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   LG Aurich, 25.04.2017 - 15 KLs 1000 Js 17239/10 (3/14)   

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LG Aurich, 25.04.2017 - 15 KLs 1000 Js 17239/10 (3/14) (https://dejure.org/2017,32910)
LG Aurich, Entscheidung vom 25.04.2017 - 15 KLs 1000 Js 17239/10 (3/14) (https://dejure.org/2017,32910)
LG Aurich, Entscheidung vom 25. April 2017 - 15 KLs 1000 Js 17239/10 (3/14) (https://dejure.org/2017,32910)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 154a StPO; § ... 22 StGB; § 23 StGB; § 263 Abs. 1 StGB; § 263 Abs. 2 StGB; § 63 InsO; § 64 InsO; § 1 Abs. 2 InsVV; § 3 Abs. 1 InsVV; § 3 Abs. 2 InsVV; § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV; § 8 Abs. InsVV; § 10 InsVV; § 11 InsVV
    Betrugstauglichkeit von unzutreffenden Ausführungen zur Insolvenzverwaltervergütung; Erhöhungstatbestand der "Bauinsolvenz" und "Betriebsfortführung"; Betriebsfortführung eines in die Insolvenz geratenen Großunternehmens; Verlagerung eigener Tätigkeitsbereiche in ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Betrugstauglichkeit von unzutreffenden Ausführungen zur Insolvenzverwaltervergütung; Erhöhungstatbestand der "Bauinsolvenz" und "Betriebsfortführung"; Betriebsfortführung eines in die Insolvenz geratenen Großunternehmens; Verlagerung eigener Tätigkeitsbereiche in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (39)

  • BGH, 09.06.2009 - 5 StR 394/08

    Betrugsverfahren wegen der Abrechnung überhöhter Straßenreinigungsentgelte

    Auszug aus LG Aurich, 25.04.2017 - 15 KLs 3/14
    Eine Täuschung kann konkludent dergestalt erfolgen, dass der Täter die Unwahrheit zwar nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber nach der Verkehrsanschauung durch sein Verhalten miterklärt (vgl. BGH NJW 2009, 2900 [BGH 09.06.2009 - 5 StR 394/08] (2901)).

    Der Empfängerhorizont wird hier wie auch sonst bei Erklärungen im Verkehr regelmäßig durch den normativen Gesamtzusammenhang geprägt, in dem die Erklärung steht (st. Rspr.; vgl. nur BGH NJW 2009, 2900 (2901) [BGH 09.06.2009 - 5 StR 394/08] [BGH 09.06.2009 - 5 StR 394/08] ; NJW 2014, 711 = BGHSt 59, 68; NStZ 2015, 591 (593) [BGH 19.11.2013 - 4 StR 292/13] [BGH 19.11.2013 - 4 StR 292/13] jew. m.w.N.).

    Der Rechtsverkehr erwartet im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Anspruchs vor allem eine wahrheitsgemäße Darstellung solcher Tatsachen, die wesentlich für die Beurteilung des Anspruchs sind und die der Adressat aus seiner Situation nicht ohne weiteres überprüfen kann (vgl. BGH NStZ 2002, 144 (145) [BGH 06.09.2001 - 5 StR 318/01] [BGH 06.09.2001 - 5 StR 318/01] ; NJW 2009, 2900 (2901) m.w.N.).

    So hat der Bundesgerichtshof etwa im Hinblick auf die Geltendmachung von Straßenreinigungsentgelte ausgeführt, dass den betreffenden Rechnungsschreiben die konkludent mit erklärte Aussage entnommen wird, dass die Tarife unter Beachtung der für die Tarifbestimmung geltenden Rechtsvorschriften ermittelt wurden und sie mithin auch auf einer zutreffenden Bemessungsgrundlage beruhen (vgl. BGH NJW 2009, 2900 [BGH 09.06.2009 - 5 StR 394/08] (2901)).

    Vor diesem Hintergrund macht sich auch derjenige strafbar, der die von ihm bei einer Abrechnung einzuhaltenden Normen missachtet ( Bittmann , NJW 2009, 2902 (2903) in Anmerkung zu BGH NJW 2009, 2900 [BGH 09.06.2009 - 5 StR 394/08] ; Voßen , NStZ 2009, 697 [BGH 09.06.2009 - 5 StR 394/08] (698)).

    Eine positive Fehlvorstellung ist insoweit nicht erforderlich; für den Irrtum im Rahmen einer konkludenten Täuschung genügen vielmehr "ungefähre Vorstellungen" wie ein unreflektiertes sachgedankliches Mitbewusstsein am Rande des Vorstellungsinhalts oder die aus bestimmten Tatsachen abgeleitete Vorstellung, dass "alles in Ordnung" ist (vgl. nur BGH NJW 2009, 2900 (2901) [BGH 09.06.2009 - 5 StR 394/08] [BGH 09.06.2009 - 5 StR 394/08] ; Saliger , in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht 1 , § 263 StGB Rz. 88).

  • BGH, 14.07.2016 - 4 StR 362/15

    Betrug (Täuschung: Adressat von Geboten im Zwangsvollstreckungsverfahren: keine

    Auszug aus LG Aurich, 25.04.2017 - 15 KLs 3/14
    Findet dabei die Kommunikation - wie hier - im Rahmen eines geregelten Verfahrens statt, wird der Inhalt der abgegebenen Erklärungen zunächst maßgeblich durch die diesem Verfahren zugrunde liegenden Vorschriften geprägt (vgl. BGH NJW 2014, 711 = BGHSt 59, 68 ; wistra 2017, 22 [BGH 14.07.2016 - 4 StR 362/15] (25)).

    (e) Nach alledem lässt sich im Kern aus den insolvenzvergütungsrechtlichen Normen, der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Kommentarliteratur unter Berücksichtigung der Verfahrenspraxis ein normativ geprägtes Vorstellungsbild des einen Vergütungsantrag bearbeitenden Rechtspflegers (vgl. BGH wistra 2017, 22 [BGH 14.07.2016 - 4 StR 362/15] (25)) dergestalt ableiten, dass Letzterer bei Vorliegen einer der drei folgenden Voraussetzungen im Vergütungsantrag die Mitteilung über den Einsatz Externer erwartet:.

    Zudem kommt es darauf an, was der Getäuschte tatsächlich verstanden hat, nicht auf dass, was er hätte verstehen müssen (vgl. BGH NJW 2014, 2595 (2598) [BGH 05.03.2014 - 2 StR 616/12] [BGH 05.03.2014 - 2 StR 616/12] ; wistra 2017, 22 (24) [BGH 14.07.2016 - 4 StR 362/15] [BGH 14.07.2016 - 4 StR 362/15] ; Saliger , in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht 1 , § 263 StGB Rz. 86).

    Fehlt es an Merkmalen des objektiven Tatbestandes, etwa an der Täuschung oder einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung, ist das Verhalten des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt eines versuchten Betruges zu würdigen (vgl. BGH NStZ 1999, 558 (559) [BGH 14.07.1999 - 3 StR 188/99] [BGH 14.07.1999 - 3 StR 188/99] ; wistra 2017, 22 [BGH 14.07.2016 - 4 StR 362/15] (25)).

  • KG, 03.04.2001 - 7 W 8034/00

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Festsetzung des Aktivvermögens; Erhöhung des

    Auszug aus LG Aurich, 25.04.2017 - 15 KLs 3/14
    Für den vorläufigen Insolvenzverwalter gilt dies gem. § 10 InsVV entsprechend (vgl. BGH NZI 2007, 241 [BGH 07.12.2006 - IX ZB 1/04] (242)), d.h. soweit dies mit den Aufgaben und Tätigkeiten des erst vorläufigen Verwalters vereinbar ist (vgl. BGH NZI 2003, 547 (548) [BGH 24.06.2003 - IX ZB 453/02] [BGH 24.06.2003 - IX ZB 453/02] ; ferner KG NZI 2001, 307 [KG Berlin 03.04.2001 - 7 W 8034/00] ).

    Der vorläufige Insolvenzverwalter muss lediglich die Grundlage seiner Vergütung schlüssig und nachvollziehbar darlegen (vgl. nur KG NZI 2001, 307 [KG Berlin 03.04.2001 - 7 W 8034/00] ; Blümle , in: B., Insolvenzordnung 5 , § 66 Rz. 4; Schmitt , in: FK-InsO 7 , § 66 Rz. 4).

    Diese Verweisung erfolgt nicht direkt, sondern es gilt lediglich eine entsprechende Anwendung, sodass die Besonderheiten des Einzelfalls und die Unterschiede zwischen den Tätigkeiten von vorläufigem und endgültigem Insolvenzverwalter zu beachten sind (so ausdrücklich KG NZI 2001, 307 [KG Berlin 03.04.2001 - 7 W 8034/00] ).

  • BGH, 24.02.1959 - 5 StR 618/58

    Strafbarkeit wegen vollendeten Betruges, wegen versuchten Betruges und wegen

    Auszug aus LG Aurich, 25.04.2017 - 15 KLs 3/14
    Kausalität scheidet nur dann aus, wenn der Getäuschte die Verfügung auch gänzlich ohne den Irrtum vorgenommen hätte, der Irrtum also nicht wenigstens mitbestimmend war (vgl. BGH NJW 1959, 897 (898) [BGH 24.02.1959 - 5 StR 618/58] = BGHSt 13, 13 ; NStZ 1999, 558 (559) [BGH 14.07.1999 - 3 StR 188/99] ; Saliger , in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht 1 , § 263 StGB Rz. 121).

    Denn eine solche hypothetische Erwägung zu einer Ersatzursache ist ebenso unzulässig wie die hypothetische Erwägung, dass der faktisch Getäuschte die Vermögensverfügung auch beim Durchschauen der wahren Zusammenhänge getroffen hätte (vgl. Saliger , a.a.O. unter Hinweis unter anderem auf BGH NJW 1959, 897 (898) [BGH 24.02.1959 - 5 StR 618/58] = BGHSt 13, 13 ; vgl. ferner BGH NStZ 1999, 558 (559)).

    In der Sache geht es bei der Feststellung der Kausalität zwischen Irrtum und Vermögensverfügung nämlich um die Ermittlung eines psychisch-vermittelten Motivationszusammenhangs (vgl. BGH NJW 1959, 897 (898) [BGH 24.02.1959 - 5 StR 618/58] = BGHSt 13, 13 ).

  • BGH, 11.05.2006 - IX ZB 249/04

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Festsetzung von Zu- und Abschlägen

    Auszug aus LG Aurich, 25.04.2017 - 15 KLs 3/14
    Ausschlaggebend ist Art und Umfang der im Einzelnen erbrachten Tätigkeit (vgl. BGH NZI 2003, 603 (604) [BGH 24.07.2003 - IX ZB 607/02] [BGH 24.07.2003 - IX ZB 607/02] ; ferner BGH NZI 2006, 464 [BGH 11.05.2006 - IX ZB 249/04] (466)).

    Insofern soll im Ergebnis jede Tätigkeit nur einmal vergütet werden (so BGH NZI 2006, 464 (468) [BGH 11.05.2006 - IX ZB 249/04] [BGH 11.05.2006 - IX ZB 249/04] - allerdings zur Vergütung im Verhältnis zwischen dem vorläufigen und endgültigen Insolvenzverwalter).

    Insbesondere die Lektüre der Erhöhungstatbestände in § 3 InsVV zeigt, dass die einzelnen Zu- und Abschlagstatbestände lediglich beispielhaften Charakter haben, es aber darüber hinaus zahlreiche weitere Umstände gibt, die für die Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können (vgl. BGH NZI 2003, 603 (604) [BGH 24.07.2003 - IX ZB 607/02] ; NZI 2006, 464 [BGH 11.05.2006 - IX ZB 249/04] (466)).

  • BGH, 14.07.1999 - 3 StR 188/99

    Faktischer Geschäftsführer; Untreue, Kausalität zwischen Irrtum und

    Auszug aus LG Aurich, 25.04.2017 - 15 KLs 3/14
    Kausalität scheidet nur dann aus, wenn der Getäuschte die Verfügung auch gänzlich ohne den Irrtum vorgenommen hätte, der Irrtum also nicht wenigstens mitbestimmend war (vgl. BGH NJW 1959, 897 (898) [BGH 24.02.1959 - 5 StR 618/58] = BGHSt 13, 13 ; NStZ 1999, 558 (559) [BGH 14.07.1999 - 3 StR 188/99] ; Saliger , in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht 1 , § 263 StGB Rz. 121).

    Denn eine solche hypothetische Erwägung zu einer Ersatzursache ist ebenso unzulässig wie die hypothetische Erwägung, dass der faktisch Getäuschte die Vermögensverfügung auch beim Durchschauen der wahren Zusammenhänge getroffen hätte (vgl. Saliger , a.a.O. unter Hinweis unter anderem auf BGH NJW 1959, 897 (898) [BGH 24.02.1959 - 5 StR 618/58] = BGHSt 13, 13 ; vgl. ferner BGH NStZ 1999, 558 (559)).

    Fehlt es an Merkmalen des objektiven Tatbestandes, etwa an der Täuschung oder einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung, ist das Verhalten des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt eines versuchten Betruges zu würdigen (vgl. BGH NStZ 1999, 558 (559) [BGH 14.07.1999 - 3 StR 188/99] [BGH 14.07.1999 - 3 StR 188/99] ; wistra 2017, 22 [BGH 14.07.2016 - 4 StR 362/15] (25)).

  • BGH, 11.11.2004 - IX ZB 48/04

    Überprüfung der Entgelte für die Beauftragung externer Sachverständiger durch den

    Auszug aus LG Aurich, 25.04.2017 - 15 KLs 3/14
    Dementsprechend ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, im Rahmen seines Vergütungsfestsetzungsantrags aufzuführen, für welche von ihm beauftragten Fachleute er das an diese entrichtete Entgelt aus der Masse entnommen hat, und das Insolvenzgericht ist berechtigt und verpflichtet zu überprüfen, ob die Beauftragung Externer gerechtfertigt gewesen ist (vgl. BGH NJW 2005, 903 [BGH 11.11.2004 - IX ZB 48/04] ).

    Damit überprüft werden kann, ob die "besonderen Aufgaben" gem. § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV in Wahrheit nicht "allgemeine Geschäfte" betreffen und die gesondert aus der Masse entnommenen Beträge somit eine zusätzliche, nicht gerechtfertigte Vergütung des Verwalters darstellen, muss der Vergütungsfestsetzungsantrag die zur Überprüfung erforderlichen Angaben enthalten ( § 8 Abs. 2 InsVV ) (vgl. BGH NJW 2005, 903 [BGH 11.11.2004 - IX ZB 48/04] ).

    Dass in dem Vergütungsantrag eine Mitteilungspflicht nicht nur dann besteht, wenn vom Insolvenzverwalter nach § 4 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 8 Abs. 2 InsVV beauftragte Dritte Tätigkeiten des Insolvenzverwalters erfüllen - insoweit bezieht sich die vorerwähnte Entscheidung des BGH NJW 2005, 903 allein auf einen Insolvenzverwalter im eröffneten Insolvenzverfahren, der die Rechtsmacht hat, Verträge zu Lasten der Masse zu schließen -, sondern auch dann, wenn generell durch eine Delegation von Aufgaben auf Externe sich der vom Insolvenzverwalter zu leistende Arbeitsaufwand verringert, ergibt sich allerdings explizit (erst) aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.09.2010 - IX ZB 122/08 (BGH ZInsO 2010, 730 ).

  • BGH, 24.07.2003 - IX ZB 607/02

    Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters; Zuschlag für die Bearbeitung von Aus-

    Auszug aus LG Aurich, 25.04.2017 - 15 KLs 3/14
    Ausschlaggebend ist Art und Umfang der im Einzelnen erbrachten Tätigkeit (vgl. BGH NZI 2003, 603 (604) [BGH 24.07.2003 - IX ZB 607/02] [BGH 24.07.2003 - IX ZB 607/02] ; ferner BGH NZI 2006, 464 [BGH 11.05.2006 - IX ZB 249/04] (466)).

    Insbesondere die Lektüre der Erhöhungstatbestände in § 3 InsVV zeigt, dass die einzelnen Zu- und Abschlagstatbestände lediglich beispielhaften Charakter haben, es aber darüber hinaus zahlreiche weitere Umstände gibt, die für die Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können (vgl. BGH NZI 2003, 603 (604) [BGH 24.07.2003 - IX ZB 607/02] ; NZI 2006, 464 [BGH 11.05.2006 - IX ZB 249/04] (466)).

    Von bindenden Vorgaben für die Bemessung von Zu- und Abschlägen hat der Verordnungsgeber bewusst abgesehen, weil für die Festsetzung der Vergütung die umfassende Berücksichtigung aller im Einzelfall in Betracht kommen Faktoren ganz im Vordergrund stehen soll (vgl. BGH NZI 2003, 603 [BGH 24.07.2003 - IX ZB 607/02] (604)).

  • BGH, 08.11.2000 - 5 StR 433/00

    Abhebung fehlgebuchter Gutschriften

    Auszug aus LG Aurich, 25.04.2017 - 15 KLs 3/14
    So ist allein die bloß unzutreffende Behauptung eines Anspruchs nicht geeignet, überhaupt eine Täuschung im Sinne des § 263 StGB zu begründen (vgl. BGH NJW 2001, 453 = BGHSt 46, 196 ).

    Eine Betrugstauglichkeit kommt nur dann in Betracht, wenn solche Ausführungen zugleich einen greifbaren und relevanten Tatsachenkern enthalten (vgl. BGH NJW 1987, 388 = BGHSt 34, 199 ; NJW 2001, 453 = BGHSt 46, 196; OLG Zweibrücken JR 1989, 390 [BGH 08.11.2000 - 5 StR 433/00] (391)).

    Insoweit enthält zwar die bloße Aufforderung zu einer Leistung nicht generell die Behauptung eines Anspruchs hierauf (vgl. BGH NJW 2001, 453 [BGH 08.11.2000 - 5 StR 433/00] = BGHSt 46, 196 ); treten indes die folgenden besonderen Umstände hinzu, ist eine konkludente Täuschung zu bejahen: Fehlende Wahrung der einschlägigen Bestimmungen - Maßgeblichkeit der Bestimmungen für die Beurteilung des Anspruchs - Fehlende Möglichkeit des Adressaten, die Berechnungsgrundlagen ohne weiteres zu überprüfen.

  • BGH, 24.06.2003 - IX ZB 453/02

    Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters

    Auszug aus LG Aurich, 25.04.2017 - 15 KLs 3/14
    So richtet sich die Bemessung der Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters danach, welche konkrete Tätigkeiten er im Rahmen der gerichtlichen Bestellung tatsächlich wahrgenommen hat (vgl. BGH NZI 2003, 547 [BGH 24.06.2003 - IX ZB 453/02] (548)).

    Für den vorläufigen Insolvenzverwalter gilt dies gem. § 10 InsVV entsprechend (vgl. BGH NZI 2007, 241 [BGH 07.12.2006 - IX ZB 1/04] (242)), d.h. soweit dies mit den Aufgaben und Tätigkeiten des erst vorläufigen Verwalters vereinbar ist (vgl. BGH NZI 2003, 547 (548) [BGH 24.06.2003 - IX ZB 453/02] [BGH 24.06.2003 - IX ZB 453/02] ; ferner KG NZI 2001, 307 [KG Berlin 03.04.2001 - 7 W 8034/00] ).

  • BGH, 07.12.2006 - IX ZB 1/04

    Beschwerdebefugnis eines Gläubigers gegen die Festsetzung der Vergütung und

  • BGH, 19.11.2013 - 4 StR 292/13

    Betrug (konkludente Täuschung: Voraussetzungen, hier: Täuschung im

  • BGH, 18.12.2003 - IX ZB 50/03

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

  • BGH, 06.09.2001 - 5 StR 318/01

    Betrug; Scheckeinlösung ohne Rechtsanspruch; Fehlüberweisung; Täuschung

  • BGH, 04.11.2004 - IX ZB 52/04

    Vergütung des vorläufigen und des endgültigen Insolvenzverwalters bei

  • BGH, 12.12.2013 - 3 StR 146/13

    Prozess um Geschäftsgebaren beim Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverband muss

  • OLG Braunschweig, 14.06.2012 - Ws 44/12

    Umfang der Vermögensbetreuungspflicht in eigenen Vergütungsangelegenheiten eines

  • BGH, 11.07.1996 - IX ZR 226/94

    Anfechtung einer Auflassungsvormerkung

  • BGH, 11.07.1985 - 4 StR 274/85

    Anklageerhebung - Verfahren - Anklage - Freispruch - Kognitionspflicht

  • BGH, 05.12.2002 - 3 StR 161/02

    Verurteilung eines Zahnarztes wegen Abrechnungsbetruges in Millionenhöhe

  • BGH, 17.09.2009 - 5 StR 521/08

    Verurteilungen des ehemaligen Gesamtbetriebsratsvorsitzenden und eines ehemaligen

  • BGH, 28.07.2011 - 4 StR 156/11

    Untreue (Vermögensbetreuungspflicht des mit einem Zwangsverwaltungsverfahren

  • OLG Saarbrücken, 13.08.2007 - Ss 18/07

    Strafbarkeit einer fortlaufenden Erschleichung von Unterhaltsbeihilfen durch

  • OLG Oldenburg, 25.04.2016 - 1 Ws 508/15

    Konkretisierungspflicht bei Vergütungsanträgen auch für den vorläufigen

  • OLG Stuttgart, 13.02.2003 - 1 Ws 15/03

    Betrug: Täuschung durch Verwendung eines Formularvertrags; Garantenstellung auf

  • BGH, 11.03.2010 - IX ZB 122/08

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Kürzung von Zuschlägen wegen

  • LG Augsburg, 28.02.1996 - 4 T 214/95
  • LG Kassel, 05.05.2008 - 3 T 399/07

    Vorläufige Insolvenzverwaltung: Vergütungsanspruch des schwachen vorläufigen

  • BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04

    Freisprüche im Mannesmann-Verfahren aufgehoben

  • BGH, 20.12.2011 - 4 StR 491/11

    Betrug im automatisierten Mahnverfahren (Erwirkung von Mahnbescheiden und von

  • BGH, 22.03.1988 - 1 StR 106/88

    Verurteilung wegen Betrugs - Täuschung bei Abschluss von Bauhandwerksverträgen -

  • BGH, 28.09.2006 - IX ZB 108/05

    Bindung an die Anträge im vergütungsrechtlichen Insolvenzbeschwerdeverfahren

  • BGH, 05.03.2014 - 2 StR 616/12

    Betrug durch Abofallen

  • BGH, 25.01.2012 - 1 StR 45/11

    Abrechnungsbetrug eines privatliquidierenden Arztes für nicht persönlich

  • OLG Frankfurt, 19.03.1996 - 3 Ws 166/96
  • BGH, 10.03.1993 - 3 StR 461/92

    Unberechtigten Abrechnung kassenärztlicher Leistungen

  • BGH, 22.10.1986 - 3 StR 226/86

    Vermögensschaden bei vereinbartem Rücktrittsrecht

  • OLG Stuttgart, 19.06.1979 - 3 Ss (8) 237/79

    Beihilfe zum Betrug; Rechtsrat eines Anwalts; Verringerung des Betrugsschadens

  • BGH, 08.07.2004 - IX ZB 589/02

    Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

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