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   LG Bautzen, 20.10.1994 - 3 O 392/94   

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https://dejure.org/1994,7876
LG Bautzen, 20.10.1994 - 3 O 392/94 (https://dejure.org/1994,7876)
LG Bautzen, Entscheidung vom 20.10.1994 - 3 O 392/94 (https://dejure.org/1994,7876)
LG Bautzen, Entscheidung vom 20. Oktober 1994 - 3 O 392/94 (https://dejure.org/1994,7876)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 286; ZPO § 427; ZPO § 444; VVG § 180 a; BBUZ § 2 Abs. 1; BBUZ § 5 Abs. 2
    Beweisvereitelung infolge widersprüchlichen Verhaltens des Versicherers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Venire Contra Factum Proprium; Verzicht; Autopsie; Unfalltod; Beweisvereitelung

Papierfundstellen

  • VersR 1996, 366
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.05.1972 - VI ZR 7/71

    Beweiswürdigung - Gefährliche Heilmethode - Fehlende Eintragung im Krankenblatt -

    Auszug aus LG Bautzen, 20.10.1994 - 3 O 392/94
    Die daraus in jedem Falle resultierende Beweiserleichterung zugunsten der Klägerin als für das Vorliegen eines Unfalls beweispflichtige Partei dürfte im konkreten Falle, analog § 180 a VVG in Verb. mit den §§ 444, 427 ZPO , bis zur Umkehrung der Beweislast gehen (vgl. dazu namentlich: BGH, NJW 1972, S. 1520; BGHZ 72, 132; BGH, NJW 1978, S. 1681, S. 2337; BGH, NJW 1988, S. 2611), so daß mangels Beweises des Gegenteils durch die Beklagte von einem Unfall als Todesursache auszugehen ist (1).
  • BGH, 14.03.1978 - VI ZR 213/76

    Dammschnitt - § 823 Abs. 1 BGB, Arzthaftung, § 611 BGB

    Auszug aus LG Bautzen, 20.10.1994 - 3 O 392/94
    Die daraus in jedem Falle resultierende Beweiserleichterung zugunsten der Klägerin als für das Vorliegen eines Unfalls beweispflichtige Partei dürfte im konkreten Falle, analog § 180 a VVG in Verb. mit den §§ 444, 427 ZPO , bis zur Umkehrung der Beweislast gehen (vgl. dazu namentlich: BGH, NJW 1972, S. 1520; BGHZ 72, 132; BGH, NJW 1978, S. 1681, S. 2337; BGH, NJW 1988, S. 2611), so daß mangels Beweises des Gegenteils durch die Beklagte von einem Unfall als Todesursache auszugehen ist (1).
  • BGH, 07.06.1988 - VI ZR 91/87

    Beweislast bei Produzentenhaftung; Wiederverwendung von Mehrweg-Limonadenflaschen

    Auszug aus LG Bautzen, 20.10.1994 - 3 O 392/94
    Die daraus in jedem Falle resultierende Beweiserleichterung zugunsten der Klägerin als für das Vorliegen eines Unfalls beweispflichtige Partei dürfte im konkreten Falle, analog § 180 a VVG in Verb. mit den §§ 444, 427 ZPO , bis zur Umkehrung der Beweislast gehen (vgl. dazu namentlich: BGH, NJW 1972, S. 1520; BGHZ 72, 132; BGH, NJW 1978, S. 1681, S. 2337; BGH, NJW 1988, S. 2611), so daß mangels Beweises des Gegenteils durch die Beklagte von einem Unfall als Todesursache auszugehen ist (1).
  • BGH, 27.06.1978 - VI ZR 183/76

    Rechtsfolgen unrichtiger oder unzulänglicher ärztlicher Dokumentation

    Auszug aus LG Bautzen, 20.10.1994 - 3 O 392/94
    Die daraus in jedem Falle resultierende Beweiserleichterung zugunsten der Klägerin als für das Vorliegen eines Unfalls beweispflichtige Partei dürfte im konkreten Falle, analog § 180 a VVG in Verb. mit den §§ 444, 427 ZPO , bis zur Umkehrung der Beweislast gehen (vgl. dazu namentlich: BGH, NJW 1972, S. 1520; BGHZ 72, 132; BGH, NJW 1978, S. 1681, S. 2337; BGH, NJW 1988, S. 2611), so daß mangels Beweises des Gegenteils durch die Beklagte von einem Unfall als Todesursache auszugehen ist (1).
  • OLG München, 01.02.2016 - 25 U 4056/15

    Beweislast für Unfallbedingtheit des Todes in der Unfallversicherung

    Knappmann in Pröiss/Martin, WG, 29. Aufl., Rn. 19 zu Ziff. 7 AUB 2010, 1ehnt diese Auffassung ausdrücklich ab; das von Jacob zu Unrecht als Beleg für seine Auffassung zitierte LG Bautzen VersR 1996, 366 sowie diesem folgende Literatur wie Leverenz in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., Rn. 179 zu § 178 WG, nehmen ein venire contra factum proprium bzw. eine Beweisvereitelung lediglich dann an, wenn der Versicherer einerseits vorprozessual auf eine vom Anspruchsteller zum Nachweis angebotene Autopsie verzichtet, andererseits aber im Prozess das Vorliegen eines Unfalltodes bestreitet - um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht.
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