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   LG Aurich, 11.11.2020 - 15 KLs 940 Js 10756/15 (3/17)   

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https://dejure.org/2020,44288
LG Aurich, 11.11.2020 - 15 KLs 940 Js 10756/15 (3/17) (https://dejure.org/2020,44288)
LG Aurich, Entscheidung vom 11.11.2020 - 15 KLs 940 Js 10756/15 (3/17) (https://dejure.org/2020,44288)
LG Aurich, Entscheidung vom 11. November 2020 - 15 KLs 940 Js 10756/15 (3/17) (https://dejure.org/2020,44288)
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  • BGH, 05.03.2019 - 3 StR 413/18

    Gewerbsmäßige Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar

    Auszug aus LG Aurich, 11.11.2020 - 15 KLs 3/17
    Erforderlich ist jedoch stets eine Eigennützigkeit und damit ein vom Tatbeteiligten erstrebter Zufluss von Vermögensvorteilen an sich selbst (vgl. BGH, Beschl. vom 05.03.2019, 3 StR 413/18, bei juris Rn. 27 m.w.N.).

    Neben dem zielgerichteten Willen zu wiederkehrenden Einnahmen genügt hinsichtlich der übrigen Deliktsvoraussetzungen bedingter Vorsatz (BGH, Beschl. v. 05.03.2019, 3 StR 413/18, bei juris Rn. 29 m.w.N.).

  • BGH, 28.11.2017 - 3 StR 344/17

    Betrug (Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe; keine Mittäterschaft bei

    Auszug aus LG Aurich, 11.11.2020 - 15 KLs 3/17
    Liegt ein derartiges Gewinnstreben vor, ist schon die erste der ins Auge gefassten Tathandlungen als gewerbsmäßig anzusehen (BGH, Beschl. v. 28.11.2017, 3 StR 344/17, bei juris Rn. 11).
  • BGH, 14.10.2014 - 3 StR 167/14

    Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden

    Auszug aus LG Aurich, 11.11.2020 - 15 KLs 3/17
    Es handelt sich bei der Verordnung nämlich um ein Zeitgesetz im Sinne des § 2 Abs. 4 StGB, da ihr Außerkrafttreten durch ein bestimmtes künftiges Ereignis festgelegt war (vgl. BGH, Beschl. v. 14.10.2014, 3 StR 167/14, bei juris Rn. 31).
  • BGH, 06.06.2019 - 1 StR 75/19

    Einziehung von Taterträgen (Handeln des Täters für eine juristische Person: nur

    Auszug aus LG Aurich, 11.11.2020 - 15 KLs 3/17
    Insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Vermögen der rechtlich selbständigen MEFS Ltd. und GFSME KG vom Vermögen des Angeklagten getrennt zu betrachten sind, so dass die Einziehung beim Angeklagten nur hinsichtlich der von ihm persönlich vereinnahmten Beträge anzuordnen war (vgl. BGH, Beschl. v. 06.06.2019, 1 StR 75/19, bei juris Rn. 13).
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