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   LG Aurich, 03.09.2015 - 2 O 139/15   

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https://dejure.org/2015,70313
LG Aurich, 03.09.2015 - 2 O 139/15 (https://dejure.org/2015,70313)
LG Aurich, Entscheidung vom 03.09.2015 - 2 O 139/15 (https://dejure.org/2015,70313)
LG Aurich, Entscheidung vom 03. September 2015 - 2 O 139/15 (https://dejure.org/2015,70313)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Schleswig, 26.08.2005 - 14 U 9/05

    Windkraftanlage als "Scheinbestandteil" des Grundstückes

    Auszug aus LG Aurich, 03.09.2015 - 2 O 139/15
    Würde man ihn prozessual zugrunde legen, könnte er zwar die tatsächliche Vermutung begründen, dass der Zeuge M. A. als Inhaber eines zeitlich begrenzten Nutzungsrechts am Teilgrundstück für die Errichtung der Windkraftanlage nur im eigenen Interesse und nicht zugleich in der Absicht handelte, den Scheinbestandteil nach Vertragsende dem Grundstückseigentümer zufallen zu lassen, dass er die Errichtung also nur zu einem vorübergehenden Zweck vornehmen wollte (vgl. OLG Schleswig, WM 2005, 1909 ff., bei juris Teilziffer 58).
  • BGH, 31.10.1952 - V ZR 36/51

    Behelfsheim auf fremdem Grundstück

    Auszug aus LG Aurich, 03.09.2015 - 2 O 139/15
    Die "massive Bauart" des errichteten Objekts kann nur dann von Bedeutung sein, wenn Vereinbarungen über die Entfernung nicht getroffen worden sind und sich - wie hier - auch nicht aus der Auslegung eines etwa zugrundeliegenden schuldrechtlichen Verhältnisses ergeben, sofern die massive Bauart den sicheren Schluss darauf zulässt, das Gebäude solle nach dem Willen des Errichtenden dem Grundstückseigentümer zufallen (BGHZ 8, 1, 6).
  • LG Wuppertal, 15.04.2016 - 2 O 148/15

    Rückübertragung eines Grundstücks an den Insolvenztreuhänder; Anfechtung des

    Gemäß § 7 Ziff. 1 c) des Vertrages behielt sie sich das Recht zum Rücktritt u.a. für den Fall vor, dass über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet werde (vgl. Bl. 68 d. BA 2 O 139/15).

    Darüber hinaus verpflichtete sich der Schuldner in § 6 des Vertrages, den ihm übertragenen Grundbesitz nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Mutter zu veräußern (vgl. Bl. 67 d. BA 2 O 139/15).

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