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   LG Augsburg, 17.09.2021 - 085 O 3309/21   

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https://dejure.org/2021,57735
LG Augsburg, 17.09.2021 - 085 O 3309/21 (https://dejure.org/2021,57735)
LG Augsburg, Entscheidung vom 17.09.2021 - 085 O 3309/21 (https://dejure.org/2021,57735)
LG Augsburg, Entscheidung vom 17. September 2021 - 085 O 3309/21 (https://dejure.org/2021,57735)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    Leistungen, Unterkunft, Versorgung, Glaubhaftmachung, Zahlung, Sperrung, Streitwert, Antragsteller, Sozialstaatsprinzip, Ratenzahlung, Grundversorgung, Anspruch, Zuwiderhandlung, Energielieferungsvertrag

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus LG Augsburg, 17.09.2021 - 85 O 3309/21
    Der Antragsgegnerin, die im Übrigen auch nicht Adressatin des von der Antragstellerpartei zitierte Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Urt. v. 9.2.2010 - 1 BvL 1, 3, 4/09, hier zitiert nach BeckRS 2010, 46077, beck-online) ist, ist nicht zuzumuten, dauerhaft einen Zahlungsrückstand in dieser Höhe, der, wie die Antragsgegnerin unbestritten angibt, weiter ansteigt, ohne Aussicht auf Zahlung zu dulden.
  • BVerfG, 30.09.1981 - 1 BvR 581/81

    Stromliefersperre - Zahlungsverzug - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus LG Augsburg, 17.09.2021 - 85 O 3309/21
    Vielmehr sind die entsprechend dem Sozialstaatsprinzip im Bedarfsfalle vom Staat gewährten Leistungen und Hilfen, etwa aus dem Bundessozialhilfegesetz, für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen aus dem Energielieferungsvertrag einzusetzen." (NJW 1982, 1511, beck-online).
  • AG Ludwigslust, 17.10.2011 - 5 C 149/11
    Auszug aus LG Augsburg, 17.09.2021 - 85 O 3309/21
    Maßgebend hierfür waren die geschätzten, dem Strom- und Gasverbrauch des Antragstellers für den Zeitraum einer vorläufigen Regelung der Versorgung von sechs Monaten äquivalenten Kosten der Energielieferung, die mit den in der Anlage B4 angegebenen 585 EUR + 44 EUR = 629 EUR angenommen wurden (vgl. AG Ludwigslust Beschl. v. 17.10.2011 - 5 C 149/11, BeckRS 2012, 3802, beck-online).
  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus LG Augsburg, 17.09.2021 - 85 O 3309/21
    Dies ergibt sich auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 30.09.1981: "Aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 I GG) kann zwar folgen, dass der Staat im Einzelfall zu Leistungen an den Bürger verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 33, 303 (331 f) = NJW 1972, 1561).
  • OLG München, 13.10.2021 - 27 W 1457/21

    Erfolglose sofortige Beschwerde bei einer einstweiligen Verfügung

    Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 17.09.2021, Az. 085 O 3309/21, wird zurückgewiesen.
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