Rechtsprechung
LG Baden-Baden, 19.02.2021 - 1 S 24/20 |
Volltextveröffentlichung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- AG Rastatt, 25.09.2020 - 3 C 205/17
Auszug aus LG Baden-Baden, 19.02.2021 - 1 S 24/20
Aktenzeichen: 15 24/20 3 C 205/17 AG Rastatt.1 Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Rastatt vom 25.09.2020, Az. 3 C 205/17, gemäß 8 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des 5 24/20 - 2 - Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
T; Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Rastatt vom 25.09.2020, Aktenzeichen 3 C 205/17, wird zurückgewiesen.
Im Berufungsverfahren wird beantragt, das Urteil 1. Instanz vom 25.09.2020, Az. 3 C 205/17 (Amtsgericht Rastatt) aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Rastatt vom 25.09.2020, Aktenzeichen 3 C 205/17, ist gemäß 8 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.