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   LG Bamberg, 28.08.2018 - 4 T 23/18 WEG   

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LG Bamberg, 28.08.2018 - 4 T 23/18 WEG (https://dejure.org/2018,27837)
LG Bamberg, Entscheidung vom 28.08.2018 - 4 T 23/18 WEG (https://dejure.org/2018,27837)
LG Bamberg, Entscheidung vom 28. August 2018 - 4 T 23/18 WEG (https://dejure.org/2018,27837)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 104, § 122, § 123, § 574; GKG § 31 Abs. 3 S. 1; BGB § 247
    Kostenerstattungsanspruch für verauslagte Gerichtskosten gegen PKH-Partei

  • rewis.io

    Kostenerstattungsanspruch für verauslagte Gerichtskosten gegen PKH-Partei

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 23.06.1999 - 1 BvR 984/89

    Zur Kostenerstattungspflicht eines Beklagten, dem Prozeßkostenhilfe gewährt

    Auszug aus LG Bamberg, 28.08.2018 - 4 T 23/18
    Unerheblich ist dabei, ob einer Partei von Anfang an oder erst im Laufe des Verfahrens PKH bewilligt wurde; gleichermaßen ist unerheblich, ob der unterlegenen Partei PKH mit oder ohne Zahlungsanordnung bewilligt wurde (allgemeine Ansicht, vgl. Fischer, in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Auflage 2018, § 123 Rn. 2 m.w.N.; Kratz, in: BeckOK, ZPO, 29. Edition Stand: 01.07.2018, § 123 Rn. 2 m.w.N.; Wache, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 123 Rn. 4 m.w.N.; Geimer, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 122 Rn. 23-25 m.w.N., § 123 Rn. 4; Kießling, in Saenger, ZPO, 7. Auflage 2017, § 123 Rn. 3 m.w.N.; zur verfassungsrechtlichen Dimension der dargestellten Handhabung vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23.6. 1999 - 1 BvR 984-89 -, NJW 1999, 3186 ff., wonach es gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein unbemittelter unterlegener Kläger besser behandelt wird als ein mittelloser Beklagter. Muss der Kläger in keinem Fall Gerichtskosten zahlen - weder an die Staatskasse (§ ZPO § 122 ZPO) noch an den Prozessgegner, weil dieser wegen der einstweiligen Befreiung von Gerichtskosten bis zur gerichtlichen Kostenentscheidung (§ ZPO § 122 ZPO§ 122 Abs. 2 ZPO) keinen Erstattungsanspruch nach § ZPO § 123 ZPO gegen ihn hat -, während ein mittelloser unterlegener Beklagter dem obsiegenden Kläger gegenüber zur Erstattung der bis zur Kostenentscheidung von diesem verauslagten Gerichtskosten verpflichtet ist, so liegt darin eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung.).
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