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   LG Augsburg, 28.12.2022 - 123 O 1565/22   

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LG Augsburg, 28.12.2022 - 123 O 1565/22 (https://dejure.org/2022,46696)
LG Augsburg, Entscheidung vom 28.12.2022 - 123 O 1565/22 (https://dejure.org/2022,46696)
LG Augsburg, Entscheidung vom 28. Dezember 2022 - 123 O 1565/22 (https://dejure.org/2022,46696)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    BGB § 195, 199 Abs. 1 Nr. 2, § 826, § 852
    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.12.2020 - VI ZR 739/20

    VW-Verfahren: Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist

    Auszug aus LG Augsburg, 28.12.2022 - 123 O 1565/22
    Weder ist es erforderlich, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (OLG München, Hinweisbeschluss vom 05.02.2020, Aktenzeichen 3 U 7392/19; BGH, Urteil vom 17.12.2020, Aktenzeichen VI ZR 739/20).
  • BGH, 10.02.2022 - VII ZR 365/21

    "Dieselverfahren"; Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist, Restschadensersatz

    Auszug aus LG Augsburg, 28.12.2022 - 123 O 1565/22
    Der dann noch grundsätzlich in Betracht kommende Anspruch aus § 852 BGB besteht allerdings schon deshalb nicht, weil der Kläger das Fahrzeug als Gebrauchtwagen von einem Dritten erworben hat, wodurch regelmäßig kein mit einem Nachteil beim Geschädigten korrespondierender Zufluss beim Hersteller vorliegt (BGH, Urteil vom 10.02.2022 - Az. VII ZR 365/21).
  • OLG München, 05.02.2020 - 3 U 7392/19

    Verjährungsbeginn in Dieselskandalfällen

    Auszug aus LG Augsburg, 28.12.2022 - 123 O 1565/22
    Weder ist es erforderlich, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (OLG München, Hinweisbeschluss vom 05.02.2020, Aktenzeichen 3 U 7392/19; BGH, Urteil vom 17.12.2020, Aktenzeichen VI ZR 739/20).
  • OLG München, 09.08.2023 - 27 U 565/23

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verwendung unzulässiger

    Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28.12.2022, Aktenzeichen 123 O 1565/22, wird zurückgewiesen.

    Im Übrigen wird hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes und der Anträge erster Instanz auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28.12.2022, Az. 123 O 1565/22, Bezug genommen.

    Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28.12.2022, Az. 123 O 1565/22, Bezug genommen.

    das Urteil des Landgerichts Augsburg, Az. 123 O 1565/22 aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Beweisaufnahme an das Landgericht Augsburg zurückzuverweisen; hilfsweise.

    Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28.12.2022, Aktenzeichen 123 O 1565/22, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

  • OLG München, 12.05.2023 - 27 U 565/23

    Beginn der Verjährung von Ansprüchen wegen Verwendung einer unzulässigen

    Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28.12.2022, Az. 123 O 1565/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
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