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   LG Bayreuth, 22.06.2021 - 32 O 433/19   

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LG Bayreuth, 22.06.2021 - 32 O 433/19 (https://dejure.org/2021,57082)
LG Bayreuth, Entscheidung vom 22.06.2021 - 32 O 433/19 (https://dejure.org/2021,57082)
LG Bayreuth, Entscheidung vom 22. Juni 2021 - 32 O 433/19 (https://dejure.org/2021,57082)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    § 60 Abs. 1 S. 6 EEG § 60 Abs. 1 S. 6 EEG§ 60a S. 2 EEG § 60a S. 2 EEG§§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB
    Gesamtschuldnerische Haftung eines Bilanzkreisverantwortlichen für EEG-Umlagen neben stromkostenintensiven Unternehmen

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Leistungspflicht des Bilanzkreisverantwortlichen zur Zahlung der EEG-Umlage für ein stromkostenintensives Unternehmen i.R.d. gesamtschuldnerischen Haftung gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG München, 06.08.2020 - 3 U 873/20

    Gesamtschuldnerische Haftung für EEG-Umlagen

    Auszug aus LG Bayreuth, 22.06.2021 - 32 O 433/19
    Eine entsprechende Anwendung im Verhältnis zwischen Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkreisverantwortlichen ordnet § 60a Satz 2 EEG 2017 seinem eingeschränkten Wortlaut nach gerade nicht an (vgl. LG München, Urteil vom 10.01.2020 - 41 O 424/19, BeckRS 2020, 18760, Rn. 18; nachfolgend: OLG München, Urteil vom 06.08.2020 - 3 U 873/20; NJOZ 2020, 1309, 1311, Rn. 25 f. - nicht rechtskräftig - Az. beim BGH: XIII ZR 8/20).

    Auch wenn, wie die Beklagte zu Recht anführt, zur Lösung des genannten Identifizierungsproblems bereits mit der Gesetzesnovelle 2014 entsprechende gesetzgeberische Maßnahmen neu in das EEG eingeführt worden waren, namentlich die Einräumung eines gesetzlichen Rechts zur außerordentlichen Kündigung in § 60 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 EEG 2014 / EEG 2017 und - entgegen den insoweit unzutreffenden Ausführungen des OLG München in seinem Urteil vom 06.08.2020, a.a.O., Rn. 22 a.E. - der gesetzlichen Vermutungsregel in § 60 Abs. 1 Satz 2 EEG 2014 / § 60 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017, zeigen die oben dargestellten Erwägungen zur Einführung des § 60 Abs. 1 Satz 6 EEG 2017 gerade, dass der Gesetzgeber hiermit eine Erweiterung und Verschärfung der bereits vorhandenen gesetzgeberischen Maßnahmen erreichen wollte, um den nach wie vor bestehenden Problemen bei der Durchsetzung der EEG-Umlage-Ansprüche, insbesondere bei der Identifizierung des EEG-Umlage-Schuldners entgegenzuwirken.

    Zuletzt ist festzustellen, dass der Gesetzgeber trotz der zwischenzeitlich ergangenen, wenn auch noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des OLG München vom 06.08.2020 - 3 U 873/20, auf die auch der V. k. U. e.V. in seiner Stellungnahme vom 28.10.2020 (BT-Auschuss-Drs. 19(9)853) zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des EEG (BT-Drs. 19/23482) hingewiesen hat, mit der Empfehlung, mangels entsprechender Entlastungsmöglichkeiten keine gesamtschuldnerische Haftung der Bilanzkreisverantwortlichen neben privilegierten Unternehmen zu etablieren, keine Veranlassung gesehen hat, mit der Gesetzesnovelle 2021 eine Überarbeitung oder Abänderung des § 60a EEG vorzunehmen.

  • LG München I, 10.01.2020 - 41 O 424/19

    Keine Gesamtschuld zwischen Energieversorgungsunternehmen und Unternehmen des

    Auszug aus LG Bayreuth, 22.06.2021 - 32 O 433/19
    Eine entsprechende Anwendung im Verhältnis zwischen Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkreisverantwortlichen ordnet § 60a Satz 2 EEG 2017 seinem eingeschränkten Wortlaut nach gerade nicht an (vgl. LG München, Urteil vom 10.01.2020 - 41 O 424/19, BeckRS 2020, 18760, Rn. 18; nachfolgend: OLG München, Urteil vom 06.08.2020 - 3 U 873/20; NJOZ 2020, 1309, 1311, Rn. 25 f. - nicht rechtskräftig - Az. beim BGH: XIII ZR 8/20).
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