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   LG Augsburg, 27.09.2021 - 111 O 2014/21   

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LG Augsburg, 27.09.2021 - 111 O 2014/21 (https://dejure.org/2021,49209)
LG Augsburg, Entscheidung vom 27.09.2021 - 111 O 2014/21 (https://dejure.org/2021,49209)
LG Augsburg, Entscheidung vom 27. September 2021 - 111 O 2014/21 (https://dejure.org/2021,49209)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 650/18

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen

    Auszug aus LG Augsburg, 27.09.2021 - 111 O 2014/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 5.11.2019, XI ZR 650/18, NJW 2020, 461 Rz. 33) ist mit dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB vereinbar, den Darlehensnehmer nicht über sämtliche Kündigungsmöglichkeiten, die das nationale Recht kennt, zu informieren.

    Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Darlehensgeber den Schaden, der ihm durch die Nichtabnahme oder durch die vorzeitige Ablösung des Darlehens entsteht, sowohl nach der AktivAktiv- Methode als auch nach der AktivPassiv- Methode berechnen kann (BGH, Urteil vom 5.11.2019, XI ZR 650/18, NJW 2020, 461 Rz. 43; OLG München, Urteil vom 18.3.2020, 27 U 1425/19).

    Der Darstellung einer finanzmathematischen Formel bedarf es vor diesem Hintergrund nicht, zumal diese nicht zur Klarheit und Verständlichkeit beitragen würde (BGH, Urteil vom 5.11.2019, XI ZR 650/18, NJW 2020, 461 Rz. 44; OLG München, Urteil vom 18.3.2020, 27 U 1425/19).

    Die Reichweite der Informationspflicht findet ihren Ausgangs- und Bezugspunkt in den materiellrechtlichen Vorgaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 1 S. 1 BGB, der bestimmt, dass der Darlehensgeber im Falle der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückführung zusammenhängenden Schaden verlangen kann, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzins schuldet (BGH, Urteil vom 5.11.2019, XI ZR 650/18, NJW 2020, 461 Rz. 42).

    Weitergehende Vorgaben zur Berechnungsmethode lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen (BGH, Urteil vom 5.11.2019, XI ZR 650/18, NJW 2020, 461 Rz. 43).

  • EuGH, 09.09.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus LG Augsburg, 27.09.2021 - 111 O 2014/21
    Insbesondere beruft sich die Klagepartei auf das Urteil des EuGH vom 09.09.2021, C-33/20.

    Dem steht auch nicht das Urteil des EuGH vom 09.09.2021, C-33/20 u.a. entgegen.

    Im Übrigen hat auch der vom Klägervertreter selbst zitierte EuGH in der Rechtssache C-33/20 u.a. in Rn 112 ausdrücklich entschieden, dass nicht über jede Kündigungsmöglichkeit zu belehren ist.

  • EuGH, 26.03.2020 - C-66/19

    Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten

    Auszug aus LG Augsburg, 27.09.2021 - 111 O 2014/21
    Dass der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.3.2020, Az. C- 66/19, nicht prinzipiell entgegensteht, wurde mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31.3.2020 Az.: XI ZR 198/19, bestätigt.

    "Der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion steht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. März 2020 (C-66/19, juris - "Kreissparkasse Saarlouis") nicht entgegen, in dem der Gerichtshof entschieden hat, Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der RL 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46) sei dahin auszulegen, dass er dem entgegenstehe, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweise, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweise.

    Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. März 2020 (C-66/19, juris - "Kreissparkasse Saarlouis") ändert daran nichts.

  • BGH, 23.02.2016 - XI ZR 549/14

    Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

    Auszug aus LG Augsburg, 27.09.2021 - 111 O 2014/21
    Anzumerken ist insofern auch, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Angaben zum Widerrufsrecht in einem Verbraucherdarlehensvertrag nicht hervorgehoben werden müssen, da von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher erwartet werden kann, dass er den Text des Darlehensvertrags sorgfältig liest (BGH, Urteil vom 23.2.2016, XI ZR 549/16, IBRRS 2016, 1117 Rz. 23 f.).
  • EuGH, 09.11.2016 - C-42/15

    Unterlässt es ein Kreditgeber eines Verbraucherkredits, bestimmte wesentliche

    Auszug aus LG Augsburg, 27.09.2021 - 111 O 2014/21
    Da die Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge, die in den Anwendungsbereich der RL 2008/48 fallen, keine Verpflichtungen für die Vertragsparteien einführen dürfen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind, sofern diese harmonisierte Vorschriften im von den Verpflichtungen erfassten Bereich enthält (EuGH NJW 2017, 45 Rn. 55), wäre die Verpflichtung zur Angabe des § 492 Abs. 5 BGB als Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist nicht europarechtskonform.
  • LG Zweibrücken, 24.08.2018 - 2 O 15/18
    Auszug aus LG Augsburg, 27.09.2021 - 111 O 2014/21
    Da das Darlehen bereits ausgezahlt ist, ohne dass die Klagepartei Anlass gehabt hätte, sich Gedanken über die Auszahlungsvoraussetzungen zu machen, würde es reine Förmelei darstellen, die Beklagte mehrere Jahre nach der Auszahlung an einer fehlenden/unzureichenden Information festzuhalten, die keine Auswirkung hat haben können (vgl. dazu LG Zweibrücken, Urteil vom 24. August 2018 - 2 O 15/18 -, Rn. 104, juris).
  • OLG Brandenburg, 15.07.2020 - 11 U 91/19

    Ende der Leistungspflicht des Versicherers in der

    Auszug aus LG Augsburg, 27.09.2021 - 111 O 2014/21
    Im Übrigen sind sogenannte Sammelbelehrungen wie im vorliegenden Fall zulässig (vgl. dazu OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.01.2020, Aktenzeichen 11 U 91/19; Anlage B 25).
  • BGH, 28.07.2020 - XI ZR 288/19

    Verlust des Anspruchs eines Darlehensgebers auf eine Vorfälligkeitsentschädigung

    Auszug aus LG Augsburg, 27.09.2021 - 111 O 2014/21
    Insofern ist nämlich zu bedenken, dass nach nationalem Recht die Bank keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung hat, wenn die Berechnung unzureichend ist, § 502 Abs. 2 Ziff. 2 BGB (s. insoweit auch BGH, Urteil vom 28.07.2020, XI ZR 288/19).
  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 549/16

    Widerrufs eines Altvertrages über ein Verbraucherdarlehen: Verwirkung des

    Auszug aus LG Augsburg, 27.09.2021 - 111 O 2014/21
    Anzumerken ist insofern auch, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Angaben zum Widerrufsrecht in einem Verbraucherdarlehensvertrag nicht hervorgehoben werden müssen, da von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher erwartet werden kann, dass er den Text des Darlehensvertrags sorgfältig liest (BGH, Urteil vom 23.2.2016, XI ZR 549/16, IBRRS 2016, 1117 Rz. 23 f.).
  • EuGH, 08.05.2019 - C-486/18

    Praxair MRC

    Auszug aus LG Augsburg, 27.09.2021 - 111 O 2014/21
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs darf die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2005 [Große Kammer] - C-105/03, "Pupino", Slg. 2005, I-5285 Rn. 47; Urteil vom 4. Juli 2006 [Große Kammer] - C-212/04, "Adeneler", Slg. 2006, I-6057 Rn. 110; Urteil vom 15. April 2008 [Große Kammer] - C-268/06, "Impact", Slg. 2008, I-2483 Rn. 100, 103; Urteil vom 24. Januar 2012 [Große Kammer] - C-282/10, "Dominguez", NJW 2012, 509 Rn. 25; Urteil vom 22. Januar 2019 [Große Kammer]C-193/17, "Cresco Investigation", NZA 2019, 297 Rn. 74; Urteil vom 8. Mai 2019 - C-486/18, "Praxair MRC", NZA 2019, 1131 Rn. 38; Urteil vom 11. September 2019 - C-143/18, "Romano", WM 2019, 1919 Rn. 38; BVerfG, WM 2012, 1179, 1181; Senatsurteil vom 15. Oktober 2019 - XI ZR 759/17, WM 2019, 2164 Rn. 22 mwN).".
  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

  • BGH, 15.10.2019 - XI ZR 759/17

    Anwendbarkeit des § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB auf im Wege des Fernabsatzes

  • EuGH, 22.01.2019 - C-193/17

    Die Gewährung eines bezahlten Feiertags am Karfreitag in Österreich allein für

  • EuGH, 16.06.2005 - C-105/03

    DER GERICHTSHOF BEJAHT DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

  • BGH, 31.03.2020 - XI ZR 198/19

    EuGH-Rechtsprechung zur Kaskadenverweisung ist für das deutsche Recht nicht

  • BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06

    Bindung der Judikative an Recht und Gesetz sowie Grenzen zulässiger richterlicher

  • EuGH, 11.09.2019 - C-143/18

    Romano - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

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