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   LG Augsburg, 11.04.2017 - 081 O 1259/14   

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https://dejure.org/2017,63318
LG Augsburg, 11.04.2017 - 081 O 1259/14 (https://dejure.org/2017,63318)
LG Augsburg, Entscheidung vom 11.04.2017 - 081 O 1259/14 (https://dejure.org/2017,63318)
LG Augsburg, Entscheidung vom 11. April 2017 - 081 O 1259/14 (https://dejure.org/2017,63318)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.03.2009 - II ZR 264/07

    Bedeutung der Feststellung des Jahresabschlusses bei der GmbH

    Auszug aus LG Augsburg, 11.04.2017 - 81 O 1259/14
    Die Parteien haben also die in der Realteilungsvereinbarung enthaltenen Willenserklärungen nicht mit Einverständnis des jeweils anderen zum Schein abgegeben, sondern mit zivilrechtlichem Rechtsbindungswillen zur Erreichung eines beabsichtigten steuerlichen Erfolgs verbindliche Willenserklärungen abgegeben (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2009, Az II ZR 264/07, Textziffer 13, zitiert nach juris).

    b) Nicht nur der BGH (Urteil vom 02.03.2009, Az II ZR 264/07) sondern ihm folgend, wenngleich es für die vorliegende Entscheidung nicht darauf ankommt, auch der BFH (Urteil vom 10.05.2016, Az IX R 13/15) geht von der Maßgeblichkeit des Zivilrechts für Jahresabschlüsse und Steuererklärungen aus.

  • BGH, 05.07.2002 - V ZR 143/01

    Beweiskraft einer Urkunde

    Auszug aus LG Augsburg, 11.04.2017 - 81 O 1259/14
    Sie sind Hilfsmittel zur Widerlegung der durch die Urkunde begründeten Vermutung des Geschäftsinhalts (BGH Urteil vom 05.07.2002, Az V ZR 143/01).
  • BFH, 10.05.2016 - IX R 13/15

    Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen - Höhe der Anschaffungskosten bei

    Auszug aus LG Augsburg, 11.04.2017 - 81 O 1259/14
    b) Nicht nur der BGH (Urteil vom 02.03.2009, Az II ZR 264/07) sondern ihm folgend, wenngleich es für die vorliegende Entscheidung nicht darauf ankommt, auch der BFH (Urteil vom 10.05.2016, Az IX R 13/15) geht von der Maßgeblichkeit des Zivilrechts für Jahresabschlüsse und Steuererklärungen aus.
  • OLG München, 26.07.2017 - 14 U 1694/17

    Anforderungen an Übertragung der Fristenkontrolle auf Büropersonal

    Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 11.04.2017, Aktenzeichen 081 O 1259/14, wird verworfen.

    Unter Abänderung des am 11.04.2017 verkündeten Urteils des LG Augsburg, Az. 081 O 1259/14 wird.

    Hilfsweise: das am 11.04.2017 verkündete Urteil des LG Augsburg, Az. 081 O 1259/14, wird aufgehoben, der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen.

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