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   LG Bayreuth, 23.04.2020 - 21 O 622/19   

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https://dejure.org/2020,35497
LG Bayreuth, 23.04.2020 - 21 O 622/19 (https://dejure.org/2020,35497)
LG Bayreuth, Entscheidung vom 23.04.2020 - 21 O 622/19 (https://dejure.org/2020,35497)
LG Bayreuth, Entscheidung vom 23. April 2020 - 21 O 622/19 (https://dejure.org/2020,35497)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 823; StGB § 263; StGB § 25
    Schadensersatz, Annahmeverzug, Zulassung, Rechtsanwaltskosten, Schadensersatzanspruch, Pkw, Software, Kaufpreis, Fahrzeug, Mangel, Schadenersatz, Betrug, Verkauf, Beweislast

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Audi im Abgasskandal zu Schadensersatz verurteilt (Audi SQ5 3.0)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abgasskandal: Audi muss wegen SQ5 Schadensersatz zahlen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Nürnberg-Fürth, 27.04.2017 - 9 O 6119/16

    Abgasskandal: Volkswagen - Hersteller - Delikt

    Auszug aus LG Bayreuth, 23.04.2020 - 21 O 622/19
    Sie hat für das an die Klagepartei veräußerte Fahrzeug mehr als den bloßen Materialwert erhalten (vgl. auch Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 27.04.2017, Az.: 9 O 6119/16).

    Damit liegt insoweit kein ausreichendes Bestreiten nach § 138 Abs. 3 ZPO vor, so dass im Ergebnis vom Vorliegen der subjektiven Betrugsmerkmale bei zur Vertretung der Beklagten berufenen Organen nach § 31 BGB auszugehen ist (vgl. auch Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 27.04.2017, 9 O 6119/16, Ziffer I. 7.).

  • LG Krefeld, 14.09.2016 - 2 O 72/16

    Zeitliche Unzumutbarkeit der Nacherfüllung des Schummelsoftwaremangels durch den

    Auszug aus LG Bayreuth, 23.04.2020 - 21 O 622/19
    Ein durchschnittlicher Käufer kann davon ausgehen, dass ein Pkw zumindest den für eine Typengenehmigung erforderlichen Test unter den gesetzlich festgelegten Laborbedingungen ohne Zuhilfenahme einer speziell hierfür konzipierten Software erfolgreich absolviert (vgl. Urteil des LG Krefeld vom 14.09.2016, Az.: 2 O 72/16, Rn. 21 bis 25 nach juris m.w.N.).

    Die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte unter serienmäßiger Verwendung einer dafür konzipierten Software für den vorgesehenen Rollenprüfstand zur Herbeiführung unterschiedlicher Einstellungen für Prüfstand und normalen Straßenverkehr stellt eine systematisch für eine Vielzahl von Fällen angelegte verdeckte Vorgehensweise dar, die von vornherein auf eine Täuschung der Kunden bzw. Käufer der betroffenen Fahrzeuge gerichtet ist (im Ergebnis ebenso LG München I, Urteil vom 14.04.2016, 23 O 23033/15, Ziffer I. 1. sowie Urteil des LG Krefeld vom 14.09.2016, 2 O 72/16, Rn. 37 und 38).

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