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   LG Bayreuth, 01.03.2021 - 41 O 576/20   

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LG Bayreuth, 01.03.2021 - 41 O 576/20 (https://dejure.org/2021,33900)
LG Bayreuth, Entscheidung vom 01.03.2021 - 41 O 576/20 (https://dejure.org/2021,33900)
LG Bayreuth, Entscheidung vom 01. März 2021 - 41 O 576/20 (https://dejure.org/2021,33900)
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  • BGH, 17.12.2020 - VI ZR 739/20

    VW-Verfahren: Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist

    Auszug aus LG Bayreuth, 01.03.2021 - 41 O 576/20
    In diesem Zusammenhang ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (vgl. Urteil des BGH v. 17.12.2020, Az. VI ZR 739/20, Rdnr. 9 nach juris).

    Vor diesem Hintergrund ist entsprechend der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen im sogenannten Dieselskandal betreffend das Motoraggregat von einer ausreichenden Kenntniserlangung der Klägerin noch im Jahr 2015 auszugehen (Urteil des BGH vom 17.12.2020, Az. VI ZR 739/20).

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus LG Bayreuth, 01.03.2021 - 41 O 576/20
    Insoweit bestehen zudem bereits nach der unstreitigen Beschaffenheit der vom Hersteller verbauten Software zur Motorensteuerung hinreichende Anhaltspunkte für die Kenntnis zumindest eines Mitglieds des Vorstandes oder Entscheidungsträgers in der betrieblichen Organisationsstruktur aus der oberen Betriebshierarchie der Beklagten, für deren Verhalten diese nach § 31 BGB einzustehen hat (Urteil des BGH vom 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19, Rdnr. 25 u. 34 bis 39 nach juris).

    Ein zur Begründung von Annahmeverzug auf Seiten der Beklagten geeignetes Angebot ist unter diesen Umständen nicht gegeben (Urteil des BGH vom 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19, Rdnr. 85 nach juris).

  • OLG Hamburg, 26.04.2018 - 3 U 96/17

    kausale Therapie - Arzneimittelwerbung: Irreführung durch Verwendung des Begriffs

    Auszug aus LG Bayreuth, 01.03.2021 - 41 O 576/20
    Insoweit ist vorliegend von einer durchschnittlich zu erwartenden Laufleistung von 250.000 Kilometern auszugehen (was zum einen der allgemeinen Verkehrserwartung entspricht und zum anderen gutachterlichen Einschätzungen der zu erwartenden Gesamtlaufleistung in gerichtsbekannten vergleichbaren Fällen; vgl. insoweit auch Hinweisbeschluss des OLG Bamberg vom 20.10.2017, Az.: 3 U 96/17, Ziffer II.4.
  • BGH, 14.02.1978 - X ZR 19/76

    Fahrradgepäckträger II

    Auszug aus LG Bayreuth, 01.03.2021 - 41 O 576/20
    Auf eine Unmittelbarkeit des Geldflusses kommt es insoweit nicht an, auch sind aufgrund der Rechtsfolgenverweisung in § 852 BGB die §§ 812 ff. BGB nur als Beschränkung der Haftung der Höhe nach von Relevanz (vgl. Urteil des BGH vom 14.02.1978, Az.: X ZR 19/76, Rdnr. 61 bis 63 nach juris sowie Palandt-Sprau, BGB, 80. Auflage, § 852 Rdnr. 2 m.w.N.).
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