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   LG Bamberg, 26.06.2019 - 21 Qs 25/19   

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https://dejure.org/2019,25336
LG Bamberg, 26.06.2019 - 21 Qs 25/19 (https://dejure.org/2019,25336)
LG Bamberg, Entscheidung vom 26.06.2019 - 21 Qs 25/19 (https://dejure.org/2019,25336)
LG Bamberg, Entscheidung vom 26. Juni 2019 - 21 Qs 25/19 (https://dejure.org/2019,25336)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    IRG § 74, § 77; BayZustV § 78 Nr. 1; StPO § 36 Abs. 2 S. 1
    Zuständigkeit für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls beim Ermittlungsrichter

  • rewis.io

    Zuständigkeit für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls beim Ermittlungsrichter

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 27.05.2019 - C-508/18

    Die deutschen Staatsanwaltschaften bieten keine hinreichende Gewähr für

    Auszug aus LG Bamberg, 26.06.2019 - 21 Qs 25/19
    Zur Begründung führte sie aus, dass nach den Urteilen des EuGH vom 27.05.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-508/18 und C-82/19 sowie in der Rechtssache C-509/18 eine Ausstellung von Europäischen Haftbefehlen durch die Staatsanwaltschaft nicht mehr möglich sei.

    Aufgrund der neuen Rechtsprechung des EuGH vom 27.05.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-508/18 und C-82/19 sowie in der Rechtssache C-509/18, wonach der Begriff der "ausstellenden Behörde" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RB-EuGH einschränkend als weisungsunabhängige Behörde zu verstehen sei, muss § 131 Abs. 1 StPO europarechtskonform dahingehend ausgelegt werden, dass die Ausschreibung zur Festnahme (ausschließlich) durch einen Richter erfolgen kann.

    Die Staatsanwaltschaften kommen demgegenüber nicht als "ausstellende Behörde" in Betracht, da sie gemäß §§ 146, 147 GVG der (abstrakten) Gefahr ausgesetzt sind, im Rahmen des Erlasses einer Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls unmittelbar oder mittelbar Anordnungen oder Einzelweisungen seitens der Exekutive, etwa eines Justizministers, unterworfen zu werden (vgl. EuGH, Urteil vom 27.05.2019, verbundene Rechtssachen C-508/18 und C-82/19 Rn. 73 ff.; EuGH, Urteil vom 27.05.2019, Rechtssache C-509/18 Rn. 51 ff.).

  • OLG Celle, 16.04.2009 - 2 VAs 3/09

    Gerichtliche Kontrolle des Auslieferungsersuchens und des Ersuchens um Festnahme

    Auszug aus LG Bamberg, 26.06.2019 - 21 Qs 25/19
    Er ersetzt das Auslieferungsersuchen im Falle der Festnahme und ist zugleich mit einer Ausschreibung des Gesuchten im Schengener Informationssystem II verbunden, sofern nicht die Ausschreibung zur Festnahme zwecks Auslieferung nach dem Schengener Durchführungsabkommen gleich als Europäischer Haftbefehl gemäß § 83a Abs. 2 IRG gilt (vgl. OLG Celle, NStZ 2010, 534; OLG Stuttgart, NJW 2004, 3437 (3438)).

    Ein in Deutschland ausgestellter Europäischer Haftbefehl ist daher als ein auf nationaler Haftgrundlage beruhendes Fahndungsinstrument, verbunden mit dem Ersuchen um Auslieferung im Falle einer Festnahme zu qualifizieren (vgl. OLG Celle, NStZ 2010, 534; Heger/Wolter in: Ambos/König/Rackow (Hrsg.), Rechtshilferecht in Strafsachen, Art. 1 RB-EuHB Rn. 638, Dannecker/Müller in: Rengeling/Middeke/Gellermann (Hrsg), Handbuch des Rechtsschutzes in der Europäischen Union, § 39 Rn. 169; v. Heintschel-Heinegg in: Sieber/Satzger/v. Heintschel-Heinegg (Hrsg.), Europäisches Strafrecht, § 37 Rn. 24; BeckOK, StPO, 33. Auflage, Art. 1 RB-EuHB Rn. 7) und weist daher eine gewisse Doppelnatur auf.

    Bereits vor der neuen Rechtsprechung des EuGH diente § 131 StPO als Grundlage für die Ausstellung der Europäischen Haftbefehle (vgl. OLG Celle, NStZ 2010, 534; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage, § 131 Rn. 1; MüKo, StPO, 1. Auflage, § 131 Rn. 1; Dannecker/Müller in: Rengeling/Middeke/Gellermann (Hrsg), Handbuch des Rechtsschutzes in der Europäischen Union, § 39 Rn. 170; Schomburg/Lagodny/Gless/Hacker, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage, Vor § 68 Rn. 25b; Meyer/Hüttmann, ZStW 2016, 394, (401 ff.)).

  • OLG Stuttgart, 07.09.2004 - 3 Ausl 80/04

    Europäischer Haftbefehl: Gleichstellung mit Auslieferungsersuchen; europäischer

    Auszug aus LG Bamberg, 26.06.2019 - 21 Qs 25/19
    Er ersetzt das Auslieferungsersuchen im Falle der Festnahme und ist zugleich mit einer Ausschreibung des Gesuchten im Schengener Informationssystem II verbunden, sofern nicht die Ausschreibung zur Festnahme zwecks Auslieferung nach dem Schengener Durchführungsabkommen gleich als Europäischer Haftbefehl gemäß § 83a Abs. 2 IRG gilt (vgl. OLG Celle, NStZ 2010, 534; OLG Stuttgart, NJW 2004, 3437 (3438)).
  • OLG Zweibrücken, 11.07.2019 - 1 Ws 203/19

    Zuständigkeit für Erlass eines Europäischen Haftbefehls

    7 Die Zuständigkeit für die Ausstellung eines europäischen Haftbefehls bestimmt sich nach §§ 78 Abs. 1, 77 Abs. 1 IRG entsprechend den allgemeinen Regelungen der StPO und des GVGs (LG Bamberg, Beschluss vom 26.06.2019 - 21 Qs 25/19).
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