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   LG Bayreuth, 10.09.2020 - 21 O 296/19   

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https://dejure.org/2020,80456
LG Bayreuth, 10.09.2020 - 21 O 296/19 (https://dejure.org/2020,80456)
LG Bayreuth, Entscheidung vom 10.09.2020 - 21 O 296/19 (https://dejure.org/2020,80456)
LG Bayreuth, Entscheidung vom 10. September 2020 - 21 O 296/19 (https://dejure.org/2020,80456)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Augsburg, 23.07.2020 - Au 2 K 19.438

    Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen

    Auszug aus LG Bayreuth, 10.09.2020 - 21 O 296/19
    Die in der Baugenehmigung erteilten Auflagen machten die Ziegenhaltung praktisch unmöglich, weshalb die Beklagten gegen die Auflagen des von der Klägerin ebenfalls mit Klage angefochtenen Genehmigung vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben haben (VG Bayreuth, B 2 K 19.438).
  • BGH, 21.10.2005 - V ZR 169/04

    Beginn des für die Verwirkung erforderlichen Zeitmoments bei mehrfacher Störung

    Auszug aus LG Bayreuth, 10.09.2020 - 21 O 296/19
    Eine eindeutige Überschreitung der GIRL ist im Hinblick auf die kurze Aufenthaltsdauer im Außenbereich zwar nicht gegeben (ebenda), allerdings kommt es für die Frage der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung von Immissionen auf die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls, ausgerichtet am Empfinden eines "verständigen Durchschnittsmenschen" an (BGH, Urteil vom 21.10.2005 - V ZR 169/04 -, Leitsatz 2., juris).
  • BGH, 30.10.1998 - V ZR 64/98

    Formulierung eines Unterlassungsgebots betreffend Geruchsbelästigungen;

    Auszug aus LG Bayreuth, 10.09.2020 - 21 O 296/19
    Unstreitig verfügen die Beklagten noch nicht über eine bestandskräftige Baugenehmigung für ihre Ziegenhaltung, was eine Ortsüblichkeit von vornherein ausschließt (BGH, a.a.O., Rn. 14 unter Hinweis auf BGHZ 140, 1, 9).
  • OLG Bamberg, 16.11.2021 - 5 U 363/20

    Üble Gerüche durch Ziegenhaltung des Nachbarn: Anspruch auf Unterlassung der

    Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 10.09.2020, Az. 21 O 296/19, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dessen Ziffer IV. dahingehend abgeändert wird, dass die Kosten des Rechtsstreits in der 1. Instanz gegeneinander aufgehoben werden.
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