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LG Bamberg, 22.02.2018 - 71 KLs 1107 Js 1116/17 jug |
Volltextveröffentlichungen (3)
- BAYERN | RECHT
StGB § 25 Abs. 2, § 52, § 211 Abs. 2, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) u. Buchst. c), Abs. 2 Nr. 1 u. Nr. 3, § 251; JGG § 17, 18, 105 Abs. 1 u. Abs. 3 S. 2 JGG
Verurteilung wegen Raubmordes nach Jugendstrafrecht - rewis.io
Verurteilung wegen Raubmordes nach Jugendstrafrecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- LG Bamberg, 10.04.2019 - 26 Ks 1107 Js 1116/17
Verurteilung wegen Raubmordes - Bejahung der besonderen Schwere der Schuld trotz …
Der Angeklagte H. ist rechtskräftig schuldig gesprochen des Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge aufgrund Urteils der 2. Jugendkammer des Landgerichts Bamberg vom 22.02.2018, Az. 71 KLs 1107 Js 1116/17.Der Angeklagte H. wurde gemeinsam mit dem seinerzeitigen Mitangeklagten A. mit Urteil des Landgerichts Bamberg vom 22.02.2018, Az. 71 KLs 1107 Js 1116/17, unter Freispruch im Übrigen des gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge schuldig gesprochen.
Auf die vom Angeklagten H. gegen das Ersturteil des Landgerichts Bamberg vom 22.02.2018, Az. 71 KLs 1107 Js 1116/17, geführte Revision (sowie die Revision des vormaligen Mitangeklagten A.) erkannte der Bundesgerichtshof gemäß Beschluss vom 04.12.2018, Az. 1 StR 519/18, wie folgt:.
Aufgrund der aus der Teilrechtskraft des Ersturteils des Landgerichts Bamberg vom 22.02.2018, Az. 71 KLs 1107 Js 1116/17, folgenden innerprozessualen Bindungswirkung, dessen Feststellungen der Bundesgerichtshof ausweislich des Beschlusses vom 04.12.2018, Az. 1 StR 519/18, aufrecht erhielt, war von den nachfolgenden Feststellungen (betreffend die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten H., den Sachverhalt, den Verlauf der Vernehmungen der seinerzeitigen Beschuldigten H. und A. im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, den Gang des Ermittlungsverfahrens sowie die Rechtsfolgenentscheidung in Bezug auf den Angeklagten H. hinsichtlich der (Nicht-)Anordnung von Maßregeln der Sicherung und Besserung, gegen welche die Revisionsentscheidung nichts erinnerte) einschließlich der diesbezüglichen beweismäßigen und rechtlichen Würdigung des Erstgerichts auszugehen:.
Die Feststellungen unter B. und C. beruhen auf der Verlesung der entsprechenden gerichtlichen Vorerkenntnisse in der Hauptverhandlung (die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 04.12.2018, Az. 1 StR 519/18 betreffend die Revisionen der Angeklagten H. und A. sowie betreffend die Revisionen des Nebenklägers EL., wurden in Tenor und - soweit vorhanden - Gründen, das Ersturteil des Landgerichts Bamberg vom 22.02.2018, Az. 71 KLs 1107 Js 1116/17, in Tenor und auszugsweise in Gründen einschließlich der unter C. wiedergegebenen Passagen verlesen).