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   LG Bad Kreuznach, 10.09.1993 - 3 Js 5877/93 KLs   

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LG Bad Kreuznach, 10.09.1993 - 3 Js 5877/93 KLs (https://dejure.org/1993,6992)
LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 10.09.1993 - 3 Js 5877/93 KLs (https://dejure.org/1993,6992)
LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 10. September 1993 - 3 Js 5877/93 KLs (https://dejure.org/1993,6992)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • StV 1994, 140
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 27.05.1991 - AnwSt (R) 3/91

    Verhängung eines Vertretungsverbots gegen einen Rechtsanwalt wegen schuldhafter

    Auszug aus LG Bad Kreuznach, 10.09.1993 - 3 Js 5877/93
    Wird die Vermögensstrafe neben einer längeren Freiheitsstrafe verhängt und bleiben verfallbare Vermögensvorteile außer Betracht, so wirkt die Vermögensstrafe, die auf einer Schätzung des Vermögens beruht, im Extremfall existenzvernichtend (vgl. Körner/Beck JZ 1991, S. 797 [799]; Krey/Dierlamm JR 1992, S. 353 [357 f.]; Strate, Bericht des DAV, StV 1992, S. 29 [32]).

    Sie stößt deshalb in der Literatur auf Ablehnung (Arzt NStZ 1990, S. 5 ff.; Dreher/Tröndle, StGB § 43 a Rdn. 3; Forthauser, Geldwäscherei de lege lata et ferenda, München 1992, S. 184; Köhler/Beck JZ 1991, S. 799 ff.; Krey/Dierlamm JR 1992, S. 353 [356 f.]; Meyer ZRP 1990, 88 ff. und ZRP 1991, S. 85 [88]; Schoreit MDR 1990, S. 1 ff.; Weßlau StV 1991, S. 226 [234 f.]; DAV AnwBl 1990, S. 247 ff. und StV 1992, S. 29 [32]).

  • BVerfG, 09.06.1970 - 1 BvL 24/69

    Kurzzeitige Freiheitsstrafe

    Auszug aus LG Bad Kreuznach, 10.09.1993 - 3 Js 5877/93
    Da in § 43 a StGB jeder Anhaltspunkt für den Umfang der Vermögensstrafe in der Relation zu der individuellen Schuld fehlt, kann auch die Frage nach der Vereinbarkeit mit dem Schuldprinzip, das seinerseits Verfassungsrang besitzt (BVerfGE 20, S. 323 [331]; BVerfGE 28, S. 386 [391]; BVerfGE 57, S. 250 [275]), verneint werden (Krey/Dierlamm JR 1992, S. 353 [357]).
  • BGH, 12.05.1993 - 3 StR 2/93

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln;

    Auszug aus LG Bad Kreuznach, 10.09.1993 - 3 Js 5877/93
    Die Kammer geht auch - trotz ständig stärker werdender Bedenken gegen diese Rechtsfigur (vgl. für das Betäubungsmittelrecht zuletzt besonders BGH NStZ 1993, S. 443 f.) - von einem Fortsetzungszusammenhang zwischen den zahlreichen Einzelakten des (gewerbsmäßigen) unerlaubten Handeltreibens mit Haschisch und vom Vorliegen eines Gesamtvorsatzes des Angeklagten aus.
  • BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 506/63

    'nulla poena sine culpa'

    Auszug aus LG Bad Kreuznach, 10.09.1993 - 3 Js 5877/93
    Da in § 43 a StGB jeder Anhaltspunkt für den Umfang der Vermögensstrafe in der Relation zu der individuellen Schuld fehlt, kann auch die Frage nach der Vereinbarkeit mit dem Schuldprinzip, das seinerseits Verfassungsrang besitzt (BVerfGE 20, S. 323 [331]; BVerfGE 28, S. 386 [391]; BVerfGE 57, S. 250 [275]), verneint werden (Krey/Dierlamm JR 1992, S. 353 [357]).
  • BGH, 06.12.1984 - 4 StR 698/84

    Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen: Einheitliches Gesamtgeschehen -

    Auszug aus LG Bad Kreuznach, 10.09.1993 - 3 Js 5877/93
    Er hat sein Fahrzeug zur Begehung eines Verbrechens der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln als Tatwerkzeug benutzt und beim fortgesetzten unerlaubten Handeltreiben mit Haschisch als Transportmittel eingesetzt (vgl. zu letzterem als Anzeichen der charakterlichen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen BGH Beschl. v. 6.12.1984 - 4 StR 698/84 -).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus LG Bad Kreuznach, 10.09.1993 - 3 Js 5877/93
    Sie stellt eine Vermögenskonfiskation dar (Pieth StV 1990 S. 558 [559], die dem deutschen Recht seit der Geltung des Grundgesetzes fremd ist. Sie ist als (im Extremfall) absolute Strafe mit der Menschenwürde ebenso unvereinbar, wie es etwa die lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Einräumung einer Chance für eine Strafaussetzung war (BVerfGE 45, S. 187 ff.).
  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus LG Bad Kreuznach, 10.09.1993 - 3 Js 5877/93
    Da in § 43 a StGB jeder Anhaltspunkt für den Umfang der Vermögensstrafe in der Relation zu der individuellen Schuld fehlt, kann auch die Frage nach der Vereinbarkeit mit dem Schuldprinzip, das seinerseits Verfassungsrang besitzt (BVerfGE 20, S. 323 [331]; BVerfGE 28, S. 386 [391]; BVerfGE 57, S. 250 [275]), verneint werden (Krey/Dierlamm JR 1992, S. 353 [357]).
  • BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95

    Vermögensstrafe

    Ob eine Vermögensstrafe verhängt wird, kann deshalb im Einklang mit der gesetzgeberischen Vorstellung auch daran orientiert werden, ob die abzuurteilende Tat der organisierten, gewinnorientierten Kriminalität zugeordnet werden kann (vgl. LG Bad Kreuznach, StV 1994, S. 140 ; Lackner/Kühl, StGB, 24. Aufl., § 43a Rn. 9).

    Sie führten auch nicht zur Verfassungswidrigkeit des § 43a StGB, sondern gäben lediglich Veranlassung zu fragen, ob das Fehlen eines Wiederaufnahmegrundes bei nachträglicher Vermögensänderung (vgl. dazu LG Bad Kreuznach, StV 1994, S. 140 ; Park, Vermögensstrafe und "modernes" Strafrecht, S. 107 f.) oder ein unzureichender Vollstreckungsschutz den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügt.

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