW 2022, 1311, Rn. 17 mwN).
  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 397/19

    Abgasskandal: Keine Deliktzinsen für geschädigte VW-Käufer

  • BGH, 21.02.2022 - VIa ZR 8/21

    BGH bejaht einen Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB bei Erwerb eines vom sogenannten

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 367/19

    Erfolgreiche Revision gegen Abweisung einer Schadensersatzklage in einem

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