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   LG Bayreuth, 21.09.2016 - 13 S 39/16   

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https://dejure.org/2016,65678
LG Bayreuth, 21.09.2016 - 13 S 39/16 (https://dejure.org/2016,65678)
LG Bayreuth, Entscheidung vom 21.09.2016 - 13 S 39/16 (https://dejure.org/2016,65678)
LG Bayreuth, Entscheidung vom 21. September 2016 - 13 S 39/16 (https://dejure.org/2016,65678)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.01.2005 - VI ZR 73/04

    Umfang der Erstattungspflicht von Anwaltskosten für die Inanspruchnahme der

    Auszug aus LG Bayreuth, 21.09.2016 - 13 S 39/16
    Es kommt allein darauf an, inwieweit die Forderungen des Geschädigten gegenüber dem Schädiger objektiv berechtigt sind (BGH VI ZR 73/04, Juris Rn 8; OLG Saarbrücken 3 U 552/03 juris Rn 20).

    Dabei hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 18.01.2005 (VI ZR 73/04 juris Rn 8, 9,11) klargestellt, dass dies nicht nur in Verzugsfällen, sondern auch in Schadensfällen als allgemeiner Grundsatz gilt.

    Kosten, die dadurch entstehen, daß der Geschädigte einen Anwalt zur Durchsetzung eines unbegründeten Anspruchs beauftragt, können dem Schädiger nicht mehr als Folgen seines Handelns zugerechnet werden (BGH VI ZR 73/04 Rdn. 8).

  • OLG Düsseldorf, 15.09.2015 - 1 U 168/14

    Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen mit einem

    Auszug aus LG Bayreuth, 21.09.2016 - 13 S 39/16
    Der Restwert ist daher bei der Bemessung des Gegenstandswerts abzuziehen (so auch OLG Düsseldorf 1 U 168/14).
  • AG Siegburg, 15.04.2016 - 323 F 76/15

    Anrechnung der Widerspruchsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Auszug aus LG Bayreuth, 21.09.2016 - 13 S 39/16
    Soweit die Berufung Besprechungen von Entscheidungen von Instanzgerichten in der Literatur zitiert (z. B. Möckel in NJW-Spezial 2016, Seite 393; Dötsch in ZfS 2013, Seite 490 f.; Schneider NJW-Spezial 2016, 413), so ist zu berücksichtigen, dass es sich hier um auf dem Bereich des Verkehrsrechts tätige Rechtsanwälte handelt, die nachvollziehbar ein eigenes Interesse an höheren Gegenstandswerten haben.
  • LG Koblenz, 13.04.1982 - 6 S 415/81

    Anrechnung des Restwerts beim Streitwert?

    Auszug aus LG Bayreuth, 21.09.2016 - 13 S 39/16
    So hat die Berufungskammer des LG Koblenz in der Entscheidung vom 13.04.1982 (6 S 415/81) die konkrete Frage anders beurteilt, weshalb ein Fall der Innendivergenz gegeben ist (MünchKomm-Krüger, ZPO, 5. Auflage 2016, § 543 Rn.13).
  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 120/06

    Anrechnung des Restwertes im Totalschadensfall bei Weiterbenutzung des

    Auszug aus LG Bayreuth, 21.09.2016 - 13 S 39/16
    Vorliegend war es daher nicht so, dass sich der Restwert lediglich als hypothetischer Rechnungsposten darstellt, der sich in der Schadensbilanz nicht niederschlägt (BGH VI ZR 393/02; VI ZR 120/06).
  • BGH, 07.11.2007 - VIII ZR 341/06

    Gegenstandswert bei vorgerichtlicher Geltendmachung von Schadensersatz

    Auszug aus LG Bayreuth, 21.09.2016 - 13 S 39/16
    Im Verhältnis zum Schädiger, das heißt zwischen der Klägerin und der Beklagten, ist somit grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH III ZR 75/69 juris Rn 38-40; BGH VIII ZR 341/06, Juris Rn 13, Himmelreich/Halm/Staab-Engelbrecht a.a.O. Rdn. 70).
  • OLG Saarbrücken, 23.03.2004 - 3 U 552/03

    Erstattung von Rechtsanwaltskosten bei der außergerichtlichen Schadensregulierung

    Auszug aus LG Bayreuth, 21.09.2016 - 13 S 39/16
    Es kommt allein darauf an, inwieweit die Forderungen des Geschädigten gegenüber dem Schädiger objektiv berechtigt sind (BGH VI ZR 73/04, Juris Rn 8; OLG Saarbrücken 3 U 552/03 juris Rn 20).
  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02

    Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes

    Auszug aus LG Bayreuth, 21.09.2016 - 13 S 39/16
    Vorliegend war es daher nicht so, dass sich der Restwert lediglich als hypothetischer Rechnungsposten darstellt, der sich in der Schadensbilanz nicht niederschlägt (BGH VI ZR 393/02; VI ZR 120/06).
  • OLG Köln, 19.06.2009 - 19 U 8/09
    Auszug aus LG Bayreuth, 21.09.2016 - 13 S 39/16
    Der Restwert darf im Rahmen der Schadensabwicklung im Ergebnis nicht beim Geschädigten verbleiben, da dieser über den Ausgleich der eingetretenen Schäden hinaus aus dem Schadensereignis einen Vorteil erzielen würde (OLG Köln 19 U 8/09).
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