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   LG Augsburg, 28.11.2011 - 052 T 3723/11   

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https://dejure.org/2011,48659
LG Augsburg, 28.11.2011 - 052 T 3723/11 (https://dejure.org/2011,48659)
LG Augsburg, Entscheidung vom 28.11.2011 - 052 T 3723/11 (https://dejure.org/2011,48659)
LG Augsburg, Entscheidung vom 28. November 2011 - 052 T 3723/11 (https://dejure.org/2011,48659)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Abschiebehaftverfahren: Anordnung der Sicherungshaft ohne Bekanntgabe des Haftantrages; persönliche Anhörung des Betroffenen in einer Videokonferenz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliche Anhörung im Wege der Videokonferenz im Zusammenhang mit der Abschiebung eines serbischen Staatsangehörigen aus der Strafhaft im Anschluss nach Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    FamFG § 420, StPO
    Haftanordnung, Abschiebung, Anhörung per Videokonferenz, Freiheitsentziehung, audiovisuelle Anhörung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 62 Abs. 1; StPO § 454 Abs. 1 S. 3
    Gerichtliche Anhörung im Wege der Videokonferenz im Zusammenhang mit der Abschiebung eines serbischen Staatsangehörigen aus der Strafhaft im Anschluss nach Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.07.2011 - V ZB 141/11

    Freiheitsentziehungsverfahren: Aushändigung des Haftantrags der

    Auszug aus LG Augsburg, 28.11.2011 - 52 T 3723/11
    Das Fehlen der ordnungsgemäßen Anhörung des Betroffenen drückt der gleichwohl angeordneten und aufrechterhaltenen Haft den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung auf (BGH vom 21.07.2011 V ZB 141/11).
  • BGH, 05.12.2023 - XIII ZB 46/22

    Revision gegen die Unterlassung der persönlichen Anhörung eines Asylsuchenden vor

    Eine Anhörung per Videokonferenz stellt keine persönliche Anhörung im Sinne des § 420 Abs. 1 FamFG dar (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 235/20, BGHZ 227, 161 Rn. 24; LG Augsburg, InfAuslR 2012, 133 Rn. 5).
  • VG München, 16.05.2013 - M 24 K 12.4569

    Keine Kostenerhebung für Maßnahmen, die unter Verstoß gegen die

    Werde ein illegal eingereister Ausländer nicht in zeitlichem Zusammenhang mit seinem Grenzübertritt aufgegriffen, dürfe er erst nach Erlass einer Rückkehrentscheidung abgeschoben werden (LG Frankfurt, B.v. 24.01.2012, 2-29 T 15/12; InfAuslR 2012, 133).

    Aus diesem Grund bedürfte es selbst dann, wenn die Rückführungsrichtlinie nicht vollständig durch die Dublin-II-VO verdrängt sein sollte, weder zur Anordnung der Sicherungshaft noch zu deren Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung (ebenso LG Saarbrücken B.v. 21.3.2011 - 5 T 41/11 - NVwZ-RR 2011, 542, juris Rn. 36; a.A. wohl LG Frankfurt B.v. 24.1.2012 - 2-29 T 15/12 u.a. - InfAuslR 2012, 133, juris Rn. 6 und Rn. 8 mit Hinweis auf EuGH U.v. 28.4.2011 - C 61/11 PPU -, wo es jedoch nicht um eine Sicherungshaft, sondern um die Verhängung einer Freiheitsstrafe durch einen Mitgliedstaat allein wegen des Verstoßes gegen eine Verlassensanordnung ging - vgl. EuGH U.v. 28.4.2011 - C 61/11 PPU - Rn. 58 - 60, NJOZ 2012, 837).

  • AG Ingolstadt, 29.03.2021 - 14 XIV 91/21

    Abschiebungshaft: Videoanhörung des Betroffenen wegen SARS-CoV-2-Infektion

    Zwar hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg mit Beschluss vom 28.11.2011 im Beschwerdeverfahren mit dem Aktenzeichen 52 T 3723/11 die Auffassung vertreten, dass § 420 Abs. 1 FamFG eine Anhörung durch Videokonferenz nicht zulasse.
  • VG Gießen, 16.04.2013 - 7 K 1201/12

    Kosten einer Abschiebung

    In dem Abschiebungsvermerk des Beklagten vom 14.02.2012 wird auch zutreffend dargelegt, warum gem. § 59 Abs. 1 S. 2 AufenthG von der Setzung einer Ausreisefrist gegenüber A. abgesehen wurde, so dass den Ausführungen in der vom Kläger-Bevollmächtigten benannten Entscheidung des LG B-Stadt vom 24.01.2012, InfAuslR 2012, 133 keine Bedeutung zukommt, weil in dem der dortigen Entscheidung zugrunde liegenden Fall es an einer förmlichen, schriftlichen Entscheidung über die Ausreisefrist, die Schriftform verlangt § 77 AufenthG, fehlte.
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