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LG Aurich, 28.09.2022 - 7 T 167/22 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
Papierfundstellen
- ZIP 2023, 267
- NZI 2023, 104
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- AG Norderstedt, 10.08.2007 - 66 IN 261/04
Auszug aus LG Aurich, 28.09.2022 - 7 T 167/22
Der Wechsel des Arbeitgebers reicht für ein Ausschussmitglied nicht aus, seine Entlassung aus wichtigen Grund beantragen zu können ( Vallender WM 2002, 2040, 2043 ; MK InsO- Schmid-Burgk § 70 Rn 16; Gundlach/Frenzel/Schmidt InVo 2003, 49, 50; aA AG Norderstedt 10.8.2007, ZInsO 2007, 1008 ). - LG Göttingen, 25.08.2011 - 10 T 50/11
Auszug aus LG Aurich, 28.09.2022 - 7 T 167/22
Ein wichtiger Grund für die Entlassung des Ausschussmitglieds auf eigenen Antrag liegt jedoch dann vor, wenn sich bei vernünftiger Sichtweise die weitere Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses als unzumutbar darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 29.03.2012 - IX ZB 310/11 ; LG Göttingen, Beschluss vom 25.08.2011 - 10 T 50/11). - BGH, 29.03.2012 - IX ZB 310/11
Insolvenzverfahren: Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses wegen …
Auszug aus LG Aurich, 28.09.2022 - 7 T 167/22
Ein wichtiger Grund für die Entlassung des Ausschussmitglieds auf eigenen Antrag liegt jedoch dann vor, wenn sich bei vernünftiger Sichtweise die weitere Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses als unzumutbar darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 29.03.2012 - IX ZB 310/11 ; LG Göttingen, Beschluss vom 25.08.2011 - 10 T 50/11).
- AG München, 21.02.2023 - 1542 IN 1308/20
Entlassung aus dem Gläubigerausschuss auf eigenen Antrag
Dieser herrschenden Meinung folgt auch das LG Aurich in seiner aktuellen Entscheidung vom 28.9.2022 (NZI 2023, 104), wonach die Fortsetzung der Tätigkeit als Gläubigerausschussmitglied eben nicht allein aufgrund eines Arbeitgeberwechsels unzumutbar werde.Zudem wären bei nur noch vier Ausschussmitgliedern vor dem Hintergrund des § 72 InsO Probleme bezüglich etwaiger Mehrheitsentscheidungen denkbar (NZI 2023, 104 Rn. 6, beck-online).