Rechtsprechung
LG Bamberg, 13.03.2019 - 12 O 361/18 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Vorfälligkeitsentschädigung nach erfolgter Darlehenskündigung
Papierfundstellen
- WM 2019, 1343
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 19.01.2016 - XI ZR 388/14
Zur Unwirksamkeit einer Formularklausel über die Nichtberücksichtigung …
Auszug aus LG Bamberg, 13.03.2019 - 12 O 361/18
Dies ergäbe sich durch die Auslegung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 16.01.2016 - Az.: XI ZR 388/14.Wie die Kläger zutreffend ausführen, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19.01.2016 - Aktenzeichen XI ZR 388/14 festgestellt, dass für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB sämtliche in der Zukunft liegenden Sondertilgungsrechte im Rahmen der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung so zu behandeln sind, als würden diese vom Darlehensnehmer - hier Kläger - tatsächlich ausgeübt werden.
Bereits aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.01.2016, Aktenzeichen XI ZR 388/14 als auch aus der Intension von § 490 BGB folgt, dass dem Darlehensgeber derjenige Schaden zu ersetzen ist, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht.
- BGH, 08.11.2011 - XI ZR 341/10
Darlehensvertrag: Aufrechnung des Darlehensnehmers mit einer verjährten …
Auszug aus LG Bamberg, 13.03.2019 - 12 O 361/18
Die Pflicht zur Zinszahlung für den getilgten Anteil der Valuta endet - soweit die Vertragsparteien nicht anderes vereinbart haben - nach der ungeschriebenen Regel des Darlehensrechts, wonach die Zinspflicht vom Bestand der Kapitalschuld abhängig ist, im Zeitpunkt der Rückzahlung (Senatsurteil vom 08. November 2011 - XI ZR 341/10, WM 2012, 28 Rn. 12). - BGH, 28.04.1988 - III ZR 57/87
Berechnung des Verzugsschadens bei vorzeitiger Kündigung eines Ratenkredits wegen …
Auszug aus LG Bamberg, 13.03.2019 - 12 O 361/18
"Eine rechtlich geschützte Zinserwartung besteht bis zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt des Rückzahlungsanspruches oder, wenn dieser zeitlich früher liegt, bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der nächsten zulässigen Kündigung (BGH, Urteil vom 28. April 1988 - III ZR 57/87, BGBZ 104, 337, 343), also insbesondere bis zum Ablauf eines gegebenenfalls vereinbarten Zinsfestschreibungszeitraums, wobei die erstmalige Kündigungsmöglichkeit des Darlehensnehmers nach 10 Jahren (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) die Obergrenze darstellt (Krepold, BKR 2009, 28, 29).