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   LG Aurich, 27.11.2019 - 19 KLs 410 Js 7302/19 (2/19)   

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LG Aurich, 27.11.2019 - 19 KLs 410 Js 7302/19 (2/19) (https://dejure.org/2019,60331)
LG Aurich, Entscheidung vom 27.11.2019 - 19 KLs 410 Js 7302/19 (2/19) (https://dejure.org/2019,60331)
LG Aurich, Entscheidung vom 27. November 2019 - 19 KLs 410 Js 7302/19 (2/19) (https://dejure.org/2019,60331)
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  • BGH, 25.06.2013 - 5 StR 256/13

    Rechtsfehlerhafte Strafzumessung (doppelte Verwertung von Strafzumessungsgründen;

    Auszug aus LG Aurich, 27.11.2019 - 19 KLs 2/19
    Bedacht wurde auch, dass die bestimmenden schärfenden Strafzumessungsgründe nach der Ablehnung eines minderschweren Falles auf Grund allgemeiner Strafzumessungskriterien bei der konkreten Strafzumessung bzw. der Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 23 Abs. 1, 49 StGB nur noch ein geringeres Gewicht entfalten (vgl. BGH, Beschl. v. 25.6.2013 - 5 StR 256/13).
  • BGH, 29.04.2003 - 1 StR 88/03

    Beweiswürdigung (Gesamtwürdigung bei Aussage gegen Aussage; Kronzeugenregelung)

    Auszug aus LG Aurich, 27.11.2019 - 19 KLs 2/19
    Es handelt sich also nicht um eine belastende Aussage, die im Rahmen einer eigenen Beschuldigtenvernehmung oder gar im Hinblick auf § 31 BtmG getätigt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 29.4.2003 - 1 StR 88/03).
  • BGH, 19.09.2017 - 1 StR 436/17

    Minderschwerer Fall des Totschlags (auf der Stelle zur Tat Hingerissen-Sein:

    Auszug aus LG Aurich, 27.11.2019 - 19 KLs 2/19
    Diese Sachverhaltsdarstellung kann im konkreten Fall - soweit sie mit den Angaben der tatbetroffenen Zeugen in Widerspruch steht - nicht zu Grunde gelegt werden, weil nach st. Rspr. an die Bewertung der Einlassung eines Angeklagten die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel (BGH, Beschl . v. 19.9.2017 - 1 StR 436/17).
  • BGH, 29.07.1998 - 1 StR 94/98

    Hinweispflicht des Gerichts bei ungenau abgefasster Anklageschrift (rechtliches

    Auszug aus LG Aurich, 27.11.2019 - 19 KLs 2/19
    Gleichwohl ist der Kammer bewusst gewesen, dass der Tatrichter in einer solchen Situation außerhalb der Zeugenaussage liegende gewichtige Gründe nennen muss, die es ihm ermöglichen, der Zeugenaussage dennoch zu glauben (BGH, Urt. v. 29.7.1998 - 1 StR 94/98).
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus LG Aurich, 27.11.2019 - 19 KLs 2/19
    a) Ein minderschwerer Fall liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit bei Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGHSt 29, 319, 321).
  • BGH, 04.06.2015 - 5 StR 201/15

    Unanwendbarkeit des Zweifelssatzes bei der Strafrahmenwahl

    Auszug aus LG Aurich, 27.11.2019 - 19 KLs 2/19
    In einem zweiten Schritt ist die Kammer in dem Bewusstsein, dass anstelle der Annahme eines minderschweren Falles durch Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrundes auch eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB in Betracht zu ziehen war und dass keine Verpflichtung bestand, von mehreren möglichen den für den Angeklagten jeweils günstigeren Strafrahmen anzuwenden (BGH, Beschluss vom 4.6.2015 - 5 StR 201/15; BGH, Urteil vom 7.2.2018 - 5 StR 584/17), nach einer weiteren Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles zu dem Ergebnis gelangt, dass durch das Zusammentreffen der allgemeinen Strafzumessungsgründe und des vertypten Strafmilderungsgrundes der Fall in so erheblichem Maße vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle abweicht, dass die Anwendung des Grundstrafrahmens unangemessen erscheinen und auch eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB wegen des daraus resultierenden Strafrahmens nicht ausreichen würde.
  • BGH, 30.10.2007 - 3 StR 410/07

    Öffentlichkeit des Verfahrens (Ausschluss; Gerichtsbeschluss; Anordnung des

    Auszug aus LG Aurich, 27.11.2019 - 19 KLs 2/19
    Der Einlassung eines Angeklagten, der sich nur über seinen Verteidiger erklärt und Nachfragen nicht zugelassen hat, ist insofern nämlich nur ein erheblich geminderten Beweiswert zuzumessen (vgl. BGH, Beschl. v. 30.10.2007 - 3 StR 410/07), da sich das Gericht keinen unmittelbaren Eindruck des Aussageverhaltens, vom Sprachfluss und der begleitenden Körpersprache verschaffen kann, mithin "durch Milchglas auf die Erkenntnisquelle" blickt (Pfister, NStZ-Sonderheft für Miebach 2009, 29).
  • BGH, 07.02.2018 - 5 StR 584/17

    Anforderungen an die Begründung der Strafrahmenwahl beim Zusammentreffen von

    Auszug aus LG Aurich, 27.11.2019 - 19 KLs 2/19
    In einem zweiten Schritt ist die Kammer in dem Bewusstsein, dass anstelle der Annahme eines minderschweren Falles durch Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrundes auch eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB in Betracht zu ziehen war und dass keine Verpflichtung bestand, von mehreren möglichen den für den Angeklagten jeweils günstigeren Strafrahmen anzuwenden (BGH, Beschluss vom 4.6.2015 - 5 StR 201/15; BGH, Urteil vom 7.2.2018 - 5 StR 584/17), nach einer weiteren Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles zu dem Ergebnis gelangt, dass durch das Zusammentreffen der allgemeinen Strafzumessungsgründe und des vertypten Strafmilderungsgrundes der Fall in so erheblichem Maße vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle abweicht, dass die Anwendung des Grundstrafrahmens unangemessen erscheinen und auch eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB wegen des daraus resultierenden Strafrahmens nicht ausreichen würde.
  • BGH, 02.06.2016 - 3 StR 85/16

    Rechtsfehlerhafte Überzeugungsbildung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der

    Auszug aus LG Aurich, 27.11.2019 - 19 KLs 2/19
    Durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage lagen damit auch unter Berücksichtigung der dargestellten Besonderheiten des Falles nicht vor (vgl. BGH Beschl. v. 2.6.2016 - 3 StR 85/16).
  • BGH, 20.08.2013 - 5 StR 36/13

    Verminderte Schuldfähigkeit bei Straftatbegehung aus Furcht vor

    Auszug aus LG Aurich, 27.11.2019 - 19 KLs 2/19
    Dass der Angeklagte bei der unter Punkt II. Ziff. 2 dargestellten Tat ein starkes "Craving" nach der erstrebten Droge zeigte, rechtfertigt auch unter Berücksichtigung der Verlaufsform der Sucht und der suchtbedingten Einengung des Denk- und Vorstellungsvermögens des Angeklagten keine Annahme einer verminderten Steuerungsfähigkeit unter dem Aspekt der "Angst vor Entzugserscheinungen", denn das Bestreben, sich ständig einen Vorrat an Betäubungsmitteln bereit zu halten, auch um unangenehme körperliche Folgewirkungen tunlichst zu vermeiden, und ein allgemeiner "Suchtdruck" sind generelle Merkmale schwerer Drogenabhängigkeit (BGH, Urt. v. 20.8. 2013 - 5 StR 36/13).
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