Rechtsprechung
   LG Berlin, 01.07.2022 - 66 S 200/21   

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LG Berlin, 01.07.2022 - 66 S 200/21 (https://dejure.org/2022,16609)
LG Berlin, Entscheidung vom 01.07.2022 - 66 S 200/21 (https://dejure.org/2022,16609)
LG Berlin, Entscheidung vom 01. Juli 2022 - 66 S 200/21 (https://dejure.org/2022,16609)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 543 BGB, § 569 Abs 3 Nr 2 BGB, § 573 Abs 2 Nr 1 BGB, Art 20 Abs 3 GG
    Mietrecht: Auswirkungen einer Schonfristzahlung auf die ordentliche und die fristlose Kündigung; Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Schonfristzahlung gem. § 569 III Nr. 2 BGB macht auch die hilfsweise ordentlich erteilte Kündigung unwirksam

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unwirksamkeit auch der fristgerechten Kündigung nach Schonfristzahlung

  • meinmietrecht.de

    Auswirkungen Schonfristzahlung auf die ordentliche und die fristlose Mietvertragskündigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schonfristzahlung macht auch hilfsweise odentliche Kündigung unwirksam

Besprechungen u.ä. (2)

  • beck-blog (Entscheidungsanmerkung)

    Es musste ja kommen - das Landgericht Berlin und der Angriff auf den BGH

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    LG Berlin hält entgegen BGH an seiner Rechtsprechung zur Schonfristzahlung fest (IMR 2022, 389)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2022, 1275
  • NZM 2022, 617
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.10.2021 - VIII ZR 91/20

    Fristlose und hilfsweise ordentliche Zahlungsverzugskündigung eines

    Auszug aus LG Berlin, 01.07.2022 - 66 S 200/21
    Eine gegen diese Annahme stehende Bindung der Gerichte ist weder durch die höchstrichterliche Rechtsprechung eingetreten (Anschluss, BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07, juris-RdNr. 85 ), noch durch die bisher bekannten Ansichten und Maßnahmen der an der Gesetzgebung beteiligten Organe.(Rn.20) Eine von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ( zuletzt BGH, Urteil vom 13. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20 ) abweichende Auffassung bewegt sich innerhalb der durch Art. 20 Abs. 3 GG gezogenen Grenzen und erscheint unverändert vorzugswürdig.(Rn.14).

    Diesen Standpunkt hat der Bundesgerichtshof erneut in der Entscheidung vom 13. Oktober 2021 bekräftigt (Aktenzeichen VIII ZR 91/20; nachfolgend zitiert als BGH a.a.O. mit juris-Rz.).

  • LG Berlin, 30.03.2020 - 66 S 293/19

    Wohnraummiete: Heilungswirkung der nachträglichen Mietzahlung bei

    Auszug aus LG Berlin, 01.07.2022 - 66 S 200/21
    Zu den Wirkungen der hilfsweise nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB fristgemäß erklärten Kündigung wegen Zahlungsverzuges hat sich das Amtsgericht der Entscheidung der Kammer vom 30.03.2020 (Aktenzeichen 66 S 293/19) angeschlossen; im Ergebnis einer umfassenden Auslegung sei es vorzugswürdig, die Wirkungen der Schonfristzahlung nicht auf die fristgemäße Kündigung zu beschränken, sondern alle Kündigungen als unwirksam anzusehen, die auf den nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB ausgeglichenen Zahlungsrückstand gestützt sind.

    Mit dieser Entscheidung wurde eben dasjenige Urteil der Kammer (s.o.: 66 S 293/19) aufgehoben, der sich hier das Amtsgericht (vor der Entscheidung vom 13.10.2021) umfassend angeschlossen hat.

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

    Auszug aus LG Berlin, 01.07.2022 - 66 S 200/21
    Eine gegen diese Annahme stehende Bindung der Gerichte ist weder durch die höchstrichterliche Rechtsprechung eingetreten (Anschluss, BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07, juris-RdNr. 85 ), noch durch die bisher bekannten Ansichten und Maßnahmen der an der Gesetzgebung beteiligten Organe.(Rn.20) Eine von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ( zuletzt BGH, Urteil vom 13. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20 ) abweichende Auffassung bewegt sich innerhalb der durch Art. 20 Abs. 3 GG gezogenen Grenzen und erscheint unverändert vorzugswürdig.(Rn.14).

    (...) Die über den Einzelfall hinausreichende Geltung fachgerichtlicher Gesetzesauslegung beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und den Kompetenzen des Gerichts..." (so beispielsweise BVerfG v. 15.01.2009, AZ. 2 BvR 2044/07; zitiert nach juris-Rz. 85).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus LG Berlin, 01.07.2022 - 66 S 200/21
    Das an die Kammer gerichtete Zitat von den "rechtspolitischen Vorstellungen", die ein Gericht nicht contra legem zur Geltung bringen darf (BVerfGE 69, 315 ff; juris Rz. 112), hatte in der als "Brokdorf II" bekannten Entscheidung einen nicht einmal entfernt vergleichbaren Hintergrund.
  • BGH, 29.04.2020 - VIII ZR 31/18

    Wohnraummietvertrag: Mitminderung bei nach Abschluss des Vertrags erhöhten

    Auszug aus LG Berlin, 01.07.2022 - 66 S 200/21
    Wie weit ein Gericht dabei in der Auslegung gehen kann und wie überraschend die Wirkungen einer gesetzlichen Vorschrift eintreten können, zeigt exemplarisch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.4.2020 (VIII ZR 31/18; zitiert nach juris).
  • BGH, 16.02.2005 - VIII ZR 6/04

    Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs des Mieters

    Auszug aus LG Berlin, 01.07.2022 - 66 S 200/21
    a) Die Historie bis zur Reformgesetzgebung 2001 (dazu überzeugend auch in den Schlussfolgerungen Blank, WuM 2005, 250ff.) erscheint seit der grundlegenden Umgestaltung des Mietrechts 2001 kaum noch aussagekräftig.
  • LG Berlin, 31.03.2023 - 66 S 149/22

    Wirkung einer rechtzeitigen Schonfristzahlung auf ordentliche und

    Sie verteidigt die Abweisung der Klage auch unter Hinweis darauf, dass nach dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 01.07.2022 (Aktenzeichen 66 S 200/21; juris) die tatbestandlich vorliegende Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zur Unwirksamkeit auch der hilfsweise ordentlich erklärten Kündigung vom 23.06.2021 führe, da diese auf den identischen ausgeglichenen Zahlungsrückstand gestützt worden sei.

    Für die rechtlichen Grundlagen der Entscheidung verweist die Kammer zunächst auf das Urteil vom 01.07.2022 (66 S 200/21; juris).

    Die Konsequenz aus der nicht vorgenommenen Änderung des Gesetzes ist aber zwingend die Geltung des unveränderten Gesetzes (s. bereits ausführlich LG Berlin vom 01.07.22, 66 S 200/21; juris Rz.57), nicht aber eine gesetzesgleiche "Geltung" einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung.

    Die mit dem MietRAnpG angestrebten Verbesserungen (vor allem zur sog. Mietpreisbremse) wurden stattdessen als besonders dringlich angesehen, und es sollten bei diesem Akt der Gesetzgebung "...keine weiteren Regelungen aufgenommen werden, die thematisch nicht (damit) eng zusammenhängen..." (so die Erläuterung der Bundesregierung; s. bereits m.w.N. LG Berlin 66 S 200/21; juris Rz. 60 - 65).

    Das unschwer mögliche "Tätigwerden", mit dem der Gesetzgeber in einem zweifelsfreien Akt der Gesetzgebung reagieren könnte, hat die Kammer bereits ausführlich dargestellt (LG Berlin 66 S 200/21 v. 01.07.22; juris Rz. 61).

    Es bleibt dabei, dass auch der Bundesgerichtshof dazu lediglich Spekulationen in den Raum stellen kann (s. bereits 66 S 200/21 v. 01.07.22; juris Rz. 62; zustimmend Häublein/Lehmann-Richter, a.a.O. S.92).

    Für die ausführliche Herleitung der Auslegungsergebnisse zur Reichweite von § 569 Abs. 3 Nummer 2 BGB kann grundlegend auf die Entscheidungen der Kammer vom 01.07.2022 (66 S 200/21) und vom 30.03.2020 (66 S 293/19) verwiesen werden.

    Der Appell der Kammer, dass es für diese Festlegung eines Ausgangspunktes der weiteren Untersuchungen schlicht um eine Wirklichkeitswahrnehmung geht (66 S 200/21; a.a.O. juris Rz. 23 ff.), kann nur wiederholt werden.

    Unvertretbar ist es jedenfalls, in diesem Kontext von einem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes als Ausgangspunkt der Betrachtung ausgehen zu wollen (ausführlich 66 S 200/21 a.a.O.; juris Rz. 25).

    Während die systematischen Erwägungen des Bundesgerichtshofs betreffend ein Regel/Ausnahme-Verhältnis nicht überzeugen, weil es die dazu angeführten Regeln und gesetzlichen Vermutungen nicht gibt (ausführlich 66 S 200/21 a.a.O.; juris Rz. 31 - 33), ist die Existenz der von der Kammer gewürdigten Systematik des 2001 neu geschaffenen Mietrechts unbestreitbar.

    Angesichts dieser Zusammenhänge bedürfte es unverändert einer Erklärung des Bundesgerichtshofs, wie die Sozialbehörden ihren gesetzlichen Auftrag (§ 22 Abs. 8 SGB II) sollten erfüllen können, solange Zivilgerichte die parallele ordentliche Kündigung als wirksam ansehen (auch dazu bereits mit einer ausführlichen Darstellung der Mechanismen zwischen den sozialrechtlichen Voraussetzungen und den zivilrechtlichen Konsequenzen 66 S 200/21 a.a.O.; juris Rz. 66 ff. m.w.N.).

  • BGH, 05.10.2022 - VIII ZR 307/21

    Auswirkungen einer Schonfristzahlung eines Mieters auf das Kündigungsrecht eines

    Das Berufungsgericht hat in einer - nach Erlass des vorgenannten Senatsurteils verkündeten - Entscheidung (LG Berlin, Urteil vom 1. Juli 2022 - 66 S 200/21, juris) weiterhin an seiner gegenteiligen Ansicht zur Wirkung einer Schonfristzahlung festgehalten.

    a) Lediglich soweit sich das Berufungsgericht (LG Berlin, Urteil vom 1. Juli 2022 - 66 S 200/21, aaO Rn. 57 ff.) mit der historischen Beurteilung des Normverständnisses des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB, insbesondere mit der jüngeren Gesetzgebungsgeschichte befasst (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 13. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, NZM 2022, 49 Rn. 84 ff.), sieht der Senat Anlass zu ergänzenden Ausführungen.

    Diese Umstände sprechen im Ergebnis eindeutig dafür, dass der Gesetzgeber das aufgezeigte Normverständnis als weiterhin geltende Rechtspraxis ansieht (vgl. auch den Koalitionsvertrag der derzeitigen Bundesregierung [Seite 92], wonach zur Beseitigung der Ursachen drohender Wohnungslosigkeit die Regierung "insbesondere dort wo Schonfristzahlungen dem Weiterführen des Mietverhältnisses entgegenstehen, evaluieren und entgegensteuern" will) und - ungeachtet etwaiger Gründe hierfür (vgl. dazu LG Berlin, Urteil vom 1. Juli 2022 - 66 S 200/21, aaO Rn. 65) - an diesem Rechtszustand (jedenfalls derzeit) noch keine Änderungen vornehmen möchte.

  • AG Schwandorf, 08.08.2022 - 2 C 216/22

    Rechtzeitige Schonfristzahlung führt auch zur Unwirksamkeit einer ordentlichen

    Die Gegenansicht hält die Vorschrift über die Schonfristzahlung auch bei der ordentlichen Kündigung für anwendbar (Blank/Börstinghaus/Blank/Börstinghaus, 6. Aufl. 2020, BGB § 569 Rn. 75 [analoge Anwendung]; vgl. zuletzt LG Berlin, Urteil vom 01.07.2022 - 66 S 200/21 [direkte Anwendung]).
  • AG Schwandorf, 08.08.2022 - 2 C 216/2

    Schonfristzahlung bei ordentlicher Kündigung eines Wohnraummietvertrages

    Die Gegenansicht hält die Vorschrift über die Schonfristzahlung auch bei der ordentlichen Kündigung für anwendbar (Blank/Börstinghaus/Blank/Börstinghaus, 6. Aufl. 2020, BGB § 569 Rn. 75 [analoge Anwendung]; vgl. zuletzt LG Berlin, Urteil vom 01.07.2022 - 66 S 200/21 [direkte Anwendung]).
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