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   LG Aurich, 23.05.2016 - 2 O 838/15   

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https://dejure.org/2016,72889
LG Aurich, 23.05.2016 - 2 O 838/15 (https://dejure.org/2016,72889)
LG Aurich, Entscheidung vom 23.05.2016 - 2 O 838/15 (https://dejure.org/2016,72889)
LG Aurich, Entscheidung vom 23. Mai 2016 - 2 O 838/15 (https://dejure.org/2016,72889)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.04.2005 - X ZR 15/04

    Münchener Trabrennbahn

    Auszug aus LG Aurich, 23.05.2016 - 2 O 838/15
    Diese ist erst dann gegeben, wenn sich auf Grund einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung der beiderseitig betroffenen Grundrechtspositionen ergibt, dass der verletzende Eingriff unbefugt war (vgl. BGH NJW 2005, 2766, 2770; Palandt/Thomas, BGB, 74. Aufl., § 823 Rdn. 95 ff.).

    Er muss kritische Berichte ertragen, solange diese der Wahrheit entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2005 - X ZR 15/04 -, Rn. 37, juris m.w.N.).

  • KG, 29.02.2000 - 9 U 5861/98

    Rechtswidrigkeit der Verbreitung einer beleidigenden Äußerung

    Auszug aus LG Aurich, 23.05.2016 - 2 O 838/15
    Das ist nicht erst bei ausdrücklicher Billigung der Fremdäußerung anzunehmen, sondern schon dann, wenn dem Leser eine solche Billigung unterschwellig, sozusagen "zwischen den Zeilen" vermittelt wird (vgl. KG Berlin, Urteil vom 29. Februar 2000 - 9 U 5861/98 -, Rn. 14, juris).
  • OLG Hamburg, 26.05.1994 - 3 U 259/93
    Auszug aus LG Aurich, 23.05.2016 - 2 O 838/15
    Da sich die Beklagten mit dem Inhalt der diffamierenden Äußerung nicht identifiziert haben, kommt § 185 StGB in Verbindung mit § 823 BGB als Haftungsgrund nicht in Betracht, so dass die Wiedergabe der von einem Dritten ausgesprochenen Beleidigung nur noch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes darstellen kann (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 1994, 989, 990).
  • BVerfG, 03.12.1985 - 1 BvL 15/84

    Veröffentlichungen "im Wortlaut" - Zur Verfassungsmäßigkeit von § 353d Nr. 3 StGB

    Auszug aus LG Aurich, 23.05.2016 - 2 O 838/15
    Hier ergibt diese Abwägung, bei der der überragende Rang der Freiheitsrechte des Art. 5 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist (BVerfGE 71, 206, 219 f.), dass die Meinungsäußerungsfreiheit und Pressefreiheit der Beklagten schwerer wiegt als das Persönlichkeitsschutzinteresse des Klägers.
  • BGH, 06.04.1976 - VI ZR 246/74

    Ersatz der Aufwendungen für eine Anzeigenaktion bei Verletzung des

    Auszug aus LG Aurich, 23.05.2016 - 2 O 838/15
    Der zitierende Verbreiter einer unzulässigen Äußerung leistet nur dann haftungsrechtlich einen verantwortlichen Tatbeitrag, wenn er sich den Inhalt des Zitates zu eigen macht (vgl. BGH, NJW 1976, 1198, 1199).
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