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   LG Augsburg, 22.10.2021 - 045 S 3345/20   

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https://dejure.org/2021,46101
LG Augsburg, 22.10.2021 - 045 S 3345/20 (https://dejure.org/2021,46101)
LG Augsburg, Entscheidung vom 22.10.2021 - 045 S 3345/20 (https://dejure.org/2021,46101)
LG Augsburg, Entscheidung vom 22. Oktober 2021 - 045 S 3345/20 (https://dejure.org/2021,46101)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 249
    Grenzen der Ersatzpflicht von Mietwagenkosten

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Berufung des Klägers stattgegeben -> übersteigen die Kosten das Übliche (gemeint ist wahrscheinlich... | Erkundigungspflicht; Schadenminderungspflicht; Unfallersatztarif

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • AG Nördlingen, 29.07.2020 - 2 C 145/20

    Schadensersatz, Verkehrsunfall, Mietwagenkosten, Mietwagen,

    Auszug aus LG Augsburg, 22.10.2021 - 45 S 3345/20
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Nördlingen vom 29.07.2020, Az. 2 C 145/20, abgeändert:.

    Das Urteil des Amtsgerichts Nördlingen vom 12.08.2020 im Verfahren 2 C 145/20 - wird abgeändert.

  • BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Augsburg, 22.10.2021 - 45 S 3345/20
    Als erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind diejenigen Mietwagenkosten anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, u.a. Urteil vom 09.05.2006, Az. VI ZR 117/05) Übersteigen die tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten den auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen günstigsten Mietpreis, so können diese dann ersetzt verlangt werden, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGH, a.a.O.; BGH, Urteil vom 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11).
  • OLG Stuttgart, 31.03.1994 - 7 U 296/93

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Augsburg, 22.10.2021 - 45 S 3345/20
    Dem Geschädigten ist es jedenfalls nicht zumutbar, eine regelrechte Marktforschung zu betreiben (OLG Stuttgart. Urteil vom 31.03.1994 - 7 U 296/93).
  • BGH, 18.12.2012 - VI ZR 316/11

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Zu- oder Abschläge auf den Normalpreis bei

    Auszug aus LG Augsburg, 22.10.2021 - 45 S 3345/20
    Als erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind diejenigen Mietwagenkosten anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, u.a. Urteil vom 09.05.2006, Az. VI ZR 117/05) Übersteigen die tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten den auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen günstigsten Mietpreis, so können diese dann ersetzt verlangt werden, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGH, a.a.O.; BGH, Urteil vom 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11).
  • LG Augsburg, 10.07.2018 - 72 S 1216/18

    Unfallregulierung, Mietwagen

    Auszug aus LG Augsburg, 22.10.2021 - 45 S 3345/20
    Das Gericht ist dabei grundsätzlich (ebenso wie das Landgericht Augsburg im Verfahren 072 S 1216/18) der Auffassung, dass es hierbei keinen Unterschied macht, ob der Kläger in eigener Person telefonisch alternative Angebote anderer Anbieter erfragt oder ob diese Anfragen von der Zeugin als Mitarbeiterin der Streithelferin für den Kläger vorgenommen und diesem im Anschluss erläutert werden Entscheidend ist hierbei allein, dass sich jedenfalls auch der Geschädigte mit den auf diese Weise erhaltenen Informationen selbst auseinandersetzt.
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