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   LG Augsburg, 29.10.2021 - 074 S 2096/21   

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LG Augsburg, 29.10.2021 - 074 S 2096/21 (https://dejure.org/2021,46705)
LG Augsburg, Entscheidung vom 29.10.2021 - 074 S 2096/21 (https://dejure.org/2021,46705)
LG Augsburg, Entscheidung vom 29. Oktober 2021 - 074 S 2096/21 (https://dejure.org/2021,46705)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    Berufungsbeklagter, Markengebundene Fachwerkstatt, UPE-Aufschläge, Schadenminderungspflicht, Berufungskläger, Ergänzungsgutachten, Fiktive Abrechnung, Vorläufige Vollstreckbarkeit, substantiierter Sachvortrag, Fiktive Reparaturkosten, Weiteres Sachverständigengutachten, ...

  • IWW
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.10.2009 - VI ZR 53/09

    Zur Höhe der Stundensätze im Rahmen der Reparaturkostenabrechnung nach einem

    Auszug aus LG Augsburg, 29.10.2021 - 74 S 2096/21
    Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit jedoch im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH NJW 2010, 606; BGH NJW 2010, 2727; BGH NJW 2003, 2086).

    Wählt der Geschädigte den vorbeschriebenen Weg der Schadensberechnung und genügt er damit bereits dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, so begründen besondere Umstände wie das Alter des Fahrzeugs oder seine Laufleistung keine weitere Darlegungslast des Geschädigten (BGH NJW 2010, 606; BGH NJW 2003, 2086).

    Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Werkstatt verweisen, so müssen insgesamt fünf Voraussetzungen für die Beachtlichkeit einer Verweisung gegeben sein, die der Schädiger darzulegen und ggf. zu beweisen hat (MüKoStVR/Almeroth, 1. Aufl. 2017, BGB § 249 Rn. 183 ff; BGH NJW 2017, 2182; BGH NJW 2010, 2727; NJW 2010, 606).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Geschädigte sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen und dies vom Schädiger nicht widerlegt wird (BGH NJW 2017, 2182; BGH NJW 2010, 606; BGH NJW 2010, 2727).

    Vielmehr müsse er sich auch hier im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht auf eine freie Werkstatt verweisen lassen (BGH, Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09).

    Aus dem beklagtenseits zitierten Urteil des BGH Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09, NJW 2010, 606, folgt nichts anderes.

    Auch dort wird ausgeführt: "Rechnet der Geschädigte - konkret oder fiktiv - die Kosten der Instandsetzung als Schaden ab und weist er die Erforderlichkeit der Mittel durch eine Reparaturkostenrechnung oder durch ein ordnungsgemäßes Gutachten eines Sachverständigen (vgl. BGHZ 155, 1 [4] = NJW 2003, 2086) nach, hat der Schädiger die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht i.S. des § 254 II BGB ergibt." (BGH NJW 2010, 606).

    Alter und Laufleistung des Fahrzeugs sind nicht entscheidungserheblich (BGH NJW 2017, 2182; BGH NJW 2010, 606; BGH NJW 2003, 2086).

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02

    Zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

    Auszug aus LG Augsburg, 29.10.2021 - 74 S 2096/21
    Deshalb ist bei der Prüfung, ob sich der Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen hält, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, das heißt Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH NJW 2003, 2086).

    Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit jedoch im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH NJW 2010, 606; BGH NJW 2010, 2727; BGH NJW 2003, 2086).

    Wählt der Geschädigte den vorbeschriebenen Weg der Schadensberechnung und genügt er damit bereits dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, so begründen besondere Umstände wie das Alter des Fahrzeugs oder seine Laufleistung keine weitere Darlegungslast des Geschädigten (BGH NJW 2010, 606; BGH NJW 2003, 2086).

    Grundsätzlich hält der BGH allerdings an seiner bereits im sogenannten "Porsche-Urteil" (Urteil vom 29.04.2003, Az. VI ZR 398/02, NJW 2003, 2086) geäußerten Auffassung fest, dass grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu ersetzen sind, die der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (BGH NJW 2017, 2182; MüKoStVR/Almeroth, 1. Aufl. 2017, BGB § 249 Rn. 182).

    Auch dort wird ausgeführt: "Rechnet der Geschädigte - konkret oder fiktiv - die Kosten der Instandsetzung als Schaden ab und weist er die Erforderlichkeit der Mittel durch eine Reparaturkostenrechnung oder durch ein ordnungsgemäßes Gutachten eines Sachverständigen (vgl. BGHZ 155, 1 [4] = NJW 2003, 2086) nach, hat der Schädiger die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht i.S. des § 254 II BGB ergibt." (BGH NJW 2010, 606).

    Alter und Laufleistung des Fahrzeugs sind nicht entscheidungserheblich (BGH NJW 2017, 2182; BGH NJW 2010, 606; BGH NJW 2003, 2086).

  • BGH, 07.02.2017 - VI ZR 182/16

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Voraussetzungen für eine Verweisung des

    Auszug aus LG Augsburg, 29.10.2021 - 74 S 2096/21
    Grundsätzlich hält der BGH allerdings an seiner bereits im sogenannten "Porsche-Urteil" (Urteil vom 29.04.2003, Az. VI ZR 398/02, NJW 2003, 2086) geäußerten Auffassung fest, dass grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu ersetzen sind, die der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (BGH NJW 2017, 2182; MüKoStVR/Almeroth, 1. Aufl. 2017, BGB § 249 Rn. 182).

    Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Werkstatt verweisen, so müssen insgesamt fünf Voraussetzungen für die Beachtlichkeit einer Verweisung gegeben sein, die der Schädiger darzulegen und ggf. zu beweisen hat (MüKoStVR/Almeroth, 1. Aufl. 2017, BGB § 249 Rn. 183 ff; BGH NJW 2017, 2182; BGH NJW 2010, 2727; NJW 2010, 606).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Geschädigte sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen und dies vom Schädiger nicht widerlegt wird (BGH NJW 2017, 2182; BGH NJW 2010, 606; BGH NJW 2010, 2727).

    Alter und Laufleistung des Fahrzeugs sind nicht entscheidungserheblich (BGH NJW 2017, 2182; BGH NJW 2010, 606; BGH NJW 2003, 2086).

  • BGH, 22.06.2010 - VI ZR 302/08

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Verweis des Geschädigten auf eine günstigere

    Auszug aus LG Augsburg, 29.10.2021 - 74 S 2096/21
    Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit jedoch im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH NJW 2010, 606; BGH NJW 2010, 2727; BGH NJW 2003, 2086).

    Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Werkstatt verweisen, so müssen insgesamt fünf Voraussetzungen für die Beachtlichkeit einer Verweisung gegeben sein, die der Schädiger darzulegen und ggf. zu beweisen hat (MüKoStVR/Almeroth, 1. Aufl. 2017, BGB § 249 Rn. 183 ff; BGH NJW 2017, 2182; BGH NJW 2010, 2727; NJW 2010, 606).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Geschädigte sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen und dies vom Schädiger nicht widerlegt wird (BGH NJW 2017, 2182; BGH NJW 2010, 606; BGH NJW 2010, 2727).

  • BGH, 15.07.2014 - VI ZR 313/13

    Fiktive Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall: Verweisung des Geschädigten auf

    Auszug aus LG Augsburg, 29.10.2021 - 74 S 2096/21
    Ein solcher Verweis könnte grundsätzlich auch noch im Prozess stattfinden (BGH Urteil vom 15.07.2014, Az. VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236), was aber im vorliegenden Fall durch die (Berufungs-)Beklagte, z. B. in der Klageerwiderung, auch nicht geschehen ist.
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