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   LG Berlin, 01.03.2018 - 64 S 191/17   

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https://dejure.org/2018,19853
LG Berlin, 01.03.2018 - 64 S 191/17 (https://dejure.org/2018,19853)
LG Berlin, Entscheidung vom 01.03.2018 - 64 S 191/17 (https://dejure.org/2018,19853)
LG Berlin, Entscheidung vom 01. März 2018 - 64 S 191/17 (https://dejure.org/2018,19853)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • RA Kotz

    Fristlose und fristgerechte Mieterkündigung kann gleichzeitig und unbedingt erklärt werden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zahlungsverzug: Fristlose und ordentliche Kündigung nebeneinander möglich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zahlungsverzug: Fristlose und ordentliche Kündigung nebeneinander möglich! (IMR 2018, 369)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.02.2005 - VIII ZR 6/04

    Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs des Mieters

    Auszug aus LG Berlin, 01.03.2018 - 64 S 191/17
    Der Bundesgerichtshof hat sich zwar in seinem diesen Rechtsentscheid im Übrigen bestätigenden Urteil vom 16. Februar 2005 auf den Standpunkt gestellt, dass § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB auch nach einer wirksamen Schonfristzahlung einem Widerspruch des Mieters und einer Fortsetzung des Mietverhältnisses entgegenstehe (vgl. BGH - VIII ZR 6/04 -, Urt. v. 16.02.2005, JR 2006, 28 ff., Rn. 20, zitiert nach juris).

    Schon im Anschluss an diese Entscheidung wurde jedoch vorgeschlagen, den Anwendungsbereich des § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB im Wege der teleologischen Reduktion dahin einzuschränken, dass das Widerspruchsrecht mit einer wirksamen Schonfristzahlung entsteht oder wieder auflebt (vgl. Hinz, Anmerkung zu BGH - VIII ZR 6/04 -, JR 2006, 28 ff., 31, zitiert nach juris).

  • LG Berlin, 25.01.2018 - 67 S 272/17

    Widerspruch des Wohnraummieters gegen die Kündigung: Härtegrund der

    Auszug aus LG Berlin, 01.03.2018 - 64 S 191/17
    Ein solches nach § 574 Abs. 2 BGB grundsätzlich als Härteeinwand berücksichtigungsfähiges Vorbringen kann als Widerspruch gegen die Kündigung des Mietverhältnisses auszulegen sein und gemäß §§ 574a BGB, 308a ZPO zur Anordnung der Fortsetzung des Mietverhältnisses führen; dabei könnten dem Beklagten sogar Beweiserleichterungen zu Gute kommen, da die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in Berlin ausweislich der Mietenbegrenzungsverordnung des Senats vom 28. April 2015 besonders gefährdet ist (vgl. LG Berlin - 67 S 272/17 -, Urt. v. 25.01.2018, Rn. 9 a. E., zitiert nach juris).
  • OLG Stuttgart, 28.08.1991 - 8 REMiet 2/91

    Heilungswirkung einer nachträglichen Mietzahlung auf eine wegen Zahlungsverzugs

    Auszug aus LG Berlin, 01.03.2018 - 64 S 191/17
    Schon das OLG Stuttgart, dass sich erstmals im Rahmen eines Rechtsentscheids mit der Frage auseinanderzusetzen hatte, ob eine Schonfristzahlung nur die Wirkungen einer fristlosen oder auch diejenigen einer ordentlichen Kündigung beseitigt, hat deswegen ohne weitere Diskussion vorausgesetzt, dass die damals schon gleich lautende Ausschlussregelung in § 556a Abs. 4 Nr. 2 BGB a. F. einer Berücksichtigung der Schonfristzahlung bei "Abwägung der Vermieter- und Mieterinteressen im Rahmen der Sozialklausel" nicht entgegen stehe (vgl. OLG Stuttgart - 8 ReMiet 2/91 -, Rechtsentscheid vom 28.08.1991, GE 1991, 927 ff., Rn. 8 a. E., zitiert nach juris).
  • LG Berlin, 13.10.2017 - 66 S 90/17

    Zahlungsrückstand des Mieters - nur fristlose Kündigung wirksam, nicht jedoch

    Auszug aus LG Berlin, 01.03.2018 - 64 S 191/17
    Die Kammer mag den Überlegungen der Zivilkammer 66 (vgl. Urteil vom 13. Oktober 2017 - 66 S 90/17 -, GE 2017, 1347, zitiert nach juris), die der Beklagte sich zu eigen macht, nicht beitreten.
  • LG Berlin, 21.03.2019 - 66 S 90/17

    Räumungsklage: Kostenentscheidung bei Hauptsacheerledigung bei Schonfristzahlung

    So soll "milderes Licht" nicht begründet sein, wenn zwar ein unverzüglicher Ausgleich des Rückstands erfolgt ist, der Mieter aber schon zuvor wiederholt in Zahlungsverzug geraten ist (LG Berlin vom 1.3.2018 - 64 S 191/17; juris Rz. 9).
  • LG Berlin, 12.09.2018 - 64 S 4/18

    Wohnraummiete: Wirksamkeit der ordentlichen und außerordentlichen Kündigung wegen

    Das Gesetz ordnet in § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB an, dass das vorangegangene Fehlverhalten des Mieters wegen der Schonfristzahlung eine fristlose Kündigung - rückwirkend - nicht (mehr) tragen kann; es liegt damit kein Grund (mehr) vor, der den Vermieter im Sinne von § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt (vgl. schon Kammer, Beschl. v. 1. März 2018 - 64 S 191/17, GE 2018, 763f.; entgegen BGH, Urt. v. 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, JR 2006, 28ff, Rn. 20).
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