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   LG Berlin, 02.02.2018 - 85 S 98/16 WEG   

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https://dejure.org/2018,7643
LG Berlin, 02.02.2018 - 85 S 98/16 WEG (https://dejure.org/2018,7643)
LG Berlin, Entscheidung vom 02.02.2018 - 85 S 98/16 WEG (https://dejure.org/2018,7643)
LG Berlin, Entscheidung vom 02. Februar 2018 - 85 S 98/16 WEG (https://dejure.org/2018,7643)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 27 Abs 1 Nr 2 WoEigG, § 280 Abs 1 BGB
    Haftung des Wohnungseigentumsverwalters für die Kosten eines Beschlussanfechtungsprozesses bei pflichtwidriger Herbeiführung eines anfechtbaren Versammlungsbeschlusses

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Verwalter haftet für Kosten eines Anfechtungsverfahrens bei fahrlässig fehlerhafter Beschlussfassung; §§ 14 Nr. 4, 27, 49, WEG, 280 BGB

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sanierungsbeschluss: Welche Aufgaben obliegen dem Verwalter?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Pflichtwidrige Herbeiführung eines anfechtbaren Versammlungsbeschlusses

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Einholung von Alternativangeboten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Pflichtwidrige Herbeiführung eines anfechtbaren Wohnungseigentümerbeschlusses begründet Haftung des Verwalters - Unzulässiger Beschluss über Sanierungsarbeiten bei Vorliegen lediglich eines Angebots

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2018, 874
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • AG Berlin-Charlottenburg, 11.09.2015 - 73 C 17/15

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Nichtigkeit von Beschlüssen

    Auszug aus LG Berlin, 02.02.2018 - 85 S 98/16
    b) Demgegenüber vermag die Kammer (Einzelrichterin) keine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten in den Beschlussfassungen auf den Eigentümerversammlungen vom 03.02.2015 und 23.03.2015, welche Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Amtsgericht Charlottenburg 73 C 17/15 waren, zu sehen.

    In dem diesbezüglichen Beschlussanfechtungsverfahren vor dem Amtsgericht Charlottenburg 73 C 17/15 waren nach einem Streitwert von 12.652,90 EUR gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.05.2016 in der beigezogenen Akte von den beklagten Wohnungseigentümern zu tragen:.

  • BGH, 15.09.2011 - V ZB 39/11

    Mehrvertretungsgebühr für Rechtsanwalt bei Beschlussanfechtung der

    Auszug aus LG Berlin, 02.02.2018 - 85 S 98/16
    Hinzu kommen die Rechtsanwaltskosten der Prozessbevollmächtigten der Wohnungseigentümer, wobei zu berücksichtigen ist, dass diesen eine Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 RVG-VV zustand, so dass sich die Verfahrensgebühr auf zwei Gebühren erhöht (vgl. BGH NJW 2011, 3723-3724, zitiert nach juris).
  • BGH, 08.07.2010 - V ZB 153/09

    Wohnungseigentumsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten bei Erhebung

    Auszug aus LG Berlin, 02.02.2018 - 85 S 98/16
    Vor dem Hintergrund, dass jedem Wohnungseigentümer ein Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung zusteht, so dass ein Anfechtungsrecht auch demjenigen Wohnungseigentümer zusteht, der für einen Beschluss gestimmt hat (BGH NJW-RR 2011, 230-231, zitiert nach juris, Rz. 11), bestand die naheliegende Gefahr der Einleitung eines gerichtlichen Beschlussanfechtungsverfahrens mit negativem Ausgang für die nicht anfechtenden Wohnungseigentümer als notwendige Streitgenossen.
  • LG Berlin, 15.06.2010 - 85 S 74/09
    Auszug aus LG Berlin, 02.02.2018 - 85 S 98/16
    Dieser Anspruch ist im Wege einstweiliger Verfügung durchsetzbar (vgl. LG Frankfurt ZMR 2016, 560-561, zitiert nach juris; LG Hamburg ZMR 2014, 392-394, zitiert nach juris; LG Berlin ZMR 2010, 978-979, zitiert nach juris); er wird nach § 10 Abs. 6 S. 3 HS 1 WEG von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerichtlich geltend gemacht; eines gesonderten Beschlusses der Eigentümerversammlung bedarf es hierfür nicht (vgl. Kümmel in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 12. Auflage, § 14 Rz. 49).
  • LG München I, 24.11.2022 - 36 S 10793/21

    Zulässigkeit der Zweitversammlung

    Vergleichsangebote sollen vielmehr den Eigentümern hinreichende Informationsmöglichkeiten eröffnen und ihnen eine entsprechende Entscheidungsgrundlage für die Ausübung des den Wohnungseigentümern zustehenden Ermessens bei der Auswahl des jeweiligen Angebots und des Unternehmens schaffen (st. Rspr., vgl. LG Hamburg, ZMR 2020, 681 ff.; LG Itzehoe, ZMR 2019, 897 ff.; LG Berlin, NZM 2018, 874, 875; BayObLG, NZM 1999, 767 ff.; BayObLG, WuM 1996, 651 ff.; Luhmann/Letzner, NZM 2019, 243, 245).

    Dadurch soll gewährleistet werden, dass technische Lösungen gewählt werden, die eine dauerhafte Beseitigung von Mängeln und Schäden versprechen, dass aber auch auf Wirtschaftlichkeit geachtet wird und keine finanziell nachteiligen Beschlüsse gefasst werden (LG Berlin, Urteil vom 2.2.2018, Az.: 85 S 98/16).

  • LG Frankfurt/Main, 18.04.2019 - 13 S 55/18

    Verwalter kann seine Haftung nicht auf grobe Fahrlässigkeit beschränken!

    Eine Maßnahme wird allerdings nicht dadurch zu einer Notmaßnahme, dass man zugewartet hat und nun ein Gefahreintritt - hier der Verjährung - droht (vgl. nur LG Berlin NZM 2018, 874; Bärmann/Merle § 21 Rn. 10; Jennißen/Heinemann § 21 Rn. 23).
  • AG Hamburg-St. Georg, 10.11.2023 - 980a C 19/23

    Verwalter verschuldet Kündigung des Verwaltervertrags: Keine weitere Vergütung

    (siehe: Haftung des Wohnungseigentumsverwalters für die Kosten eines Beschlussanfechtungsprozesses bei pflichtwidriger Herbeiführung eines anfechtbaren Versammlungsbeschlusses/ Urteil LG Berlin v. 02.02.2018 Az. 85 S 98/16).

    Die Beklagte zu 2) macht zu Recht geltend, dass sie damit pflichtwidrig die Einleitung eines kostenträchtigen Beschlussanfechtungsverfahrens " heraufbeschworen " hat, obwohl dafür keinerlei Veranlassung für sie bestanden hat (vgl. zur risikobehafteten Herbeiführung einer Abstimmung über einen mangelhaft vorbereiteten Beschlussgegenstand durch die Verwaltung etwa LG Berlin, ZWE 2018, 325).

  • AG Bonn, 13.12.2021 - 211 C 25/21

    Teure Dachsanierung: Nichts geht ohne mindestens drei Vergleichsangebote

    Dabei ist in der Rechtsprechung der Grundsatz entwickelt worden, dass bei einer Auftragsvergabe mit einem höheren Wert als 3.000 EUR mindestens drei Verglelchsangebote eingeholt und der Eigentümergemeinschaft vorgelegt werden müssen, um der Eigentümerversammlung eine angemessene und hinreichende Vergleichsbasis zur Abwägung der in Rede stehenden Arbeiten und Aufträge zu ermöglichen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 02.02.2018 - 85 S 98/16; LG Frankfurt, Beschluss vom 19.04.2017 - 2-13 S 2/17).
  • AG Landshut, 25.03.2022 - 14 C 1593/21

    Einholung von Vergleichsangeboten vor Beschlussfassung einer

    Die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 11 ist begründet, weil grundsätzlich vor der Beschlussfassung mindestens drei Vergleichsangebote verschiedener Unternehmen vorliegen müssen (LG Berlin, NZM 2018, 874; LG Itzehoe, NJW-RR 2018, 1036 = NZM 2018, 574 mit Anm. Zschieschack, NZM 2018, 576; LG Dortmund, ZWE 2015, 182; LG Frankfurt a. M., ZWE 2017, 321; LG Karlsruhe, ZWE 2013, 417; Drasdo NJW-Spezial 2018, 673), was hier nicht der Fall war.
  • AG Berlin-Charlottenburg, 13.03.2020 - 73 C 82/19

    Bei etappenweiser Sanierung bedarf jede Etappe mind. drei Vergleichsangebote

    Dadurch soll gewährleistet werden, dass technische Lösungen gewählt werden, die eine dauerhafte Beseitigung von Mängeln und Schäden versprechen, dass aber auch auf Wirtschaftlichkeit geachtet wird und keine finanziell nachteiligen Beschlüsse gefasst werden (LG Berlin, Urt. v. 2.2.2018 - 85 S 98/16 WEG; Bärmann/Merle, WEG, 14. Auf,, § 21 Rdnr. 31 mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung).
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