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   LG Bamberg, 10.04.2019 - 26 Ks 1107 Js 1116/17   

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LG Bamberg, 10.04.2019 - 26 Ks 1107 Js 1116/17 (https://dejure.org/2019,33635)
LG Bamberg, Entscheidung vom 10.04.2019 - 26 Ks 1107 Js 1116/17 (https://dejure.org/2019,33635)
LG Bamberg, Entscheidung vom 10. April 2019 - 26 Ks 1107 Js 1116/17 (https://dejure.org/2019,33635)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StGB §§ 211 Abs. 2, 46a, 49, 250 Abs. 1 Nr. 1 a) und c), Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3, 251, 25 Abs. 2, 52, 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
    Verurteilung wegen Raubmordes - Bejahung der besonderen Schwere der Schuld trotz Aufklärungshilfe

  • rewis.io

    Verurteilung wegen Raubmordes - Bejahung der besonderen Schwere der Schuld trotz Aufklärungshilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (36)

  • BGH, 09.10.2008 - 4 StR 354/08

    Besondere Schuldschwere im Sinne von § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB

    Auszug aus LG Bamberg, 10.04.2019 - 26 Ks 1107 Js 1116/17
    Insbesondere bei einem Raubmord kann die regelmäßig gleichzeitige Verwirklichung der Mordmerkmale der Habgier und des Ermöglichens einer Straftat der zu bewertenden Tat nicht ohne Weiteres ein besonderes schulderhöhendes Gewicht geben (vgl. BGH, Urteil vom 08.10.2008 - 4 StR 354/08 - Rn. 9, juris = NStZ 2009, 203 f.; BGH, Beschluss vom 23.01.2014 - 2 StR 637/13 - Rn. 8, juris = NStZ 2014, 212; zweifelnd Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 57a Rn. 11a a.E.).

    Bei Begehung eines "Raubmordes" liegt die Annahme von Habgier nahe (vgl. dazu Fischer, a.a.O. Rn. 11; BGH, Urteil vom 09.03.1993 - 1 StR 870/92 - Rn. 2 und 8, juris = BGHSt 39, 159 = NJW 1993, 1724 f.; BGH, Urteil vom 08.10.2008 - 4 StR 354/08 - Rn. 9, juris = NStZ 2009, 203 f.).

    Namentlich wird eine "andere" Straftat auch dann angenommen, wenn die Tötungshandlung gerade die für den Raub eingesetzte Gewalteinwirkung darstellt und dadurch noch ein weiterer Teilakt (Wegnahme des Geldes) ermöglicht werden soll (Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 211 Rn. 64 bis 66; BGH, Urteil vom 09.03.1993 - 1 StR 870/92 - Rn. 9 ff., juris = BGHSt 39, 159, 161 = NJW 1993, 1724 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 17.10.2002 - 3 StR 249/02 - Rn. 2 mw.N., juris = NStZ-RR 2003, 44; BGH, Urteil vom 08.10.2008 - 4 StR 354/08 - Rn. 9, juris = NStZ 2009, 203 f.).

    Insbesondere bei einem Raubmord kann die regelmäßig gleichzeitige Verwirklichung der Mordmerkmale der Habgier und des Ermöglichens einer Straftat der zu bewertenden Tat nicht ohne Weiteres ein besonderes schulderhöhendes Gewicht geben (BGH, Urteil vom 08.10.2008 - 4 StR 354/08 - Rn. 9, juris = NStZ 2009, 203 f.; BGH, NStZ 2014, 212; zweifelnd Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 57a Rn. 11a a.E.).

    - der Angeklagte H. durch eine tatbestandliche Handlungseinheit zugleich zwei schwerwiegende Straftaten (Mord in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge) und in seiner Person drei Mordmerkmale (Habgier, Heimtücke und Ermöglichungsabsicht) verwirklichte, ohne dass verkannt wird, dass sich beim Zusammentreffen von Raub mit Todesfolge und "Raubmord", welcher regelmäßig mit der gleichzeitigen Erfüllung der Mordmerkmale der Habgier und Ermöglichungsabsicht einhergeht, der Unrechtskern beider Tatbestände weitgehend überschneidet (vgl. BGH, NStZ 2014, 212 sowie BGH, Urteil vom 08.10.2008 - 4 StR 354/08 - Rn. 9, juris = NStZ 2009, 203 f.), so dass sich insoweit in erster Linie die verwerfliche "heimtückische" Ausführung des Raubmordes schuldsteigernd auswirkt,.

  • BGH, 08.10.2008 - 4 StR 354/08

    Verwerfung einer Revision aufgrund des Fehlens eines Rechtsfehlers

    Auszug aus LG Bamberg, 10.04.2019 - 26 Ks 1107 Js 1116/17
    Insbesondere bei einem Raubmord kann die regelmäßig gleichzeitige Verwirklichung der Mordmerkmale der Habgier und des Ermöglichens einer Straftat der zu bewertenden Tat nicht ohne Weiteres ein besonderes schulderhöhendes Gewicht geben (vgl. BGH, Urteil vom 08.10.2008 - 4 StR 354/08 - Rn. 9, juris = NStZ 2009, 203 f.; BGH, Beschluss vom 23.01.2014 - 2 StR 637/13 - Rn. 8, juris = NStZ 2014, 212; zweifelnd Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 57a Rn. 11a a.E.).

    Bei Begehung eines "Raubmordes" liegt die Annahme von Habgier nahe (vgl. dazu Fischer, a.a.O. Rn. 11; BGH, Urteil vom 09.03.1993 - 1 StR 870/92 - Rn. 2 und 8, juris = BGHSt 39, 159 = NJW 1993, 1724 f.; BGH, Urteil vom 08.10.2008 - 4 StR 354/08 - Rn. 9, juris = NStZ 2009, 203 f.).

    Namentlich wird eine "andere" Straftat auch dann angenommen, wenn die Tötungshandlung gerade die für den Raub eingesetzte Gewalteinwirkung darstellt und dadurch noch ein weiterer Teilakt (Wegnahme des Geldes) ermöglicht werden soll (Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 211 Rn. 64 bis 66; BGH, Urteil vom 09.03.1993 - 1 StR 870/92 - Rn. 9 ff., juris = BGHSt 39, 159, 161 = NJW 1993, 1724 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 17.10.2002 - 3 StR 249/02 - Rn. 2 mw.N., juris = NStZ-RR 2003, 44; BGH, Urteil vom 08.10.2008 - 4 StR 354/08 - Rn. 9, juris = NStZ 2009, 203 f.).

    Insbesondere bei einem Raubmord kann die regelmäßig gleichzeitige Verwirklichung der Mordmerkmale der Habgier und des Ermöglichens einer Straftat der zu bewertenden Tat nicht ohne Weiteres ein besonderes schulderhöhendes Gewicht geben (BGH, Urteil vom 08.10.2008 - 4 StR 354/08 - Rn. 9, juris = NStZ 2009, 203 f.; BGH, NStZ 2014, 212; zweifelnd Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 57a Rn. 11a a.E.).

    - der Angeklagte H. durch eine tatbestandliche Handlungseinheit zugleich zwei schwerwiegende Straftaten (Mord in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge) und in seiner Person drei Mordmerkmale (Habgier, Heimtücke und Ermöglichungsabsicht) verwirklichte, ohne dass verkannt wird, dass sich beim Zusammentreffen von Raub mit Todesfolge und "Raubmord", welcher regelmäßig mit der gleichzeitigen Erfüllung der Mordmerkmale der Habgier und Ermöglichungsabsicht einhergeht, der Unrechtskern beider Tatbestände weitgehend überschneidet (vgl. BGH, NStZ 2014, 212 sowie BGH, Urteil vom 08.10.2008 - 4 StR 354/08 - Rn. 9, juris = NStZ 2009, 203 f.), so dass sich insoweit in erster Linie die verwerfliche "heimtückische" Ausführung des Raubmordes schuldsteigernd auswirkt,.

  • BGH, 04.12.2018 - 1 StR 519/18

    Hilfe zur Aufklärung von schweren Straftaten

    Auszug aus LG Bamberg, 10.04.2019 - 26 Ks 1107 Js 1116/17
    Auf die Revision des Angeklagten H. hob der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 04.12.2018, Az. 1 StR 519/18, das vorerwähnte landgerichtliche Urteil im Strafausspruch (lebenslange Freiheitsstrafe und Feststellung der besonderen Schwere der Schuld) auf, da er die fehlende Erörterung einer möglichen Strafmilderung nach § 46b StGB wegen Aufklärungshilfe des Angeklagten H. beanstandete.

    (gegen den Freispruch der beiden Angeklagten vom Vorwurf der Verbrechensabrede zum Nachteil des EL. infolge strafbefreienden Rückstritts) mit weiterem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 04.12.2018, Az. 1 StR 519/18, als unbegründet verworfen.

    Auf die vom Angeklagten H. gegen das Ersturteil des Landgerichts Bamberg vom 22.02.2018, Az. 71 KLs 1107 Js 1116/17, geführte Revision (sowie die Revision des vormaligen Mitangeklagten A.) erkannte der Bundesgerichtshof gemäß Beschluss vom 04.12.2018, Az. 1 StR 519/18, wie folgt:.

    Aufgrund der aus der Teilrechtskraft des Ersturteils des Landgerichts Bamberg vom 22.02.2018, Az. 71 KLs 1107 Js 1116/17, folgenden innerprozessualen Bindungswirkung, dessen Feststellungen der Bundesgerichtshof ausweislich des Beschlusses vom 04.12.2018, Az. 1 StR 519/18, aufrecht erhielt, war von den nachfolgenden Feststellungen (betreffend die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten H., den Sachverhalt, den Verlauf der Vernehmungen der seinerzeitigen Beschuldigten H. und A. im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, den Gang des Ermittlungsverfahrens sowie die Rechtsfolgenentscheidung in Bezug auf den Angeklagten H. hinsichtlich der (Nicht-)Anordnung von Maßregeln der Sicherung und Besserung, gegen welche die Revisionsentscheidung nichts erinnerte) einschließlich der diesbezüglichen beweismäßigen und rechtlichen Würdigung des Erstgerichts auszugehen:.

    Die Feststellungen unter B. und C. beruhen auf der Verlesung der entsprechenden gerichtlichen Vorerkenntnisse in der Hauptverhandlung (die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 04.12.2018, Az. 1 StR 519/18 betreffend die Revisionen der Angeklagten H. und A. sowie betreffend die Revisionen des Nebenklägers EL., wurden in Tenor und - soweit vorhanden - Gründen, das Ersturteil des Landgerichts Bamberg vom 22.02.2018, Az. 71 KLs 1107 Js 1116/17, in Tenor und auszugsweise in Gründen einschließlich der unter C. wiedergegebenen Passagen verlesen).

  • LG Bamberg, 22.02.2018 - 71 KLs 1107 Js 1116/17

    Verurteilung wegen Raubmordes nach Jugendstrafrecht

    Auszug aus LG Bamberg, 10.04.2019 - 26 Ks 1107 Js 1116/17
    Der Angeklagte H. ist rechtskräftig schuldig gesprochen des Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge aufgrund Urteils der 2. Jugendkammer des Landgerichts Bamberg vom 22.02.2018, Az. 71 KLs 1107 Js 1116/17.

    Der Angeklagte H. wurde gemeinsam mit dem seinerzeitigen Mitangeklagten A. mit Urteil des Landgerichts Bamberg vom 22.02.2018, Az. 71 KLs 1107 Js 1116/17, unter Freispruch im Übrigen des gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge schuldig gesprochen.

    Auf die vom Angeklagten H. gegen das Ersturteil des Landgerichts Bamberg vom 22.02.2018, Az. 71 KLs 1107 Js 1116/17, geführte Revision (sowie die Revision des vormaligen Mitangeklagten A.) erkannte der Bundesgerichtshof gemäß Beschluss vom 04.12.2018, Az. 1 StR 519/18, wie folgt:.

    Aufgrund der aus der Teilrechtskraft des Ersturteils des Landgerichts Bamberg vom 22.02.2018, Az. 71 KLs 1107 Js 1116/17, folgenden innerprozessualen Bindungswirkung, dessen Feststellungen der Bundesgerichtshof ausweislich des Beschlusses vom 04.12.2018, Az. 1 StR 519/18, aufrecht erhielt, war von den nachfolgenden Feststellungen (betreffend die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten H., den Sachverhalt, den Verlauf der Vernehmungen der seinerzeitigen Beschuldigten H. und A. im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, den Gang des Ermittlungsverfahrens sowie die Rechtsfolgenentscheidung in Bezug auf den Angeklagten H. hinsichtlich der (Nicht-)Anordnung von Maßregeln der Sicherung und Besserung, gegen welche die Revisionsentscheidung nichts erinnerte) einschließlich der diesbezüglichen beweismäßigen und rechtlichen Würdigung des Erstgerichts auszugehen:.

    Die Feststellungen unter B. und C. beruhen auf der Verlesung der entsprechenden gerichtlichen Vorerkenntnisse in der Hauptverhandlung (die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 04.12.2018, Az. 1 StR 519/18 betreffend die Revisionen der Angeklagten H. und A. sowie betreffend die Revisionen des Nebenklägers EL., wurden in Tenor und - soweit vorhanden - Gründen, das Ersturteil des Landgerichts Bamberg vom 22.02.2018, Az. 71 KLs 1107 Js 1116/17, in Tenor und auszugsweise in Gründen einschließlich der unter C. wiedergegebenen Passagen verlesen).

  • BGH, 17.10.2002 - 3 StR 249/02

    Tateinheit zwischen Raub mit Todesfolge und Mord (Gleichgültigkeit des

    Auszug aus LG Bamberg, 10.04.2019 - 26 Ks 1107 Js 1116/17
    Die von Zueignungsabsicht getragene Wegnahme der Wertgegenstände des Geschädigten nach seiner Tötung stellt einen Raub im Sinne von § 249 Abs. 1 StGB dar, weil die zuvor angewandte, in der Tötung liegende Gewalt entsprechend der Vorstellung beider Täter Mittel zur Wegnahme war und damit ein finaler Zusammenhang zwischen Gewalt und Wegnahme zu bejahen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17.10.2002 - 3 StR 249/02 - Rn. 2 mw.N., juris = NStZ-RR 2003, 44).

    Dabei ist gleichgültig, ob die Wegnahme vor oder nach dem Eintritt des Todes des Opfers vollzogen wurde (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 17.10.2002 - 3 StR 249/02 - Rn. 2 mw.N., juris = NStZ-RR 2003, 44).

    Namentlich wird eine "andere" Straftat auch dann angenommen, wenn die Tötungshandlung gerade die für den Raub eingesetzte Gewalteinwirkung darstellt und dadurch noch ein weiterer Teilakt (Wegnahme des Geldes) ermöglicht werden soll (Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 211 Rn. 64 bis 66; BGH, Urteil vom 09.03.1993 - 1 StR 870/92 - Rn. 9 ff., juris = BGHSt 39, 159, 161 = NJW 1993, 1724 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 17.10.2002 - 3 StR 249/02 - Rn. 2 mw.N., juris = NStZ-RR 2003, 44; BGH, Urteil vom 08.10.2008 - 4 StR 354/08 - Rn. 9, juris = NStZ 2009, 203 f.).

    Mord und Raub mit Todesfolge stehen im Verhältnis der Tateinheit zueinander (vgl. nur BGHSt 39, 100 ff. = NJW 1993, 1662 ff.; BGH NStZ-RR 2003, 44).

  • BGH, 22.11.1994 - GSSt 2/94

    Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach StGB § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr.

    Auszug aus LG Bamberg, 10.04.2019 - 26 Ks 1107 Js 1116/17
    Solche gewichtigen schuldsteigernden Umstände können insbesondere sein die Verwirklichung mehrerer Mordmerkmale, die besondere Verwerflichkeit der Tatausführung oder der Motive, mehrere Opfer bei einer Tat, die Begehung mehrerer Mordtaten oder - im oder ohne Zusammenhang mit dem Mord begangene - weitere schwere Straftaten (BGHSt 39, 121 = NJW 1993, 1084 f.; BGHSt 40, 360, 370 = NJW 1995, 407 ff.).

    Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld, die die Ausnahme von der Regel ist, kann dabei nur dann in Betracht kommen, wenn Umstände vorliegen, die Gewicht haben (BGHSt 40, 360, 370 = NJW 1995, 407 ff.; BGHSt 42, 226, 227; BGH, NStZ 2005, 88).

    Solche gewichtigen schuldsteigernden Umstände können insbesondere sein die Verwirklichung mehrerer Mordmerkmale, die besondere Verwerflichkeit der Tatausführung oder der Motive, mehrere Opfer bei einer Tat, die Begehung mehrerer Mordtaten oder - im oder ohne Zusammenhang mit dem Mord begangene - weitere schwere Straftaten (BGHSt 39, 121 = NJW 1993, 1084 f.; BGHSt 40, 360, 370 = NJW 1995, 407 ff.).

    Auch nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 22.11.1994 (BGHSt 40, 360, 370 = NJW 1995, 407 ff.) wird im Übrigen vielfach konstatiert, dass die Feststellung besonderer Schwere der Schuld voraussetzt, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre (BGH, NStZ 2009, 260; BGH, NStZ 2014, 212; BGH, NStZ 2015, 693 f.).

  • BGH, 20.12.2012 - 3 StR 426/12

    Unzulässige Revision der Nebenklägerin (Anforderungen an den Revisionsantrag/die

    Auszug aus LG Bamberg, 10.04.2019 - 26 Ks 1107 Js 1116/17
    (BGH, Beschluss vom 14.04.2011 - 2 StR 34/11 -, Rn. 3, juris = StV 2011, 534; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 426/12 Rn. 3 m.w.N., juris = StV 2013, 629 f.; zu § 31 Satz 1 Nr. 1 BtmG BGH, Beschluss vom 25.09.2018 - 5 StR 251/18 - Rn. 11 und 20 jeweils m.w.N. = NJW 2019, 245 f.).

    Sind diese Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, für die der Zweifelssatz nicht gilt (vgl. Fischer, a.a.O., Rn. 14 und 15 jeweils m.w.N.), nach den Feststellungen des Tatgerichts gegeben, ist diesem ein Ermessensspielraum eröffnet, innerhalb dessen es aufgrund einer umfassenden Würdigung sämtlicher relevanter Umstände im Rahmen einer Gesamtabwägung zu entscheiden hat, ob eine Strafmilderung geboten ist (BGH, Beschluss vom 14.04.2011 - 2 StR 34/11 -, Rn. 3, juris = StV 2011, 534; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 426/12 -, Rn. 3 m.w.N., juris = StV 2013, 629 f.; zu § 31 Satz 1 Nr. 1 BtmG BGH, Beschluss vom 25.09.2018 - 5 StR 251/18 - Rn. 11 und 20 jeweils m.w.N. = NJW 2019, 245 f.).

    Während § 46b Abs. 2 Nr. 1 StGB mit der Art und dem Umfang der offenbarten Tatsachen, deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, dem Zeitpunkt der Offenbarung, dem Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und der Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, vornehmlich 'aufklärungsspezifische Kriterien' umfasst, enthält § 46b Abs. 2 Nr. 2 StGB 'unrechts- und schuldspezifische Kriterien', zu denen die unter Nr. 1 genannten Gesichtspunkte ins Verhältnis zu setzen sind, namentlich zur Schwere des Unrechts der abgeurteilten Tat und zum Grad des Verschuldens des Angeklagten (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 426/12 -, Rn. 3 m.w.N., juris = StV 2013, 629 f.; Fischer, a.a.O. Rn. 26 ff. m.w.N.).

    Nach Abwägung der genannten Gesichtspunkte, namentlich des zu relativierenden Gewichtes des Aufklärungsbeitrags und der massiv unrechts- und schulderschwerenden Umstände der Tatbeteiligung des Angeklagten H. ist nach Auffassung der Kammer eine Strafmilderung nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht geboten, nicht zuletzt mit Blick auf den Schuldgrundsatz (vgl. dazu nochmals BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 426/12 -, Rn. 3 m.w.N., juris = StV 2013, 629 f.).

  • BGH, 23.01.2014 - 2 StR 637/13

    Besondere Schwere der Schuld bei Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus LG Bamberg, 10.04.2019 - 26 Ks 1107 Js 1116/17
    Insbesondere bei einem Raubmord kann die regelmäßig gleichzeitige Verwirklichung der Mordmerkmale der Habgier und des Ermöglichens einer Straftat der zu bewertenden Tat nicht ohne Weiteres ein besonderes schulderhöhendes Gewicht geben (vgl. BGH, Urteil vom 08.10.2008 - 4 StR 354/08 - Rn. 9, juris = NStZ 2009, 203 f.; BGH, Beschluss vom 23.01.2014 - 2 StR 637/13 - Rn. 8, juris = NStZ 2014, 212; zweifelnd Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 57a Rn. 11a a.E.).

    Insbesondere bei einem Raubmord kann die regelmäßig gleichzeitige Verwirklichung der Mordmerkmale der Habgier und des Ermöglichens einer Straftat der zu bewertenden Tat nicht ohne Weiteres ein besonderes schulderhöhendes Gewicht geben (BGH, Urteil vom 08.10.2008 - 4 StR 354/08 - Rn. 9, juris = NStZ 2009, 203 f.; BGH, NStZ 2014, 212; zweifelnd Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 57a Rn. 11a a.E.).

    Auch nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 22.11.1994 (BGHSt 40, 360, 370 = NJW 1995, 407 ff.) wird im Übrigen vielfach konstatiert, dass die Feststellung besonderer Schwere der Schuld voraussetzt, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre (BGH, NStZ 2009, 260; BGH, NStZ 2014, 212; BGH, NStZ 2015, 693 f.).

    - der Angeklagte H. durch eine tatbestandliche Handlungseinheit zugleich zwei schwerwiegende Straftaten (Mord in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge) und in seiner Person drei Mordmerkmale (Habgier, Heimtücke und Ermöglichungsabsicht) verwirklichte, ohne dass verkannt wird, dass sich beim Zusammentreffen von Raub mit Todesfolge und "Raubmord", welcher regelmäßig mit der gleichzeitigen Erfüllung der Mordmerkmale der Habgier und Ermöglichungsabsicht einhergeht, der Unrechtskern beider Tatbestände weitgehend überschneidet (vgl. BGH, NStZ 2014, 212 sowie BGH, Urteil vom 08.10.2008 - 4 StR 354/08 - Rn. 9, juris = NStZ 2009, 203 f.), so dass sich insoweit in erster Linie die verwerfliche "heimtückische" Ausführung des Raubmordes schuldsteigernd auswirkt,.

  • BGH, 14.04.2011 - 2 StR 34/11

    Erörterungsmangel hinsichtlich der Anwendung der Kronzeugenregelung und der

    Auszug aus LG Bamberg, 10.04.2019 - 26 Ks 1107 Js 1116/17
    Dass der Angeklagte seine eigene Tatbeteiligung in Abrede stellt oder falsch darstellt, steht der Anwendung des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes der Aufklärungshilfe nach § 46b Abs. 1 StGB nicht entgegen, sondern ist bei der Gesamtwürdigung im Rahmen der Ermessensausübung nach § 46b Abs. 1, Abs. 2 StGB zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 14.04.2011 - 2 StR 34/11 -, Rn. 3, juris = StV 2011, 534; BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - 3 StR 83/12 - Rn. 6 a.E. m.w.N., juris, NStZ-RR 2012, 201; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 512/18 Rn. 11 m.w.N., juris = NStZ-RR 2019, 73; Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 46b Rn. 13 m.w.N.).

    (BGH, Beschluss vom 14.04.2011 - 2 StR 34/11 -, Rn. 3, juris = StV 2011, 534; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 426/12 Rn. 3 m.w.N., juris = StV 2013, 629 f.; zu § 31 Satz 1 Nr. 1 BtmG BGH, Beschluss vom 25.09.2018 - 5 StR 251/18 - Rn. 11 und 20 jeweils m.w.N. = NJW 2019, 245 f.).

    Sind diese Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, für die der Zweifelssatz nicht gilt (vgl. Fischer, a.a.O., Rn. 14 und 15 jeweils m.w.N.), nach den Feststellungen des Tatgerichts gegeben, ist diesem ein Ermessensspielraum eröffnet, innerhalb dessen es aufgrund einer umfassenden Würdigung sämtlicher relevanter Umstände im Rahmen einer Gesamtabwägung zu entscheiden hat, ob eine Strafmilderung geboten ist (BGH, Beschluss vom 14.04.2011 - 2 StR 34/11 -, Rn. 3, juris = StV 2011, 534; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 426/12 -, Rn. 3 m.w.N., juris = StV 2013, 629 f.; zu § 31 Satz 1 Nr. 1 BtmG BGH, Beschluss vom 25.09.2018 - 5 StR 251/18 - Rn. 11 und 20 jeweils m.w.N. = NJW 2019, 245 f.).

    Dass der Angeklagte seine eigene Tatbeteiligung in Abrede stellt oder falsch darstellt, steht der Anwendung des § 46b Abs. 1 StGB nicht entgegen, sondern ist bei der Gesamtwürdigung im Rahmen der Ermessensausübung nach § 46b Abs. 1, Abs. 2 StGB zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 14.04.2011 - 2 StR 34/11 -, Rn. 3, juris = StV 2011, 534; BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - 3 StR 83/12 - Rn. 6 a.E. m.w.N., juris, NStZ-RR 2012, 201; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 512/18 -, Rn. 11 m.w.N., juris = NStZ-RR 2019, 73; Fischer, a.a.O. Rn. 13 m.w.N.).

  • BGH, 09.03.1993 - 1 StR 870/92

    Mordmerkmal der Ermöglichung einer anderen Straftat; bedingter Tötungsvorsatz;

    Auszug aus LG Bamberg, 10.04.2019 - 26 Ks 1107 Js 1116/17
    Bei Begehung eines "Raubmordes" liegt die Annahme von Habgier nahe (vgl. dazu Fischer, a.a.O. Rn. 11; BGH, Urteil vom 09.03.1993 - 1 StR 870/92 - Rn. 2 und 8, juris = BGHSt 39, 159 = NJW 1993, 1724 f.; BGH, Urteil vom 08.10.2008 - 4 StR 354/08 - Rn. 9, juris = NStZ 2009, 203 f.).

    Namentlich wird eine "andere" Straftat auch dann angenommen, wenn die Tötungshandlung gerade die für den Raub eingesetzte Gewalteinwirkung darstellt und dadurch noch ein weiterer Teilakt (Wegnahme des Geldes) ermöglicht werden soll (Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 211 Rn. 64 bis 66; BGH, Urteil vom 09.03.1993 - 1 StR 870/92 - Rn. 9 ff., juris = BGHSt 39, 159, 161 = NJW 1993, 1724 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 17.10.2002 - 3 StR 249/02 - Rn. 2 mw.N., juris = NStZ-RR 2003, 44; BGH, Urteil vom 08.10.2008 - 4 StR 354/08 - Rn. 9, juris = NStZ 2009, 203 f.).

    Die Gewichtung der Schuldschwere ist jedenfalls nach den Regeln vorzunehmen, die für die Strafzumessungsschuld im Sinne des § 46 Abs. 1 StGB gelten (BGHSt 39, 159 ff. = NJW 1993, 1724 f.; BGH, NStZ 2014, 511 f.; Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 57a Rn. 11 m.w.N.), wobei auch das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB entsprechend gilt (BGH, NStZ 2009, 260).

  • BGH, 21.01.1993 - 4 StR 560/92

    Aussetzung des Strafarrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe; Feststellung der

  • BGH, 18.12.2018 - 1 StR 512/18

    Mittäterschaft (erforderliche Urteilsfeststellungen; sukzessive Mittäterschaft)

  • BGH, 20.10.1992 - GSSt 1/92

    Anwendbarkeit des Straftatbestandes des Raubes mit Todesfolge bei vorsätzlicher

  • BGH, 03.12.2008 - 2 StR 435/08

    Verdeckungsmord (Verdeckungsabsicht; besondere Schwere der Schuld; direkter

  • BGH, 27.03.2012 - 3 StR 83/12

    Raub (besonders schwerer Raub; Begriff der Waffe); Strafzumessung (mögliche

  • BGH, 25.09.2018 - 5 StR 251/18

    Absehen von Strafe wegen Aufklärungshilfe (Ermessensentscheidung; alle

  • BGH, 22.06.2017 - 1 StR 652/16

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (symptomatischer

  • BGH, 13.07.2005 - 2 StR 504/04

    Überzeugungsbildung (Zweifelssatz; Widerspruchsfreiheit der Feststellungen);

  • BGH, 11.09.1990 - 1 StR 293/90

    Zusammenhang zwischen Hang zum Alkoholmißbrauch und Tat

  • BGH, 15.03.2016 - 5 StR 26/16

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (fehlende Darlegungen zur hinreichend

  • BGH, 26.03.2014 - 2 StR 505/13

    Mord (niedrige Beweggründe: Gesamtwürdigung der Tatumstände; gesonderte Prüfung

  • BGH, 03.06.2015 - 2 StR 422/14

    Mord (Ermöglichungsabsicht: Voraussetzungen); Feststellung der besonderen Schwere

  • BGH, 10.06.2009 - 4 StR 645/08

    Rechtsfehlerhafte Verurteilung eines Mittäters wegen Mordes aus niedrigen

  • BGH, 15.01.1991 - 5 StR 492/90

    Mord in Mittäterschaft bei Aufgabe eines Mittäters während der Tatausführung

  • BGH, 18.07.2012 - 2 StR 605/11

    Grenzen der Beschränkung der Revision durch teilweise Zurücknahme (Trennbarkeit);

  • BGH, 01.07.2004 - 3 StR 494/03

    Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil wegen Sexualmordes an Jennifer

  • BGH, 20.01.1998 - 5 StR 501/97

    Urteil gegen Reemtsma-Entführer rechtskräftig

  • BGH, 07.05.1996 - 1 StR 168/96

    einsamer Parkplatz - §§ 211, 25 Abs. 2, 27 StGB, Abgrenzung, 'Gesamtumstände', in

  • BGH, 29.04.1987 - 2 StR 62/87

    Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord und unterlassene Hilfeleistung - Vorliegen

  • BGH, 17.08.2004 - 5 StR 591/03

    Annahme verminderter Schuldfähigkeit und Strafzumessung bei Verdeckungsmord

  • BGH, 28.06.2017 - 5 StR 8/17

    Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung im Fall der Entführung und Ermordung

  • BGH, 20.09.2011 - 1 StR 120/11

    Totschlag (Tötungsvorsatz bei Stichen); Mord (Heimtücke; erforderliche

  • BGH, 22.08.1995 - 4 StR 422/95

    Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und fehlender objektiv

  • BGH, 15.05.2014 - 2 StR 1/14

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (in dubio pro reo: mehrere Angeklagte)

  • BGH, 20.08.1996 - 4 StR 361/96

    Feststellung der besonderen Schwere der Schuld bei Mord aus niedrigen

  • BGH, 18.06.2014 - 5 StR 60/14

    Besondere Schuldschwere nach Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen

  • LG Köln, 10.12.2019 - 116 KLs 6/18

    Freiheitsstrafen nach Korruption in Flüchtlingsheimen

    Für diese Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB gilt der Zweifelssatz nicht (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 15. März 2016 - 5 StR 26/16 -, juris, Rn. 10; LG Bamberg, Beschluss vom 10. April 2019 - 26 Ks 1107 Js 1116/17 -, juris, Rn. 187 f. mwN.).
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