Rechtsprechung
   LG Aurich, 03.11.2017 - 15 KLs 2/10, 15 KLs 1000 Js 36718/07 (2/10)   

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https://dejure.org/2017,56273
LG Aurich, 03.11.2017 - 15 KLs 2/10, 15 KLs 1000 Js 36718/07 (2/10) (https://dejure.org/2017,56273)
LG Aurich, Entscheidung vom 03.11.2017 - 15 KLs 2/10, 15 KLs 1000 Js 36718/07 (2/10) (https://dejure.org/2017,56273)
LG Aurich, Entscheidung vom 03. November 2017 - 15 KLs 2/10, 15 KLs 1000 Js 36718/07 (2/10) (https://dejure.org/2017,56273)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Kostenansatz, Verjährung, Unterbrechung, Vorbehalt

  • IWW

    § 5 GKG
    Erinnerungsverfahren

  • Burhoff online

    Auslagenerstattung, Verjährung des Anspruchs der Staatskasse, Hemmung, Unterbrechung, Vorbehalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Auslagenerstattung, Verjährung des Anspruchs der Staatskasse, Hemmung, Unterbrechung, Vorbehalt

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.03.2013 - XI ZR 227/12

    Bankinsolvenz: Stundungswirkung eines von der Bundesanstalt für

    Auszug aus LG Aurich, 03.11.2017 - 15 KLs 2/10
    Diese kommt zumeist durch Parteivereinbarung zustande, kann aber auch durch Gesetz, Richterspruch oder durch privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt angeordnet werden (BGHZ 197, 21, Rn. 18).
  • LG Lübeck, 30.01.2003 - 6 KLs 4/96
    Auszug aus LG Aurich, 03.11.2017 - 15 KLs 2/10
    Eine solche stillschweigende Stundung wurde in der Rechtsprechung angenommen im Fall einer (ausdrücklich erklärten) Stundung einer Geldstrafe, die im Hinblick auf die Regelung des § 459b StPO zugleich eine (konkludente) Stundung der - konkret bezifferten - Kostenforderung enthält (LG Lübeck JurBüro 2003, 372).
  • OLG Koblenz, 17.05.2005 - 1 Ws 303/05

    Beginn der Verjährung der Anforderung von Kosten im Strafverfahren

    Auszug aus LG Aurich, 03.11.2017 - 15 KLs 2/10
    Ebenso wurde eine Stundung der Kostenforderung in einem in der Kostenrechnung enthaltenen Zusatz "Die Anforderung weiterer anteiliger Auslagen in Höhe von 31.971,86 DM bleibt vorbehalten." gesehen (OLG Koblenz, NStZ-RR 2005, 254).
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